Arbeitsrecht

Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 B 18.2100

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7140
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 lit. b, Abs. 5, Art. 9
RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. e, Abs. 5 lit. a, Art. 12
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, S. 3, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Nr. 6, § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Fahrerlaubnisbehörde ist durch den Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein  nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der tschechischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (Anschluss EuGH BeckRS 2009, 71013). (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Wohnsitzerfordernis setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, kommt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts in Betracht (Anschluss BayVGH  BeckRS 2017, 111563 u.a.). (redaktioneller Leitsatz)
3 § 28 Abs. 4 S. 1 FeV enthält keine Vorgabe, dass eine zweite EU-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden kann, weil bereits eine weitere EU-Fahrerlaubnis (hier: Polen) besteht, denn § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 FeV bezieht sich nur auf Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 17.1836 2018-06-18 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2018, Au 7 K 17.1836, wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat.
1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeug im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18 – RL 2006/126/EG) und Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1 – RL 91/439/EWG) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG und Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 – C-195/16 – ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 – juris Rn. 48 f.). Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG).
2. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben weisen die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien stammenden Informationen hier auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins hin und lassen in Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen auf einen Wohnsitzverstoß schließen. Die tschechische Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist durch den Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein des Klägers nicht gehindert, die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der tschechischen Behörden zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).
Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 – 11 CS 13.407 – juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 – 11 CS 09.1934 – juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (3 B 21.14 – ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) nicht entnehmen. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der weder vor Ausstellung des Führerscheins noch unter Berücksichtigung des nach Ausstellung des Führerscheins kurzzeitig weiter bestehenden Aufenthalts eine Aufenthaltsdauer von 185 Tagen im Ausstellungsmitgliedstaat im Kalenderjahr erreicht wurde. Auf die Frage, ob die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen sein muss, kam es dort daher nicht entscheidungserheblich an. Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende – wie hier – erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).
Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Fragebogen, der von der Behörde in Nepomuk, die auch den Führerschein ausgestellt hat, ausgefüllt worden ist. In dem Fragebogen sind nur die Fragen, ob sich an der genannten Adresse eine Unterkunft befindet und ob der Kläger Student gewesen ist, mit „ja“ beantwortet worden. Alle anderen Fragen, insbesondere auch die Fragen zu einem Aufenthalt von mehr als 185 Tagen im Kalenderjahr und den persönlichen und beruflichen Bindungen des Klägers zu dem Ausstellungsmitgliedstaat wurden demgegenüber ausdrücklich mit „nein“ beantwortet. Zwar trifft es zu, dass der Kläger selbst angegeben hat, nicht Student gewesen zu sein und deshalb diese Frage von der tschechischen Behörde wohl falsch beantwortet worden ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die übrigen Fragen falsch beantwortet wurden. Hinweise darauf, dass die Antworten auf diese Fragen unrichtig sind, ergeben sich aus dem Fragebogen nicht. Ggf. kommt dem Fragebogen kein besonders großer Beweiswert zu, da zumindest eine Antwort offensichtlich falsch ist. Als Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß reichen die darin enthaltenen Informationen aber aus.
Aus dem Fragebogen ergibt sich auch, dass er sich auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bezieht, denn die Überschrift der Nummer 2 stellt auf den Verdacht der Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ab, das nach den EU-Vorschriften nur bei Ausstellung eines Führerscheins gilt. Die Behörde hat auch selbst ausgefüllt, wann die streitgegenständliche Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie bei Beantwortung der Fragen auf den aktuellen Zeitpunkt abgestellt haben könnte.
Die Zusammenschau aller Informationen der tschechischen Behörden ergibt hier, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Wohnsitz des Klägers im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 9 RL 91/439/EWG erfüllt hat, denn der Kläger hat zum einen sehr kurze Zeit nach seiner Anmeldung einen Führerschein erworben. Angesichts der Notwendigkeit einer entsprechenden Fahrausbildung und Fahrprüfung, ggf. in einer fremden Sprache, und der Tatsache, dass es für den Kläger möglich gewesen wäre, vor oder nach dem Meldezeitraum in Tschechien in Deutschland eine Fahrerlaubnis zu erwerben, deuten diese Umstände darauf hin, dass der Kläger die strengeren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen wollte. Zum anderen bestehen gemäß dem Fragebogen keinerlei Bindungen des Klägers zum Ausstellungsmitgliedstaat. Dabei hat die Behörde nicht nur angegeben, dass ihr solche Bindungen nicht bekannt sind (Ankreuzmöglichkeit „unknown“), sondern sowohl persönliche und berufliche Bindungen ausdrücklich verneint.
