(Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten – Rechtsanwaltsvergütung – Gebührenerhöhung bei Beauftragung des Rechtsanwalts nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB 2 – Untersuchungsmaxime gem § 103 SGG)
Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage – grundsätzliche Bedeutung und Divergenz – Kostenerstattung im Vorverfahren – Bescheide Gegenstand eines früheren Verfahrens – fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Studenten – abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft in Russland – Aufbaustudiengang Master of Business Law and Taxation – Ausnahmevorschrift des § 7 Abs 1a BAföG – in sich selbstständig iS des § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG – Anwendbarkeit des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 – postgradualer Studiengang iS des § 31 Abs 2 HSchulG BW)
Nichtannahmebeschluss: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet Nutzung von Rechtsbehelfen auch dann, wenn deren Zulässigkeit nicht eindeutig geklärt ist – hier: Ablehnung der Behandlung einer beim Bundestag eingereichten Petition als „öffentliche Petition“
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bzgl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – hier: erstinstanzliche Verfahrensdauer von über vier Jahren, keine Förderung des Verfahren seit nahezu drei Jahren – Mangels Rechtsgrundlage jedoch keine Zuerkennung einer Ausgleichszahlung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen zur Eigenbeteiligung im Beihilferecht – hier: Eigenbeteiligung gem Art 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (juris: BG BY) – keine Verletzung von Art 33 Abs 5 GG – Rüge der Verletzung weiterer Grundrechte (Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG) unsubstantiiert