Arbeitsrecht

Zahlungsansprüche – Vergütung – tarifvertragliche Ausschlussfristen

Aktenzeichen  1 Sa 57/21

Datum:
7.6.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LAGTH:2022:0607.1SA57.21.00
Normen:
§ 1 TVG
§ 394 S 1 BGB
Spruchkörper:
undefined

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Nordhausen, 9. September 2020, 2 Ca 189/20, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.09.2020 – Az. 2 Ca 189/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang um das Eingreifen tarifvertraglicher Ausschlussfristen.
Der Kläger war vom 18.03.2019 bis 06.06.2019 als Malerhelfer bei dem Beklagten beschäftigt. Für den Monat Mai 2019 erteilte der Beklagte eine Entgeltabrechnung (Bl. 4 d. A.) über 1.793,75 € brutto bzw. 1.018,92 € netto.
Im Nachgang erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2019 (Bl. 29 – 32 d. A.) die Aufrechnung gegen die Nettolohnforderung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.605,09 €.
Unstreitig findet auf das Arbeitsverhältnis der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, vom 30.03.1992 i.d.F. vom 21.10.2011 (im Folgenden RTV) Anwendung. § 49 RTV lautet:
„§ 49 Allgemeine Ausschlußfristen1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“
Mit seiner Klage am 21.02.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Auszahlung der abgerechneten Vergütung für Mai 2019 verlangt. Er hat dazu die Auffassung vertreten, die von dem Beklagten erhobene Schadensersatzforderung sei unberechtigt, jedenfalls aber mangels gerichtlicher Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Erstinstanzlich hat der Kläger zudem ab 24.06.2019 eine Verzinsung von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangt, weil er wegen des Zahlungsverzuges ein Darlehen habe aufnehmen müssen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.793,75 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz vom 01.06.2019 bis 23.06.2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2019 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich angeführt, der Kläger habe bei der Ausführung ihm aufgetragener Putzarbeiten an einem Bauvorhaben am 06.05.2019 erhebliche Verkratzungen an den Fenstern des Gebäudes verursacht. Ausweislich eines Kostenvoranschlags vom 29.05.2019 (Bl. 26 – 28 d. A.) sei dabei ein Nettoschaden in Höhe von 7.210,18 € entstanden. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt und deshalb 50 % des Schadens zu tragen. Wegen des hierzu geführten Vortrags des Beklagten wird auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.03.2020 (Seiten 2 bis 4, Bl. 15 – 17 d.A.) verwiesen.
Im Übrigen hat sich der Beklagte auf das Eingreifen der tariflichen Ausschlussfrist in § 49 RTV berufen. Die Lohnansprüche des Klägers seien verfallen, weil er sie nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe.
Mit Urteil vom 09.09.2020 (Bl. 67 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Nordhausen unter Klageabweisung im Übrigen dem Kläger den abgerechneten Nettobetrag in Höhe von 1.018,92 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zugesprochen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten seien die in der Entgeltabrechnung ausgewiesenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben bereits abgeführt worden. Der Kläger könne daher nur noch die Nettovergütung beanspruchen. Ein Verfall des Lohnanspruchs wegen Eingreifens der tarifvertraglichen Ausschlussfristen scheide aus, da der Beklagte die Ansprüche durch die Erteilung der Lohnabrechnung unstreitig gestellt habe. Auch durch die erklärte Aufrechnung sei der Lohnanspruch nicht erloschen. Die Berechtigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs könne offenbleiben. Denn der Aufrechnung stehe das Verbot des § 394 Satz 1 BGB entgegen. Der Nettolohn von 1.018,92 € liege unterhalb der Pfändungsgrenze. Etwaige Schadensersatzansprüche seien ferner wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung nach dem RTV verfallen. Zinsen könne der Kläger nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und erst ab 15.06.2019 verlangen. Auf den weiteren Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 08.03.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und – nach Zustellung der Urteilsgründe am 09.04.2021 sowie nach Fristverlängerung auf Antrag vom 09.04.2021 bis zum 07.05.2021 – mit am 05.05.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Beklagte führt an, zu Unrecht habe das Erstgericht angenommen, § 394 Satz 1 BGB stünde der Aufrechnung entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Bundesagentur für Arbeit vom 24.09.2020 (Bl. 104 d. A.) habe der Kläger offenbar Lohnersatzleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erhalten. Bei einem Anspruchsübergang gelte § 394 BGB nicht. Auf das Aufrechnungsverbot könne sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht berufen, da er bei der angeführten Pflichtverletzung zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts greife die Ausschlussfrist des RTV sehr wohl. Eine Streitlosstellung liege nicht vor. Bereits mit der Aufrechnungserklärung vom 20.06.2019 sei eine andere Rechtslage eingetreten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine Ansprüche geltend machen müssen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 09.09.2020, Az.: 2 Ca 189/20, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Er führt an, ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 115 SGB X scheide aus, da der Kläger – insoweit unbestritten – für den streitgegenständlichen Zeitraum im Mai 2019 kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Ferner beruft sich der Kläger darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts streitlos gestellte Lohnansprüche nicht mehr verfallen könnten. Demgegenüber sei die mit der Aufrechnung geltend gemachte Schadensersatzforderung mangels gerichtlicher Geltendmachung nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 07.06.2022 (Bl. 138 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO. Wegen Nichtvorliegens des Urteils in abgesetzter Form begann die einmonatige Berufungsfrist vorliegend nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG fünf Monate nach Verkündung (09.09.2020) am 09.02.2021 zu laufen. Die Berufungseinlegung am 08.03.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist. Der Fristverlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist ging ebenfalls fristgerecht am 09.04.2021 ein.