Unter Heranziehung der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und Berücksichtigung der inländischen Umstände steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats ein Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des tschechischen Führerscheins fest. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 22). Hier spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Tschechien lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus ist ihm nach Auskunft der polnischen Behörden im Jahr 2007 eine polnische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden, was die Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2008 verstärkt.
Der Kläger konnte diese Informationen auch nicht entkräften. Die Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien sind widersprüchlich und unsubstantiiert. Zum einen hat er eine Bestätigung einer ukrainischen Einzelunternehmerin vorgelegt, wonach er für diese Firma in Tschechien als Manager gearbeitet und Gehalt bezogen haben soll. Weitere Unterlagen hinsichtlich der Firma und hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses, z.B. einen Arbeitsvertrag, Kontoauszüge über Gehaltszahlungen, Krankenversicherungsunterlagen, Steuerunterlagen usw. oder Unterlagen hinsichtlich der angemieteten Wohnungen in Č* … und P* … hat er trotz Aufforderung nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber ausgeführt, er sei für verschiedene Firmen selbständig tätig gewesen, habe aber kein Gewerbe angemeldet und über die Deckung der Unkosten hinaus keine Provisionen erhalten. Diese Angaben können nicht mit der vorgelegten Bestätigung in Einklang gebracht werden und sind auch nicht nachvollziehbar. Es widerspricht üblichem Geschäftsgebaren, sich für geschäftliche Tätigkeiten, wozu auch die vom Kläger genannten Vermittlungen von verschiedenen Waren gehören, kein Gehalt oder Provisionen bezahlen zu lassen, sondern die Vertragspartner zur direkten Übernahme der Lebenshaltungskosten zu verpflichten. Im Übrigen müssen wohl auch solche „Einkünfte“ regelmäßig versteuert werden. Der tschechische Führerschein ist deshalb wegen eines Wohnsitzverstoßes nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht anzuerkennen.
Der Wohnsitzverstoß ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil sich die Rechtslage in der Tschechischen Republik im Jahr 2009 geändert hat. Zwar trifft es zu, dass nach Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG Teile der Richtlinie erst zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Das Wohnsitzerfordernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG ist dabei aber nicht genannt. Das Wohnsitzerfordernis war darüber hinaus auch schon in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 91/439/EWG festgeschrieben, galt daher auch schon vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG und gilt nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zur Richtlinie 2006/126/EG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL 2006/126/EG unverändert fort. Welche Rechtsänderung in der Tschechischen Republik im Jahr 2009 dazu geführt haben soll, dass das Wohnsitzerfordernis dort erst nach Erteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger im Jahr 2008 eingeführt wurde, hat der Kläger nicht näher spezifiziert und ist auch nicht ersichtlich. Dass die tschechischen Behörden bei Erteilung von Fahrerlaubnissen und Ausstellung von Führerscheinen das Wohnsitzerfordernis ggf. nicht hinreichend überprüft haben, wie der Kläger geltend macht, führt jedenfalls nicht dazu, dass Fahrerlaubnisse und Führerscheine, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt und ausgestellt worden sind, anzuerkennen wären.
