Arbeitsrecht

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Aktenzeichen  9 AZR 662/19

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:270421.U.9AZR662.19.0
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Offenbach, 25. Juli 2018, Az: 10 Ca 48/18, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 18. September 2019, Az: 18 Sa 1225/18, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. September 2019 – 18 Sa 1225/18 – insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juli 2018 – 10 Ca 48/18 – auf die Berufung der Beklagten insoweit abgeändert hat, als diese verurteilt worden ist, dem Kläger die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusanwalt zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, lautend auf den Namen des Klägers und von mindestens einem zur Vertretung befugten Organmitglied unterzeichnet, herauszugeben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt“, die er für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu verwenden beabsichtigt.
2
Der Kläger besitzt die Befähigung zum Richteramt und ist seit dem 1. März 2013 für die Beklagte in deren Landesbezirk Hessen als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben beschäftigt.
3
Mit Schreiben vom 22. November 2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterzeichnung und Rücksendung eines von ihm bereits überwiegend ausgefüllten und unterschriebenen Formulars auf, das mit „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt“ überschrieben war. Darin heißt es:
        

        
        

4
Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 9. Januar 2018 ab, dem Kläger die gewünschte Bestätigung zu erteilen. Er sei als Gewerkschaftssekretär eingestellt und als gewerkschaftlicher Interessenvertreter tendenzbezogen und arbeitsvertraglich weisungsabhängig tätig.
5
Anderen Gewerkschaftssekretären mit Rechtsschutzaufgaben oder in anderen Tätigkeiten hatte die Beklagte es ermöglicht, als Syndikusrechtsanwalt dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte beizutreten.
6
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne die Mitwirkung der Beklagten bei seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. Die Beklagte beschäftige mindestens 19 Arbeitnehmer in dieser Funktion. Auch nach Erhebung seiner Klage habe sie noch weiteren Beschäftigten die Zulassung ermöglicht.
7
Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – zuletzt beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusanwalt zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, laufend auf seinen Namen, von mindestens einem zur Vertretung befugten Organmitglied unterzeichnet, herauszugeben.
8
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass der Kläger nicht als Syndikusrechtsanwalt eingestellt worden sei und auch weder als solcher beschäftigt werde noch werden solle. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordere eine Änderung des Arbeitsvertrags, auf die der Kläger keinen Anspruch habe. Der Kläger könne auch keine Nebentätigkeitsgenehmigung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte lediglich betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen. Die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten werde in den einzelnen Landesbezirken getroffen.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


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