II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage im Umfang des abgerechneten Nettolohnanspruchs stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug benommen. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer im Ergebnis an. Die Berufung gibt allerdings Anlass zu den nachfolgenden Ergänzungen:
1. Die Ausschlussfrist des § 49 RTV steht der Klageforderung nicht entgegen. Denn der Beklagte hat das Bestehen der Klageforderung mit Erteilung der Abrechnung für Mai 2019 streitlos gestellt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden (BAG 03.12.2019 – 9 AZR 44/19 – Rn. 19; BAG 10.10.2002 – 8 AZR 8/02 – Rn. 44; BAG 21.04.1993 – 5 AZR 399/92 – Rn. 17; BAG 29.05.1985 – 7 AZR 124/83 – Rn. 15, 16). Begründet wird diese Ansicht mit dem Zweck der tariflichen Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll angehalten werden, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der vereinbarten Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr weiter in Anspruch genommen zu werden (BAG 21.04.1993 – 5 AZR 399/92 – Rn. 17).
2. Das spätere Bestreiten der Forderung durch die mit Schreiben vom 20.06.2019 erklärte Aufrechnung führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass der Kläger im Anschluss hieran seine Forderung nunmehr hätte – außergerichtlich oder gerichtlich – geltend machen müssen.
a) Dies gilt zunächst für das Erfordernis einer außergerichtlichen Geltendmachung auf der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist wie § 49 RTV. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass vorliegend der zunächst streitlos gestellte und damit „anerkannte“ Lohnanspruch für Mai 2019 nachträglich durch Erklärung der Aufrechnung streitig gestellt wurde. Ein solcher Geschehensablauf führt gleichwohl nicht dazu, dass das Erfordernis einer schriftlichen Geltendmachung wieder auflebt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.05.1985 (7 AZR 124/83, dort Rn. 17) die Frage noch ausdrücklich offengelassen, ob das Erfordernis der Geltendmachung wieder eingreift, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung nach ihrer Erteilung widerruft oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, den ausgewiesenen Betrag nicht zahlen zu wollen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht später nicht mehr aufrechterhalten und entschieden, dass das Erfordernis einer Geltendmachung im Rahmen von Ausschlussfristen nicht wieder auflebt, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung später widerruft, Gegenansprüche erhebt oder aus anderen Gründen die Zahlung verweigert (grundlegend BAG 21.04.1993 – 5 AZR 399/92 – Rn. 18; BAG 28.07.2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 18; BAG 03.12.2019 – 9 AZR 44/19 – Rn. 19). Denn durch dieses Verhalten werde der einmal erreichte Zweck der Ausschlussfrist nicht wieder rückwirkend beseitigt. Die in einer Ausschlussfrist vorgeschriebene schriftliche Geltendmachung solle eine Hinweisfunktion erfüllen. Bei einer Lohnabrechnung mit einem bestimmten Guthabensaldo des Arbeitnehmers seien die Ansprüche des Gläubigers aber bereits genau bezeichnet und beziffert. Der Gläubiger sei jetzt schon so gestellt, wie er stehen würde, wenn er seine Forderungen schriftlich dargelegt und der Schuldner sich dazu erklärt hätte. Dieser, mit einem bestimmten Ergebnis endende Geschehensablauf könne nicht dadurch beseitigt werden, dass der Schuldner später zu erkennen gibt, er wolle doch nicht zahlen.