3. Es kann offen bleiben, ob die tschechische Fahrerlaubnis darüber hinaus schon deshalb nicht anerkannt werden muss, weil der Kläger entgegen Art. 7 Abs. 5 RL 91/439/EWG, Art. 7 Abs. 5 Buchst. a RL 2006/126/EG zum Zeitpunkt der Erteilung im Jahr 2008 Inhaber zweier EU-Führerscheine war. Zwar widerspricht es dem Grundsatz, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, dass dem Kläger sowohl in Polen als auch in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Führerschein ausgestellt worden sind (vgl. EuGH, U.v. 19.5.2011 – C-184/10 – Slg 2011, I-4057-4082 = juris Rn. 31; U.v. 20.11.2008 – C-1/07 – Slg 2008, I-8571-8598 = juris Rn. 40). § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV enthält jedoch keine Vorgabe, dass eine zweite EU-Fahrerlaubnis aus diesem Grund nicht anerkannt werden müsste, denn § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 FeV bezieht sich nur auf Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Ob diese Vorschrift überhaupt europarechtskonform ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 28 FeV Rn. 47) und auf die vorliegende Situation entsprechend anzuwenden wäre oder ob es sich um eine bewusste Regelungslücke handelt, und ggf. nur Anlass für den Ausstellungsmitgliedsstaat besteht, die Fahrerlaubnis aufzuheben oder zu entziehen (vgl. VGH BW, B.v. 21.1.2010 – 10 S 2391/09 – DAR 2010, 153 = juris Rn. 21), ist hier nicht entscheidungserheblich, denn der tschechische Führerschein berechtigt den Kläger schon wegen des Wohnsitzverstoßes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (s.o. unter Nr. 2). Es musste daher auch nicht näher aufgeklärt werden, ob dem Kläger die polnische Fahrerlaubnis überhaupt rechtswirksam erteilt worden ist oder ob dies daran gescheitert ist, dass er nach seinen eigenen Angaben den polnischen Führerschein nicht abgeholt hat. Es spricht jedoch vieles dafür, dass der Führerschein entsprechend den Angaben im Schreiben der Kreisverwaltung Lubin vom 22. Juni 2010 einem Bevollmächtigten übergeben wurde und die polnische Fahrerlaubnis damit wirksam erteilt worden ist. Dass der Kläger den Führerschein von dem Bevollmächtigten eventuell nicht erhalten hat, steht einer wirksamen Erteilung wohl nicht entgegen. Ansonsten hätte auch keine Notwendigkeit für einen Widerruf durch die polnischen Behörden bestanden.
4. Die tschechische Fahrerlaubnis ist auch nicht deshalb anzuerkennen, weil der Beklagte eine dahingehende schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gegeben hätte. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das Landratsamt ist nach der Überprüfung im Jahr 2014 zunächst davon ausgegangen, der tschechische Führerschein berechtige den Kläger von Gesetzes wegen zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Zusicherung, einen anerkennenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV zu erlassen – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorgelegen hätten – wollte das Landratsamt daher erkennbar nicht geben. Die Zusicherung, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 FeV nicht zu erlassen, scheidet ohnehin aus, da sich die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 27; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 56). Es kann deshalb offen bleiben, ob das Landratsamt dem Kläger tatsächlich schriftlich mitgeteilt hat, er dürfe mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen, denn auch daraus könnte keine Zusicherung abgeleitet werden. Es spricht nach Aktenlage aber vieles dafür, dass entgegen den Ausführungen des Klägers keine schriftliche Mitteilung erfolgt ist, denn der Entwurf eines solchen Schreibens befindet sich nicht in der Behördenakte und das angebliche Schreiben konnte vom Kläger auch nicht vorgelegt werden. Ob das Landratsamt dem Kläger ggf. telefonisch oder persönlich mitgeteilt hat, er dürfe von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen, obwohl sich kein entsprechender Aktenvermerk in der Akte befindet, sondern nur der Polizeiinspektion Augsburg im Jahr 2016 eine dahingehende Mitteilung gemacht worden ist, ist nicht entscheidungserheblich. Eine Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
5. Der Kläger hat derzeit auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV, da er dafür nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen müsste. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Hier wäre ein solches Gutachten vorzulegen, denn die Alkoholfahrt vom 17. August 2003 ist weiterhin im Fahreignungsregister eingetragen und verwertbar. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Verurteilung am 1. Mai 2019 aufgrund des Auslaufens der Übergangsvorschriften in § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), tilgungsreif sein wird und ab diesem Zeitpunkt ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht mehr verlangt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger fast zehn Jahre ohne größere Beanstandungen mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und das Landratsamt seit 2013 Kenntnis von dieser Fahrerlaubnis hat und dem Kläger zumindest den Eindruck vermittelt hat, er dürfe von dieser Fahrerlaubnis auch Gebrauch machen, erschiene es aber nicht ermessensgerecht, eine Fahrausbildung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG von ihm zu verlangen, sondern er kann wohl allenfalls nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 FeV dazu verpflichtet werden, eine Fahrerlaubnisprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG, §§ 15 ff. FeV zu absolvieren.
6. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Verwaltungsgerichts daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
7. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.


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