Nichtannahmebeschluss: Nichtvorlage an den EuGH begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung der unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 Abs 3 AEUV) besteht
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Antriebseinrichtung für eine Tür“ – zu den Anforderungen an die Substantiierung des angebotenen Zeugenbeweises zur offenkundigen Vorbenutzung