Arbeitsrecht

Zulässigkeit der Revision – ordnungsgemäße Revisionsbegründung – Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Aktenzeichen  10 AZR 208/20

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:160621.U.10AZR208.20.0
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 72 Abs 5 ArbGG
§ 74 Abs 1 S 1 ArbGG
§ 74 Abs 1 S 3 ArbGG
§ 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
§ 559 Abs 1 ZPO
VTV-Bau
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 17. Oktober 2018, Az: 11 Ca 1927/16, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Januar 2020, Az: 10 Sa 71/19 SK, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2020 – 10 Sa 71/19 SK – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.
2
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er begehrt von dem Beklagten – soweit für die Revision von Interesse – Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2016 in Höhe von 27.213,99 Euro. Der Kläger stützt sich dafür auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) und idF vom 24. November 2015 (VTV 2015). Beide Verfahrenstarifverträge wurden für allgemeinverbindlich erklärt.
3
Der Beklagte unterhielt im Streitzeitraum als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb in Mönchengladbach. In seinem Briefkopf warb er mit den Tätigkeiten „Verkauf von Fliesen, Naturstein, Teppichböden, PVC, Laminat und Fertigparkett, Verlegearbeiten, Sanierung, Trockenbau, Handelsvertretung“. Im Gewerberegister der Stadt Mönchengladbach ist der Betrieb mit den Tätigkeiten eingetragen: Handelsvertretungen, Verkauf von Teppichböden und Zubehör, Bodenleger (Verlegen von Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden), Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrich- und Parkettleger.
4
Der Kläger hat behauptet, die Beschäftigten des Beklagten hätten im streitigen Zeitraum Bodenbeläge einschließlich Parkett verlegt, Schreinerarbeiten versehen, Mineralakustikdeckenplatten montiert, Trockenbauarbeiten ausgeführt, Holz- und Bautenschutz vorgenommen, Dachdeckerarbeiten verrichtet und Balkone saniert. Darüber hinaus hätten sie Elektro- und Silikonarbeiten versehen, Fliesen und Platten verlegt, Maler- und Lackiererarbeiten sowie Entrümpelungen durchgeführt. Der Beklagte habe keine Fachleute aus dem Handwerksbereich beschäftigt.
5
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte unterliege der Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Er unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, weil die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten baugewerblicher Natur versehen hätten. Auch Malerarbeiten seien vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge seien nicht erfüllt.
6
Der Kläger hat – soweit für die Revision erheblich – beantragt,
        
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.213,99 Euro zu zahlen.
7
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, im Betrieb des Beklagten seien überwiegend Malerarbeiten durchgeführt worden. Dabei habe es sich um einfache Arbeiten gehandelt, die ohne Vorqualifikation zu leisten gewesen seien. Das Gewerbe sei nicht gefahrgeneigt.
8
Der Beklagte hat deshalb gemeint, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge sei nicht eröffnet. Malerarbeiten stellten nicht „per se Arbeiten aus dem Bereich des Baus oder der Baunebentätigkeiten“ dar. Zudem sei nicht erklärbar, warum „malerische Arbeiten“ nur als solche gälten, wenn sie durch Fachpersonal versehen würden.
9
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Beitragszeitraum der Kalenderjahre 2015 und 2016 zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.


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