Mit dem Bundesarbeitsgericht geht die erkennende Kammer davon aus, dass es eine überflüssige Förmlichkeit wäre, wollte man vom Gläubiger in einem solchen Fall verlangen, seine in der Lohnabrechnung bereits saldierte Forderung nun nochmals schriftlich geltend zu machen.
b) Nach Auffassung der Kammer ist der Gläubiger einer Forderung im Fall der Streitlosstellung des Anspruchs auch nicht gehalten, die zweite Stufe einer Ausschlussfrist einzuhalten, wenn der Schuldner die „anerkannte“ Forderung nachträglich bestreitet. Die Streitlosstellung durch den Schuldner führt vielmehr dazu, dass eine Ausschlussklausel, die diese Fallgestaltung nicht explizit vorsieht, gar nicht eingehalten werden muss.
aa) Die oben zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.1993 (5 AZR 399/92) erging zu einer einstufigen Ausschlussklausel. Das Schrifttum ist – soweit ersichtlich – ohne Unterscheidung nach ein- und zweistufiger Ausschlussfrist der Auffassung, dass anerkannte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden müssen (ErfK-Preis, 22. Auflage 2022, §§ 194-218 BGB Rn. 57, 60; weitere Nachweise bei BAG 10.10.2002 – 8 AZR 8/02 – Rn. 46). Die Instanzgerichtsbarkeit hält zwar die erste Stufe einer Ausschlussfrist im Falle eines Schuldanerkenntnisses für gewahrt, nicht jedoch die zweite Stufe (so etwa LAG Niedersachsen, 16.11.2001 – 10 Sa 797/01 – Rn. 45; nachfolgend BAG 10.10.2002 – 8 AZR 8/02 mit anderem Ergebnis). Verwiesen wird darauf, dass die gerichtliche Geltendmachung den Zweck habe, den Schuldner eindringlich darauf hinzuweisen, dass die Forderung mit der Ablehnung nicht erledigt ist, sondern der Anspruch sogar im Klageweg durchgesetzt werden soll. Der Zweck der 2. Stufe der Ausschlussfrist sei bei Erheben von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses selbst nicht mehr erreicht. Anders als die schriftliche Geltendmachung sei bei nachträglichen Einwendungen gegen das Anerkenntnis die gerichtliche Geltendmachung keine unnütze Förmelei, sondern zur Durchsetzung des Rechtes erforderlich.
bb) Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall einer zweistufigen Ausschlussfrist entschieden, dass unter Berücksichtigung des Zwecks von tariflichen Ausschlussfristen die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch den Schuldner regelmäßig dessen Verzicht auf die Beachtung von Ausschlussfristen beinhaltet (BAG 10.10.2002 – 8 AZR 8/02 – Rn. 48; anders noch die Vorinstanz LAG Niedersachsen 16.11.2001 – 10 Sa 797/01, s.o.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Friedensfunktion einer tariflichen Ausschlussfrist sei schon dann Rechnung getragen, wenn der Gläubiger innerhalb der Ausschlussfristen seine Ansprüche geltend macht. Dies müsse erst recht gelten, wenn der Schuldner von sich aus die Ansprüche klarstellt. Wenn der Schuldner ein Anerkenntnis abgibt und so den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst, würde er sich mit einer späteren Berufung auf die Ausschlussfrist in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzen. Hieran ändere sich auch nichts, wenn der Schuldner die Wirksamkeit seines Anerkenntnisses später wieder in Abrede stellt. Der einmal erreichte Zweck der Ausschlussfrist werde hierdurch nicht wieder rückwirkend beseitigt. Die mit der schriftlichen Geltendmachung bezweckte Hinweisfunktion bleibe erhalten. Entsprechendes gelte auch bei zweistufigen Ausschlussfristen. Deren Zweck bestehe darin, den Gläubiger dazu zu veranlassen, durch rechtzeitige Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu schaffen. Die baldige gerichtliche Klärung könne prozessual beiden Parteien nützen und sorge für eine baldige Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Bei Abgabe eines Anerkenntnisses bedürfe es aber im Regelfall gerade keiner gerichtlichen Klärung mehr. Es sei gerade Sinn eines Anerkenntnisses, den Streit über einen Anspruch zu beenden und so wieder Rechtsfrieden herzustellen. Es wäre demgemäß treuwidrig, wenn der Schuldner den Gläubiger durch das bloße Infrage stellen des einmal abgegebenen Anerkenntnisses zwingen könnte, ihm nunmehr im Rahmen eines Zahlungsprozesses baldmöglichst die Gelegenheit zu verschaffen, die Nichtigkeit des Anerkenntnisses zu beweisen. Will er eine zeitnahe Klärung durchführen, könne er selbst eine negative Feststellungsklage erheben.
cc) Der Fall eines deklaratorischen Anerkenntnisses ist nach Auffassung der Kammer mit dem vorliegenden Fall einer Streitlosstellung durch Erteilung einer Lohnabrechnung und nachträglicher Aufrechnung vergleichbar. Anders als bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis hat der Arbeitgeber mit der bloßen Erteilung der Abrechnung die Berechtigung der Forderung zwar nicht im Rechtssinne anerkannt. Es ist ihm vielmehr auch nach Erteilung der Lohnabrechnung nicht verwehrt, Einwendungen gegen den Bestand der Forderung geltend zu machen. Die Erteilung einer Lohnabrechnung stellt im Regelfall kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern eine reine Wissenserklärung dar (BAG 23.09.2009 – 5 AZR 973/08 – Rn. 27). Gleichwohl können die vom Bundesarbeitsgericht angeführten Argumente auch für den Fall einer zunächst vorbehaltlosen Lohnabrechnung herangezogen werden. Die mit tariflichen Ausschlussklauseln (ein- oder zweistufig) bezweckte Hinweisfunktion ist auch im Falle einer Streitlosstellung durch die Erteilung einer Lohnabrechnung gewahrt. Und stellt der Arbeitgeber die Forderung durch die Erhebung von Gegenforderungen streitig, würde das Erfordernis einer zeitnahen Klage auch hier den Kläger zwingen, seine Forderungen einzuklagen, um der Gegenseite (im Wege einer Aufrechnung oder Widerklage) ihrerseits die gerichtliche Geltendmachung der Gegenforderung zu ermöglichen.
dd) Zudem – und das ist aus Sicht der erkennenden Kammer entscheidend – stellt sich bei einer zweistufigen Ausschlussfrist wie der vorliegenden die Frage, ab wann denn die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu laufen beginnen soll, wenn die erste Stufe nicht eingehalten werden muss. Ist die Forderung durch die Erteilung einer Abrechnung “anerkannt“, ist nach der aufgezeigten allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine schriftliche Geltendmachung jedenfalls auf erster Stufe überflüssig. Nach § 49 Nr. 2 RTV soll der Anspruch auf der zweiten Stufe verfallen, wenn die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung schriftlich erklärt und der Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die zweite Stufe knüpft in ihrem Regelungsgehalt an die erste Stufe (die schriftliche Geltendmachung) an. Gibt es aber keine schriftliche Geltendmachung, weil diese wegen eines „Anerkenntnisses“ nicht erforderlich ist, gibt es keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist auf der zweiten Stufe. Jedenfalls die Fallgestaltung der Nicht-Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung liefe komplett leer.
Und die weitere Fallgestaltung (die schriftliche Ablehnung der Gegenpartei) hat zwar auf dem ersten Blick einen eigenen Regelungsgehalt. Sie ist jedoch aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen so untrennbar mit der anderen, leerlaufenden Fallgestaltung verbunden, dass sie alleine nicht stehen bleiben kann.
(1) Zu berücksichtigen ist, dass der Schuldner, der die Forderung einmal „anerkannt“ hat, bei isolierter Aufrechterhaltung der Fallgestaltung der schriftlichen Ablehnung der Gegenpartei als fristenauslösendes Moment letztlich zeitlich unbeschränkt durch ein späteres Bestreiten der Forderung die zweite Stufe der Ausschlussfrist noch auslösen und den Gläubiger zu einer zeitnahen Klageerhebung zwingen könnte. Dies ist mit dem Zweck von tariflichen Ausschlussfristen, schnell Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis herbeizuführen, nicht zu vereinbaren. Die Systematik der Ausschlussfristen zeigt vielmehr, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung ausgelöst werden soll. Beide Fallgestaltungen des Fristbeginns auf der zweiten Stufe – die Nicht-Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung und die Ablehnung des Anspruchs – sind als Einheit zu sehen.
