Arzthaftungsprozess: Ausnahme von der Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen; Behandlungsfehler trotz mangelnder Mitwirkung des Patienten
Straßenverkehrsgefährdung und Rauschgiftbeförderung zu Handelszwecken: Konkrete Gefährdung und Drohen eines bedeutenden Schadens; Konkurrenzen; Führen einer Pumpgun
Markenbeschwerdeverfahren – „KNUT – DER EISBÄR/Knud“ – zur Geltendmachung von Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten durch Dritte – Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses – zur gewillkürten Verfahrensstandschaft – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung