Alkohol am Steuer – rechtliche Konsequenzen und Ansprüche

Wer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Wir informieren, welche Vorschriften gelten, und wann Sie gegebenenfalls gegen Bußgeldbescheide vorgehen können.

Alkoholglas mit Autoschlüssel und Richterhammer

Der Konsum von Drogen oder Alkohol am Steuer ist für Verkehrsteilnehmer äußerst gefährlich. Jedoch ist ein Verstoß nicht nur moralisch verwerflich, sondern bringt möglicherweise auch rechtliche Konsequenzen mit sich.

Promillegrenzen: Wie viel Alkohol ist erlaubt?

Fahrer unter 21 oder in der Probezeit

Laut §24c Straßenverkehrsgesetz ist das Fahren unter Alkoholeinfluss sowie der Verzehr alkoholischer Getränke während der Fahrt für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und in der Probezeit untersagt. Hier gilt also die Null-Promille-Grenze. Fahranfänger haben in Deutschland eine Probezeit von 2 Jahren nach Erhalt ihres Führerscheins. In dieser Zeit sollten Verkehrsregeln besonders genau beachtet werden. Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol können nicht nur für Bußgelder und Punkte sorgen, sondern auch eine Verlängerung der Probezeit und ein angeordnetes Aufbauseminar zur Folge haben.

Ordnungswidrigkeit vs. Straftat

Grundsätzlich liegt die Promillegrenze für Fahrer über 21 und außerhalb der Probezeit in Deutschland bei 0,5. Wenn bei einer routinemäßigen Kontrolle die Blutalkoholkonzentration unter diesem Wert liegt, sind also erstmal keine rechtlichen Maßnahmen zu erwarten. Führt das Verhalten eines Fahrers unter Alkoholeinfluss jedoch zu einer Gefährdung im Straßenverkehr oder zeigt er Ausfallerscheinungen, reicht ein Wert von 0,3 Promille für entsprechende Sanktionen wie Bußgelder, Punkte, Fahrverbot, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder einer Freiheitsstrafe. Kommt es zu einem Unfall, so kann dem alkoholisierten Fahrer in jedem Fall eine Teilschuld zugesprochen werden, auch bei unter 0,5 Promille.

Werte zwischen 0,5 und 1,09 Promille werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Hier ist von relativer Fahruntüchtigkeit die Regel. Je nach Häufigkeit des Verstoßes ist mit einem Bußgeld von bis zu 1.500 €, 2 Punkten und bis zu 3 Monaten Fahrverbot zu rechnen. Hat der Fahrer jedoch Ausfallerscheinungen, gefährdet den Straßenverkehr und andere Teilnehmer oder verursacht einen Unfall, so wird das Vergehen bereits als Straftat eingestuft und es gelten die entsprechenden Sanktionen.

Ab 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Hier wird nach §316 StGB gehandelt und nicht mehr nach dem Bußgeldkatalog.  Die Konsequenz ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und in den meisten Fällen wird eine Sperrfrist (bis 12 Monate) für die Neuerteilung festgelegt.

Ab 1,6 Promille wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zusätzlich nur durch eine angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) möglich, diese kann aber auch ab 1.1 Promille angeordnet werden.

Für Radfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6, wobei auch hier ab 0.3 Promille mit Sanktionen und einer Anzeige zu rechnen ist, wenn Auffälligkeiten oder eine Gefährdung vorliegen. Zudem kann sich das Vergehen auch auf den Führerschein auswirken.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen

Wenn Sie planen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, ist immer die 2-wöchige Frist einzuhalten. Ziehen Sie zudem einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzu. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und Ihre Erfolgschancen realistisch beurteilen. Oftmals gibt es offensichtliche Fehler im Bußgeldbescheid. Deshalb sollten Name, Tatort- und -zeit sowie Kennzeichen etc. in jedem Fall geprüft werden. Nach Prüfung des Bescheids und Abwägung der Risiken kann Ihr Anwalt dann Einspruch einlegen.


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