Erbrecht

Notwendigkeit der Titulierung eines Rechts zur Anwesenheit bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Aktenzeichen  33 W 775/21

Datum:
9.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2021, 959
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1
BGB § 2314 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Ist der Anspruch, der der Klägerin ein Recht zur Anwesenheit bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses einräumen würde, nicht tituliert, hat sie insoweit keinen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Rentenversicherung sind alle Beiträge des Erblassers bereits zu Lebzeiten an die Versicherungsgesellschaft geflossen, sodass es sich nicht um Schenkungen oder sonst unentgeltliche Zuwendungen handeln kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Auskunftspflicht besteht bei einem Oder-Konto dahingehend, ob und gegebenfalls in welchem Umfang die Mitkontoinhaberin Leistungen aus dem Oder-Konto erhalten hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

34 O 7909/20 2021-04-01 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 01.04.2021 mit der Maßgabe abgeändert, dass gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 250,00 € ein Tag Zwangshaft angeordnet, wenn die Schuldnerin nicht binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß dem Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts München, Az.: 155 C 16202/17 vom 14.11.2018 Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 10.08.2016 verstorbenen G. A. zum Zeitpunkt seines Todes erteilt, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über sämtliche ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren zu seinen Lebzeiten getätigt hat, insbesondere soweit sie über das Konto/die Konten bei der S. Sparkasse (Kontoinhaber: G. A. und H. B.,
– Konto-Nummer …378,
– Konto-Nummer …400,
– Konto-Nummer …940,
– Konto-Nummer …303,
– Wertpapierdepot-Nummer …808,
– Wertpapierdepot-Nummer …808 erfolgt sind.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klagepartei beantragte mit Schriftsatz vom 08.02.2021 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte gemäß § 888 ZPO zu verhängen, weil ihrer Meinung nach das notarielle Nachlassverzeichnis des Notars J. H., M., nicht ordnungsgemäß und vollständig erteilt worden sei, im Übrigen sei sie zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht hinzugezogen worden.
Sie ist der Ansicht, der Notar habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, weswegen dem notariellen Nachlassverzeichnis keine Erfüllungswirkung zukomme.
Insbesondere hätten sich eigene Ermittlungen des Notars zu dem im Nachlassverzeichnis enthaltenen Konto bei der S. Sparkasse aufgedrängt, da es sich dabei um ein Oder-Konto handele, auf das auch die Beklagte Zugriff habe. Im Übrigen läge ein Anhaltspunkt für eine ausgleichspflichtige Schenkung vor, weil Einzelheiten zu einer Lebensversicherung bei der W. S. V. AG nicht ausgewiesen worden seien.
Das Landgericht hat mit angefochtenem Beschluss vom 01.04.2021 ein Zwangsgeld gegen die Beklagte verhängt und dies u.a. darauf gestützt, dass die Beklagte der Klägerin die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht gestattet habe, im Übrigen sei dieses im Hinblick auf das Konto bei der S. Sparkasse und die Lebensversicherung unvollständig.
Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Erstgericht mit Beschluss vom 19.04.2021 (Bl. 217/221 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Diese Entscheidung wurde unter anderem darauf gestützt, dass die im notariellen Nachlassverzeichnis im vorliegenden Falle ausnahmsweise keine Erfüllungswirkung zukomme.
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache einen teilweisen Erfolg.
Zwar liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO vor. Allerdings erweisen sich nicht alle Punkte, auf die das Landgericht München I die angefochtene Entscheidung gestützt hat als zutreffend, so dass die Entscheidung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umgang abzuändern war.
Im Einzelnen:
1. Soweit das Landgericht die angefochtene Entscheidung darauf stützt, die Beklagte habe der Klagepartei die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht gestattet, handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um einen Gesichtspunkt, der bei der Verhängung des Zwangsgeldes im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden durfte.
a) Bei einem Zwangsgeld gemäß § 888 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, für die alle Voraussetzungen, die auch sonst im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen, gegeben sein müssen. Der Umfang dessen, was der Schuldner auf seine Verurteilung hin zu leisten hat, muss allein aus dem Titel, bei Entscheidungen allein aus der Formel erkennbar sein (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl., 2021 vor § 704 Rn. 16).