(2) Auch das Bundesarbeitsgericht hat darauf erkannt, dass eine (vertragliche) Ausschlussfristenregelung, die in ihrer zweiten Stufe für den Beginn der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung alternativ auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte abstellt, nicht teilbar ist, wenn durch Streichung einer Alternative der Anwendungsbereich der verbleibenden Alternative erweitert würd. Die Klausel sei in diesem Fall nicht nur sprachlich verschränkt, sondern auch inhaltlich (BAG 03.12.2019 – 9 AZR 44/19 – Rn 26). Das Bundesarbeitsgericht hatte in der vorzitierten Entscheidung über eine Regelung zu befinden, die – ähnlich wie § 49 RTV – zwei Alternativen für Beginn und Ablauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist enthielt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall lautete die vertragliche Ausschlussklausel auf zweiter Stufe: „Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ Das Bundesarbeitsgericht hielt in der genannten Entscheidung eine als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Ausschlussklausel, die in ihrer zweiten Stufe vom Anspruchsteller verlangt, den Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls auch dann gerichtlich geltend zu machen, wenn der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat, für irreführend und deshalb gemäß § 307 I 2 BGB in Verbindung mit § 307 I 1 BGB für unwirksam. Die Intransparenz der monierten Regelung hatte die Gesamtunwirksamkeit der Klausel zu Folge. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht befunden, dass die in der Klausel enthaltenen Regelungen untrennbar miteinander verknüpft seien, weil die eine Alternative jeweils den Anwendungsbereich der anderen Alternative begrenze. Beginn und Ablauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist seien erst unter Beachtung dieser wechselseitigen Begrenzung feststellbar: Lehnt der Anspruchsgegner den Anspruch innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung ab, werde der Lauf der Ausschlussfrist durch Zugang der Ablehnungserklärung in Gang gesetzt. Für die Anwendung der 2. Alternative der Klausel bleibe kein Raum. Erklärt sich der Anspruchsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen gegen den Anspruch, werde der Lauf der Ausschlussfrist allein durch die 2. Alternative bestimmt. Der Anwendungsbereich der 1. Alternative werde in diesem Fall nicht nachträglich wiedereröffnet, wenn der Anspruchsgegner den Anspruch auf die erfolgte Geltendmachung hin erst nach Ablauf von zwei Wochen ablehnt. Bei Streichung der 2. Alternative des Arbeitsvertrags bliebe die 1. Alternative des Arbeitsvertrags zwar allein aus sich heraus verständlich, der Anwendungsbereich der Klausel würde jedoch in zeitlicher Hinsicht erweitert, weil sich dieser durch die Streichung der 2. Alternative auch auf Fälle erstrecke, in denen der Anspruchsgegner den Anspruch nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ablehnt.
Der Fall ist auf die Klausel in § 49 RTV übertragbar: Ohne Korrektiv der Fallgestaltung der Nicht-Erklärung innerhalb von zwei Wochen hat die erste Fallgestaltung des § 49 RTV (die Ablehnung des Gegenanspruchs) keinen eigenständigen – sinnvollen – Anwendungsbereich, denn sie würde zeitlich unbeschränkt ausgeweitet. Bei einer Unanwendbarkeit der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist kommt daher die zweite Stufe in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden – mit zwei aufeinander abgestimmten Fristenszenarien – insgesamt nicht zur Anwendung.
Dieses Ergebnis wird von einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gestützt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 251/11 – Rn. 38) hat zu einer mit § 49 Nr. 2 RTV vergleichbaren zweistufigen Ausschlussfrist für den Fall einer nach AGB-Recht unwirksamen ersten Stufe einen eigenständigen Regelungsgehalt der zweiten Stufe verneint. Nach Anwendung des sogenannten Blue-Pencil-Tests kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die zweite Stufe allein nicht vollziehbar sei. Wegen Unwirksamkeit der ersten Stufe gebe es vielmehr keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könne. Der Fall der Unwirksamkeit der ersten Stufe lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem eine Geltendmachung auf der ersten Stufe nicht erforderlich ist. Auch hier fehlt es an dem die zweite Stufe fristenauslösenden Moment.
ee) Nicht zu entscheiden ist, ob es den Tarifvertragsparteien möglich wäre, eine Fallgestaltung wie die vorliegende in das Fristenregime einer zweistufigen Ausschlussklausel hineinzuschreiben. Die Fallgestaltung einer „überflüssigen“ Geltendmachung ist in § 49 RTV derzeit nicht abgebildet. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Tarifvertragsparteien die Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess explizit geregelt haben. Für solche Fälle ist der Fristenbeginn im letzten Satz des § 49 RTV eigenständig festgelegt.
