Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der „institutionellen Abgrenzung“ zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge – institutioneller Rahmen des Betriebsrentenrechts kann in bestimmten Fällen verlassen werden – Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch fachgerichtliche Auslegung des § 229 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V (juris: SGB 5) in Abweichung von § 1 Abs 1 Nr 1 BetrAVG im Falle der Herauslösung eines Versicherungsvertrag aus dem Betriebsbezug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.6.2018 X R 44/16 – Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums des Folgejahres geleistet wird)