Stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs 2 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung der Sache verletzt Rechtsschutzanspruch – hier: Wirkung des Widerrufs eines Beitritts zu einer KG nach dem Haustürwiderrufsgesetz (juris: HTürGG) im Außenverhältnis – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung; Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung führen, dürfen nicht mehr angewendet werden