(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)
(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)
Asyl Nigeria, Folgeantrag, Bestandskräftiger Ablehnungsbescheid, Keine Wiederaufgreifensgründe, Keine Abschiebungsverbote, Offensichtlich unbegründete Klage, Unanfechtbarer Gerichtsbescheid