(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7.6.2011 VII R 36/10 – Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde – Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde – Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften – Zollwertrechtliche Behandlung von Umschließungen)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7.6.2011 VII R 36/10 – Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde – Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde – Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften – Zollwertrechtliche Behandlung von Umschließungen)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7.6.2011 VII R 36/10 – Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den Vorschriften nicht entsprechenden Praxis der Zollbehörde – Erkennbarkeit eines aktiven Irrtums der Zollbehörde – Keine Pflicht des Zollschuldners zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften – Zollwertrechtliche Behandlung von Umschließungen)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens – insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz – hier: berufsrechtliches Verfahren über Wiederbestellung eines Steuerberaters – nahezu fünfjährige Dauer des Verfahrens vor dem FG nicht mehr vertretbar – hingegen Dauer des Verfahrens vor dem BFH nicht zu beanstanden – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Nichtannahmebeschluss: Kennzeichnung von sogenanntem „3-mm-Fleisch“ als „Separatorenfleisch“ iSv Anh 1 Nr 1.14 EGV 853/2004 – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH – fachgerichtliche Annahme einer „eindeutigen Rechtslage“ vorliegend nicht offensichtlich unhaltbar – abweichende, gerichtlich noch nicht bestätigte Verwaltungspraxis in anderen Mitgliedsstaaten steht Eindeutigkeit der Rechtslage nicht entgegen
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Aussetzung des Strafvollzugs wegen Erkrankung des Verurteilten gem § 455 Abs 4 StPO – hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG bzw Art 1 Abs 1 GG durch Ablehnung einer Haftunterbrechung bei chronischer Herzkrankheit des Verurteilten
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe der Stellungnahme einer Prozesspartei an die Gegenpartei – Zur Handhabung der Fristbestimmung des § 45 StPO – hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bei Unzulässigkeit des ursprünglichen fachgerichtlichen Rechtsmittels nicht geboten