Aktenzeichen 1 BvR 2022/16
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 28. Juli 2016, Az: 7 St 1/16, Entscheidungvorgehend BVerfG, 9. September 2016, Az: 1 BvR 2022/16, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 25. August 2020, Az: 1 BvR 2022/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.