(Markenbeschwerdeverfahren – „LEZZO/Lezzo Gida Paz. San. Ve Tic. AS (geschäftliche Bezeichnung)/LEZZO (geschäftliche Bezeichnung)“ – prägendes Firmenschlagwort – Berechtigung, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen – zur Kennzeichnungskraft – Branchennähe – Verwechslungsgefahr -; lediglich durch grafische Gestaltung kann ein Firmenschlagwort nicht seine eigentliche Funktion als solche verlieren – Vorbringen der fehlenden Durchsetzung des Firmenschlagwortes auf dem deutschen Markt und der fehlenden Bekanntheit – Unerheblichkeit in rechtlicher Hinsicht – Einrede mangelnder Benutzung – Unzulässigkeit);
(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Sachaufklärungsrüge – Beweisantrag nach § 103 SGG – Antrag nach § 109 SGG – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Relevanz der Erhöhung des GdB)
Ablehnung eines isoliert gestellten eA-Antrags: Antragsbegründung muss zumindest eine summarische Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ermöglichen
Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge ist nicht Teil des Rechtswegs und für Berechnung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unbeachtlich – keine Bindung des BVerfG an fachgerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist