Zeitpunkt der Einstufung als enge Kontaktperson, Freitestungsmöglichkeit in Abweichung zu Ziffer 6.1.1 der AV Isolation nach sieben Tagen ab dem letzten engen Kontakt anstatt fünf Tage, Freitestung nur mittels PCR-Test statt Antigentest, Ermessensausübung
Keine Verweisung des Geschädigten auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei geringerem Fahrbedarf aufgrund der Besonderheiten der Corona-Pandemie
Zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes i.S.d. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG bei möglicher Lizenzierung über zwischengeschaltete Agenturen („M.szug mit Sankt M. auf Pferd“)