(Vertragsärztliche Versorgung – § 116 SGB 5 – keine Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation – Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf das Fachgebiet)