Baurecht

Herstellung der Erschließungsanlage und Beitragspflicht

Aktenzeichen  Au 2 K 16.1403

Datum:
13.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 127 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 2 S. 3, § 133 Abs. 2 S. 1
KAG Art. 5a Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a

 

Leitsatz

1 Eine Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 S. 3 BauGB) kann aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Neben-, Stich- oder Ringstraße bestehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Ermessen der Gemeinde, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der Hauptstraße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Bildung einer Erschließungseinheit ist in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht rechtmäßig. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4 Ist eine Straße noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden, entsteht die Beitragspflicht nicht mit der Herstellung der Straße, sondern erst mit der darauf folgenden Widmung. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2015 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Grundstück Fl.Nr., Gemarkung …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 1. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach Art. 5a KAG, § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind insbesondere die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u. a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen (Nr. 1 der Vorschrift) sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Nr. 4 der Vorschrift). Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1986. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 3.4.2012 – 6 ZB 11.919 – juris Rn. 6), hier folglich der Erlass des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 1. September 2016.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück sind vorliegend erfüllt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die sich im Gewerbegebiet „…“ befindlichen Planstraßen A und B zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst hat. Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit“, wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße – Stich- oder Ring Straße – bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE, 155,171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139; U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155,171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139). Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen. Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155, 171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139). Aus dem Gedanken der Vorteilsgemeinschaft, der dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde liegt, folgt zugleich, dass sich das darin eingeräumte Ermessen unter bestimmten Umständen zu einer Rechtspflicht verdichten kann. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der Hauptstraße liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden, der Beitragssatz der Hauptstraße mithin voraussichtlich vier Drittel des Beitragssatzes der Nebenstraße übersteigen würde (BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155,171; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139).
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme, das durch die vorliegenden Lichtbilder und Planunterlagen gestützt wird, war aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von einem funktionalen Zusammenhang zwischen den Planstraßen A (Hauptstraße) und B (Neben Straße) im Gewerbegebiet „…“ auszugehen. Die Plan Straße B ist funktional auf die Plan Straße A angewiesen. Von der Plan Straße B zweigen zwar der „…“ und der „…“ ab. Der allein landwirtschaftlich nutzbare „…“ führt in den Außenbereich und endet dort. Der „…“ kann den von einem Gewerbegebiet üblicherweise ausgelösten Ziel- und Quellverkehr – insbesondere den Schwerlastverkehr – aufgrund seiner allgemeinen Beschaffenheit (Breite von lediglich ca. 3 Meter) und aufgrund der mit Verfügung vom 10. Mai 2005 erlassenen und durch eine entsprechende Beschilderung umgesetzten Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen tatsächlichem Gewicht nicht aufnehmen. Der gewerbegebietsbezogene Ziel- und Quellverkehr, der durch die Plan Straße B als Neben Straße ausgelöst wird, muss daher primär über die Plan Straße A als Hauptstraße abgewickelt werden. Die Plan Straße B kann damit ihre Funktion, die bauliche und gewerbliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das übrige Verkehrsnetz zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der Plan Straße A in vollem Umfang erfüllen. Die von ihr erschlossenen Grundstückseigentümer sind also auf die Benutzung der Plan Straße A angewiesen, um die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung ausüben zu können. Im Übrigen spricht viel dafür, dass vorliegend sogar eine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit durch die Beklagte bestand, da die Kosten für die Anlieger der Plan Straße A (14,89 EUR/m²) bei einer Einzelabrechnung anstelle der gebildeten Erschließungseinheit voraussichtlich vier Drittel der Kosten für die Anlieger der Plan Straße B (10,59 EUR/m²) überstiegen hätten.
Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bildung der streitgegenständlichen Erschließungseinheit durch Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es gilt der Grundsatz, dass sich die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht als rechtlich zulässig darstellt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 2). Eine der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwands, welche regelmäßig im Zeitpunkt des Eingangs der letzten nach Abschluss der Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.1975 – IV C 11.73 – BVerwGE 49, 131). Etwas anderes gilt u.a. nur, wenn – wie im vorliegenden Fall – für die Herstellung einer Erschließungsanlage öffentliche Fördermittel, die eine Entlastung der Beitragspflichtigen bezwecken, bewilligt worden sind und die endgültige Zuschusshöhe der Gemeinde erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom Zuschussgeber mitgeteilt wird. In diesen Fällen ist der umlagefähige Erschließungsaufwand erst mit Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe nach der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuschussgeber ermittlungsfähig und es können folglich die sachlichen Beitragspflichten erst in diesem Zeitpunkt entstehen (OVG MV, U.v. 2.11.2005 – 1 L 105/05 – DVBl 2006, 996; B.v. 7.10.2003 – 1 M 34/03 – juris Rn. 9; Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 10; Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1101). Damit ist vorliegend auf den abschließenden (Änderungs-) Bescheid der Regierung von … vom 19. Oktober 2016 abzustellen, der nach erfolgter Prüfung der von der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2016 eingereichten Verwendungsnachweise erlassen wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt stand der im Rahmen der Beitragserhebung endgültig in Abzug zu bringende Zuschuss von 4,829 EUR/ m² fest. Mithin erfolgte vorliegend die Bildung der Erschließungseinheit – durch Gemeinderatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 – noch vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten.
Unabhängig davon konnte die sachliche Beitragspflicht im vorliegenden Fall schon mangels straßenrechtlicher Widmung der Erschließungsanlage „…“ nicht vor dem 1. Dezember 2015, dem Tag der Bildung der Erschließungseinheit, entstehen. Denn nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht zwar „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Unter den Begriff „Erschließungsanlagen“, für die die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands einen Erschließungsbeitrag erheben dürfen (§ 127 Abs. 1 BauGB), fallen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Demgemäß kann die Herstellung der Straße, die nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht entstehen lässt, rechtsbegründendes Merkmal nur dann sein, wenn bereits eine öffentliche, d.h. eine gewidmete Straße vorhanden ist. Ist die Straße für den öffentlichen Verkehr noch nicht gewidmet worden, entsteht die Beitragspflicht nicht mit der Herstellung der Straße, sondern erst mit der darauf folgenden Widmung, weil erst dann eine Erschließungsanlage i.S.v. § 127 BauGB vorliegt, die Grundlage einer Beitragspflicht sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1974 – IV C 26.73 – DWW 1975, 185; U.v. 14.6.1968 – IV C 65.66 – DVBl 1968, 808; BayVGH, U.v. 24.10.2005 – 6 B 01.2416 – juris Rn. 25; Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 1104). Hier wurde die entsprechende Widmung der Straße „…“ (Fl.Nr., Gemarkung …) am 27. Oktober 2016 und damit nach der Bildung der Erschließungseinheit verfügt.
Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, da nach § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), der gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG für das Kommunalabgabenrecht Anwendung findet, gegen eine Beitragsforderung nur aufgerechnet werden kann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.1984 – 23 B 82 A.774 – BayVBl. 1985, 119). Die Beklagte hat die durch den Kläger behauptete Schadensersatzforderung mit Schriftsatz vom 6. April 2017 bestreiten lassen, so dass eine Aufrechnung ausscheidet.
Schließlich ist der Anspruch der Beklagten auf Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO verjährt, da im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids die sachliche Beitragspflicht – aufgrund der fehlenden endgültigen Bestimmbarkeit des umlagefähigen Aufwands (s.o.) sowie der mangelnden straßenrechtlichen Widmung der Erschließungsanlage (s.o.) – noch nicht entstanden war und somit die Festsetzungsverjährungsfrist nicht anlaufen konnte.
Auch die sonstigen in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen einer Vorausleistungserhebung liegen vor. Das klägerische Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, liegt unstreitig unmittelbar an die Erschließungsanlage „…“ an und erhält damit einen Erschließungsvorteil im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Beitragspflicht war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids (vgl. BayVGH, U. v. 21.2.2006 – 6 B 01.2539 – juris Rn. 21; Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 27), dem 5. Dezember 2015, noch nicht entstanden (s.o.). Zu diesem Zeitpunkt war auch bereits mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden, da nach Aktenlage spätestens ab dem Jahr 2000 erste Baumaßnahmen durchgeführt wurden, und es war zu erwarten, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren erfolgen wird.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).

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