Beweislast bei FußgängerunfallBeweislast bei FußgängerunfallBeweislast bei Fußgängerunfall

Schuldhaftes Verhalten darf nur dann verwertet werden, wenn feststeht, dass es zum entsprechenden Schaden beigetragen hat.

Beweislast bei Fußgängerunfall

Ein Fußgängerunfall ist leider schnell passiert. Bei einem Unfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrer muss das Gericht zur Ermittlung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs den Schuldanteil abwägen. Im Rahmen des § 254 BGB darf hinsichtlich des Fußgängers schuldhaftes Verhalten nur dann verwertet werden, wenn feststeht, dass das Verhalten zu dem Schaden in dem entsprechenden Umfang beigetragen hat. Dabei trägt die Beweislast, dass ein unfallursächlicher Mitverschuldensanteil vorliegt, in der Regel der Halter des Kraftfahrzeuges.
Im vorliegenden Fall hat der BGH ein Urteil in der Revision aufgehoben, nach welchem einer Fußgängerin jeglicher Schmerzensgeldanspruch verwehrt wurde, weil sie die Fahrbahn alkoholisiert überquert hatte. Dem BGH zufolge kann sich ein überwiegendes Mitverschulden der Fußgängerin am Unfallhergang nicht allein daraus ergeben, dass sie unter Alkoholeinfluss stand.

BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. VI ZR 255/12

Was bei einem Fußgängerunfall zu tun ist, erfahren Sie hier.

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Auch Unachtsamkeit kann schnell zu einem Fußgängerunfall führen.
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