Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße – keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH – hier jedoch: Verkennung des Versammlungscharakters und unzureichende Begründung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs 2 StGB)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8000 Euro trotz Beschwerderücknahme – offensichtliche Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung