Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) – Rückbewirkung von Rechtsfolgen (“echte Rückwirkung”) durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) – hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus “Cum-Ex”-Geschäften erfolglos
Berufung, Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Revision, Frist, Sachmangel, Widerspruch, Anspruch, Revisionszulassung, Mangelhaftigkeit, Mangel, Aufhebung, Zugang, Kenntnis, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde