Baurecht

Teilurteil über eine Widerklage betreffend den werkvertraglichen Anspruch eines Architekten/Ingenieurs auf Sicherheitsleistung: Hinnahme eines etwaigen Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

Aktenzeichen  VII ZR 14/20

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200521UVIIZR14.20.0
Normen:
§ 648a BGB vom 23.10.2008
§ 650f BGB
§ 301 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Leitsatz

1. Ein Teilurteil über eine Widerklage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht.
2. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 8. Januar 2020, Az: 14 U 96/19, Urteilvorgehend LG Hannover, 10. April 2019, Az: 14 O 88/17

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Architektenvertrags auf Rückzahlung von geleistetem Honorar in Anspruch. Der Beklagte verlangt widerklagend eine Sicherheitsleistung für weitere Honorarforderungen.
2
Die Klägerin beauftragte den Beklagten zunächst mündlich mit Architekten- und Ingenieurleistungen für die Sanierung von insgesamt 13 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. In dem etwa ein Jahr später, im Februar 2016, geschlossenen schriftlichen Architektenvertrag wurde der Beklagte mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 in der Objekt- und in der Freianlagenplanung sowie mit der Planung der technischen Ausrüstung beauftragt. Für die Architektenleistungen vereinbarten die Parteien ein – die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes – Pauschalhonorar in Höhe von 190.000 € netto.
3
Die Klägerin leistete Abschlagszahlungen in streitigem Umfang.
4
Nachdem die Klägerin Ausführungsmängel der von einem Generalunternehmer durchgeführten Arbeiten festgestellt hatte, kündigte sie den Vertrag mit dem Beklagten außerordentlich, weil dieser die Mängelbeseitigung nicht genügend betrieben habe.
5
Der Beklagte erstellte zunächst auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars die Schlussrechnung vom 20. Januar 2017. Mit der Schlussrechnung vom 23. März 2018 rechnete er sodann ein darüberhinausgehendes Honorar nach den Mindestsätzen ab.
6
Die Klägerin macht mit der Klage Rückzahlung ihres Erachtens überzahlter Vergütung in Höhe von 56.242,43 € geltend. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in Höhe von insgesamt 302.192 €, aufgeteilt in zwei Teilbeträge von 45.375 € für ein Honorar aus der vereinbarten Pauschalsumme und von weiteren 256.817 € auf der Grundlage der Mindestsätze.
7
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur einheitlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben