Verwaltungsrecht

Entlassung von der Schule

Aktenzeichen  7 CS 18.800

Datum:
31.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21892
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 10

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 3 S 17.5918 2018-03-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – eine Beweisaufnahme findet nicht statt – wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die von der Antragsgegnerseite vorgelegten Behördenakten, die im Wesentlichen in dem Ordner „Behördenunterlagen“ bestanden haben und von deren Inhalt die Antragstellerseite nicht Kenntnis genommen hat, zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerbevollmächtigten die Antragserwiderung der Regierung von Oberbayern mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 zugestellt. In dem Schriftsatz ist als Anlage der Ordner “Behördenunterlagen“ vermerkt. Ferner hat die Bevollmächtigte des Antragstellers in ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2018 auf diesen Ordner Bezug genommen. Ihr war damit bekannt, dass diese Unterlagen Gegenstand des Verfahrens sind. Sie hätte jederzeit Akteneinsicht nehmen können. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, der Antragstellerseite die Behördenakten unaufgefordert zu übersenden (vgl. dazu BVerwG, B.v. 5.2.1998 – 7 B 24/98 – juris, Rn. 2). Im Übrigen bestand auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zum Inhalt der Behördenakten vorzutragen.
b) Die Beschwerdebegründung vermag bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, lediglich summarischen Überprüfung den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nicht zu erschüttern. Das die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule begründende Fehlverhalten des Antragstellers, nämlich das etwa eineinhalb Jahre andauernde Mobbing eines Mitschülers, wurde sowohl von der Schule als auch vom Verwaltungsgericht hinreichend und zutreffend ermittelt. Neben anderen Hänseleien dichtete er dem Mitschüler ein Verhältnis mit dessen ehemaliger Grundschullehrerin an. Erst nachdem der Antragsteller dem betroffenen Mitschüler manipulierte Fotos von ihm und der Grundschullehrerin auf dem Smartphone geschickt hatte und sie auch weiteren Mitschülern gezeigt hatte, vertraute dieser sich der Schulleitung an. Dieser Sachverhalt wurde von der Antragstellerseite mit der Beschwerdebegründung weder im Hinblick auf die Dauer des Mobbings noch auf die Art der Ausführung infrage gestellt. Auch wenn die manipulierten Bilder weder kompromittierend noch sonst verletzend sind, ist die geäußerte Unterstellung, dass der betroffene Mitschüler ein Verhältnis mit seiner ehemaligen Grundschullehrerin habe, schwerwiegend. Er verletzt nicht nur den Mitschüler, sondern auch die Lehrerin, die damit möglicherweise dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ausgesetzt wird.
c) Nach summarischer Überprüfung ist die Entlassung von der Schule nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen kommt der Schule, hier dem Disziplinarausschuss, ein pädagogischer Wertungsspielraum zu, der vom Gericht nur beschränkt überprüft werden kann. Insbesondere besteht unter den Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl S. 613), keine Rangfolge in der Weise, dass immer eine mildere Ordnungsmaßnahme zu ergreifen ist, bevor eine schwerere, wie z.B. die Entlassung von der Schule gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG verhängt wird (BayVGH, B.v. 14.6.2002 – 7 CS 02.776 – juris Rn. 35). Die Wahl der Ordnungsmaßnahme orientiert sich an der Beeinträchtigung der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, an den Erfordernissen des Schutzes Dritter und daran, ob bisherige Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen Wirkung gezeigt haben oder dem Schüler in aller Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht weiter geduldet werden kann. Gemessen daran erscheint die hier verhängte Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule nicht unverhältnismäßig. Auf das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers wurde bereits hingewiesen. Zu Recht wurde im Disziplinarausschuss (Niederschrift v. 7.12.2017) darauf hingewiesen, dass sich in der Klasse einige Mitschüler dem Antragsteller als Mitläufer anschließen könnten, ebenso wie sich Eltern, insbesondere auch die Klassenelternsprecher, über das Verhalten des Antragstellers beschwert haben. Eine Gefährdung des Schulfriedens ist damit nicht von der Hand zu weisen. Schließlich waren bisherige Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wirkungslos. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Maßnahmen wie Verweise oder verschärfte Verweise, die mangels Verwaltungsaktcharakters nicht der Bestandskraft fähig sind (BayVGH, B.v. 10.3.2010 – 7 B 09.1906 – juris, Rn. 19), noch gerichtlich überprüft werden müssten. Auch schwerwiegendere Maßnahmen wie Unterrichtsausschluss, die als Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind, hat sich der Antragsteller nicht zur Warnung dienen lassen. Darüber hinaus wurde auch nicht vorgetragen, inwieweit vorher verhängte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen unberechtigt gewesen sein könnten.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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