3. Die Anspruchsinhaberschaft des Klägers steht nicht in Frage. Ein Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit nach § 115 SGB X ist nicht feststellbar.
Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Mai 2019 kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Und aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 24.09.2020 (Bl. 104 d. A.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dieses erfragt, ob der geschuldete Betrag (1.018,92 €) für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt seien. Dieses Schreiben besagt entgegen der Deutung des Beklagten nicht, dass Arbeitslosengeld für Mai 2019 gezahlt worden sei.
4. Die Aufrechnung des Beklagten hat die Klageforderung nicht beseitigt.
a) Denn die Aufrechnung war, wie das Erstgericht ausgeführt hat, bereits wegen Verstoßes gegen § 394 Satz 1 BGB unzulässig. Die Nettoforderung von 1.018,92 € liegt unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
b) Auf ein Nichteingreifen des Aufrechnungsverbots nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (dazu ErfK-Preis, 22. Auflage 2022, § 611a BGB Rn. 451 mwN) kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn ein vorsätzlich schädigendes Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der angeblichen Pflichtverletzung bei der Ausführung der Putzarbeiten ist nicht feststellbar. Vielmehr hat der Beklagte erstinstanzlich und in seinem Aufrechnungsschreiben vom 20.06.2019 stets nur von einem grob fahrlässigen Verhalten gesprochen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Kläger wissentlich über konkrete Anweisungen zum Anbringen von Schutzmaßnahmen unter bewusster Inkaufnahme entsprechender Schädigungen seines Arbeitgebers hinweggesetzt hat. Der Beklagte hat lediglich angeführt, dass das Abkleben mit Schutzfolie in DIN-Vorschriften vorgesehen sei. Diese Vorgaben seien dem Kläger bekannt oder müssten ihm jedenfalls bekannt sein. Ein Kennen-Müssen reicht für Vorsatz jedoch nicht aus. Und selbst eine positive Kenntnis des Klägers von dem Erfordernis entsprechender Schutzmaßnahmen unterstellt, ist nicht auszuschließen, dass der Kläger jedenfalls hoffte, auch ohne Verwenden der Schutzfolie den Beklagten nicht zu schädigen. Dies legt die eigene Darstellung des Beklagten nahe, wenn er etwa erstinstanzlich ausführt, der Kläger habe mit Blick auf die fehlenden Schutzmaßnahmen gegenüber der Bauherrin angegeben, „das sei nicht nötig, da passiert nichts“. Auch im Aufrechnungsschreiben vom 20.06.2019 spricht der Beklagte davon, der Kläger habe zur Bauherrin gesagt, er würde das schon „hinkriegen“. Einen Schädigungsvorsatz belegen diese Aussagen nicht. Anderweitige Anhaltspunkte für einen jedenfalls bedingten Vorsatz hat der Beklagte auch mit seiner Berufung nicht vorgebracht. Die zweitinstanzlich vorgebrachte bloße Rechtsbehauptung, der Kläger habe den Schaden bedingt vorsätzlich herbeigeführt, ersetzt keinen konkreten Sachvortrag.
c) Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Aufrechnung diese den Lohnanspruch des Klägers nicht zu Fall gebracht hätte. Denn der Schadensersatzanspruch der Beklagten wäre wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung nach § 49 RTV verfallen. Wegen § 322 Abs. 2 ZPO ist es dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt, bei einer unzulässigen Aufrechnung über die Begründetheit der Aufrechnung und damit in einer der Rechtskraft fähigen Weise über das Bestehen der Gegenforderung zu befinden (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, 34. Auflage 2022, § 322 Rn. 19 mwN u.a. BGH 13.04.1983 – VIII ZR 320/80).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage der Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung bei einer zweistufigen Ausschlussfrist bei nachträglichem Bestreiten einer zuvor „anerkannten“ Forderung ist bislang – soweit ersichtlich – nicht höchstrichterlich entschieden. Da die Streitlosstellung – etwa durch die Erteilung einer Lohnabrechnung – kein negatives Schuldanerkenntnis darstellt, hält die Kammer die Frage nicht durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2002 – 8 AZR 8/02 für geklärt. Die abstrakte Frage, ob die zweite Stufe noch eingehalten werden muss, hat die erkennende Kammer ferner anders beantwortet als das LAG Niedersachsen (16.11.2001 – 10 Sa 797/01), so dass ein Fall der Divergenz gegeben ist, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.


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