Aktenzeichen III R 44/09
§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO
Leitsatz
NV: Die Revisionsbegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils. Sie muss erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält, ebenso die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach seiner Auffassung die Vorentscheidung als unrichtig erscheinen lassen .
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. Mai 2009, Az: 8 K 3439/06, Urteil
Tatbestand
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I. Die aus Jugoslawien stammende verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaberin laufender Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung eines Asylverfahrens. Nach Anerkennung als Asylberechtigte wurde ihr im September 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, im September 2003 wurde sie eingebürgert. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte für die beiden Kinder der Klägerin Kindergeld ab September 1999 fest, für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab.
2
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin im Streitzeitraum nicht im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels gemäß § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen sei. Sie erfülle, da sie nicht Arbeitnehmerin gewesen sei, auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390) –SozSichAbk YUG–.
3
Ihre vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) zugelassene Revision stützt die Klägerin auf eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).