Vorliegend fehlt es bereits an einem entsprechend titulierten Anspruch, der der Klägerin das Recht zur Anwesenheit bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses einräumen würde. Maßgeblich für die Pflichten, die der beklagten Partei im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses obliegen, ist der Tenor des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts München vom 14.11.2018. Darin ist die Beklagte verurteilt worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Das sich grundsätzlich aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Anwesenheitsrecht des Gläubigers bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht Gegenstand dieser Verurteilung. Nachdem die Klagepartei es vorliegend unterlassen hat, ihren Auskunftsanspruch dergestalt geltend zu machen, dass ihr das Anwesenheitsrecht bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gestattet wird, hat sie insoweit keinen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch. Soweit das Gesetz dem Gläubiger gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anwesenheitsrecht zubilligt, setzt dessen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung voraus, dass es Gegenstand der Verurteilung zur Auskunft ist. Zwar handelt es sich bei dem Anwesenheitsrecht lediglich um einen unselbständigen Nebenanspruch, der nicht ohne den Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann. Seine Geltendmachung/Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung setzt jedoch voraussetzt, das er tituliert ist.
Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist, bestand für die Klagepartei kein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Deswegen konnte dies auch nicht zur Grundlage eines Zwangsgeldbeschlusses gegen die beklagte Partei gemacht werden.
Auf die Frage, ob die Parteien sich wechselseitig über die Erstellung des Nachlassverzeichnisses unterrichtet haben, kommt es demzufolge nicht an.
2. Soweit das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, der Notar hätte im Hinblick auf eine Lebensversicherung bei der W. S. V. AG weitere Ermittlungen anstellen müssen, trägt auch dieser Aspekt die Anordnung des Zwangsgeldes gegenüber der beklagten Partei nicht.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und dem entsprechenden Antrag der Klagepartei handelt es sich nach dem notariellen Nachlassverzeichnis nicht um eine Lebens-, sondern vielmehr um eine Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Lebensversicherung, bei der der Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung mit dem Tod einer Person entsteht, erwirbt der Versicherungsnehmer bei der Rentenversicherung den Leistungsanspruch durch Leistung lebzeitiger Beiträge, aufgrund derer er zu einem bestimmten Zeitpunkt entweder Anspruch auf eine Einmalzahlung oder aber auf monatliche Zahlungen hat. Angesichts dieser Gestaltung einer Rentenversicherung sind alle Beiträge des Erblassers bereits zu Lebzeiten an die Versicherungsgesellschaft geflossen, so dass es sich insoweit schon nicht um Schenkungen oder sonst unentgeltliche Zuwendungen an die beklagte Partei (wie dies bei einer Lebensversicherung der Fall sein kann) handeln kann. Soweit die beklagte Partei als Bezugsberechtigte beim Ableben des Erblassers benannt wird (Seite 4 des notariellen Nachlassverzeichnisses, Bl. 118 d.A.), ihr also Renten zugeflossen sind, kommt dem notariellen Nachlassverzeichnis indes Erfüllungswirkung zu, da sowohl der Todeszeitpunkt des Erblassers als auch der Zeitpunkt des letzten Rentenbezugs, nämlich der 01.08.2020, feststehen. Weiterer Auskünfte für die Geltendmachung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen bedurfte die Klägerin mithin nicht.
3. Grundlage des Zwangsgeldbeschlusses in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang ist jedoch die unvollständige Auskunft hinsichtlich der Konten des Erblassers bei der S. Sparkasse.
Der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, dass durch die Errichtung eines Oder-Kontos der Mitkontoinhaber als Beschenkter bereits zu Lebzeiten den hälftigen Anteil des Sparguthabens erwirbt (BGH NJW-RR 1986, 1133). Insbesondere bestehe die Möglichkeit, dass der Erblasser mit der Errichtung eines Oder-Kontos sicherstellen möchte, dass der Überlebende im Todesfall problemlos das gesamte Sparguthaben erhält (BGH a.a.O.).
Unter Berücksichtigung in dieser Rechtsprechung, die der Senat teilt, besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser die ihm aus der Veräußerung der Immobilie (vgl. Ziffer 5 des notariellen Nachlassverzeichnisses, Seite 5, Bl. 119 d.A.) zufließenden Beträge mit Hilfe des Oder-Kontos der Beklagten zuwenden wollte. Da es sich insoweit auch um ausgleichungspflichtige, pflichtteilsrelevante Schenkungen handeln könnte, setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erstellung und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insoweit voraus, dass in diesem dargestellt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte Leistungen (insbesondere Zahlungen, Barabhebungen etc.) aus dem Oder-Konto erhalten hat. Nachdem das notarielle Nachlassverzeichnis vom 19.03.2019 diese Angaben nicht enthält, war die Beklagte im Wege des Zwangsgeldes bzw. ersatzweise der Zwangshaft zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte anzuhalten.
Aus den vorgenannten Gründen erschien dem Senat das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe für angemessen.


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