Erbrecht

Teilung eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks

Aktenzeichen  34 Wx 317/15

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 06180
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 890 Abs. 2, § 894, § 1026, § 1090
GBO GBO § 22

 

Leitsatz

1. Lastet eine Dienstbarkeit, ohne dass ihr Ausübungsbereich erweitert wurde, aufgrund Pfanderstreckung bei Bestandteilszuschreibung an der Fläche des Gesamtgrundstücks, so kann nach Wegvermessung einer Teilfläche diese nach Maßgabe amtlicher Fortführungsnachweise auf Antrag lastenfrei abgeschrieben werden, wenn sie vom Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht erfasst ist. (amtlicher Leitsatz)
2 Wird ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche völlig außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mitübertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AC-4266-60 2015-07-23 Bes AGLANDSHUT AG Landshut

Gründe

Oberlandesgericht München
34 Wx 317/15
Beschluss
vom 11.01.2016
AC-4266-60 AG Landshut – Grundbuchamt
34. Zivilsenat
S., JVI’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
1) U.
– Antragsteller und Beschwerdeführer
2) B.
– Antragstellerin und Beschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2: Notar T.
3) D.
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen lastenfreier Abschreibung
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 11.01.2016 folgenden
Beschluss
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 23. Juli 2015 aufgehoben.
II.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut von Achdorf Bl. 4244, Zweite Abt., lfde. Nr. 1, am Grundstück Flst 90/92 (lfde. Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses) zugunsten der … eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu löschen.
Gründe:
I. Zu notarieller Urkunde vom 26.6.2014 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 Grundbesitz. Hiernach übertrug die Beteiligte zu 2 aus ihrem unbelastet vorgetragenen Grundbesitz FlSt 145/2 (Gebäude- und Freifläche zu 0,1874 ha) eine geometrisch erst noch wegzumessende Teilfläche von ca. 600 m2 an den Beteiligten zu 1, der seinerseits aus seinem Besitz an FlSt 90/80 (Verkehrsfläche zu 0,0343 ha) eine geometrisch erst noch wegzumessende Teilfläche von ca. 120 rr|2 an die Beteiligte zu 2 übertrug. Der Grundbesitz des Beteiligten zu 1 war – soweit hier erheblich – in Abt.belastet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Immissionsduldung betr. Bahnanlagen, Bahnbetrieb u. a.) zugunsten eines Eisenbahnunternehmens. Der Tauschvertrag enthält hierzu folgende Regelung:
Die Belastungen in Abteilung II lfd. Nrn. 1 bis … lasteten ursprünglich an der Fl.Nr. 90/86. Durch Pfanderstreckung im Rahmen der Verschmelzung wurden sie auf die Fl.Nr. 90/80 erstreckt, ohne dass sich der Ausübungsbereich erweitert hat. Hierzu wird unter Bezugnahme auf den Lageplan und die Eintragungsunterlagen zur Verschmelzung festgestellt, dass sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit(en) nicht auf die nachgenannte, von Fl.Nr. 90/80 wegzumessende Teilfläche erstreckt, die lastenfreie Abschreibung der nachgenannten Vertragsfläche wird daher nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses beantragt.
Die Beteiligte zu 3 als Berechtigte wurde zum Löschungsantrag angehört. Zur fraglichen Dienstbarkeit verweigerte sie ihre Zustimmung. Weil die Rechtspflegerin sich nicht in der Lage sah, die Frage der Mitbelastung eindeutig klären zu können, hat sie mit Beschluss vom 23.7.2015 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde vom 1.9.2015, die davon ausgeht, dass aus der Chronologie der Grundstücksveränderungen mit den dazu maßgeblichen Fortführungsnachweisen zweifelsfrei die fehlende Betroffenheit des neu gebildeten Grundstücks FlSt 90/92 vom eingetragenen Recht festgestellt werden könne.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche völlig außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mitübertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 2).
2. Nach diesen Grundsätzen ist hier die Berichtigung durchzuführen, weil der Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) durch die amtlichen Vermessungsunterlagen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GBO erbracht ist. Einer Bewilligung der Dienstbarkeitsberechtigten (§ 19 GBO) bedarf es nicht.
a) Ursprünglich war das Grundstück FlSt 90/80 mit 533 m2 unbelastet im Eigentum der Stadt L. stehend vorgetragen. Gemäß FN 1913 (28.7.2011) wurde es in die Flurstücke 90/80 (zu 340 m2), 90/87 (zu 177 mF) und 90/88 (zu 16 mF) zerlegt. Das Flurstück 90/80 (neu) war zum Erwerb durch den Beteiligten zu 1 vorgesehen. Das diesem gehörende und mit der gegenständlichen, im Kaufvertrag vom 20.6.2006 bewilligten (beschränkten persönlichen) Dienstbarkeit belastete Grundstück FlSt 90/60 zu 2279 mF wurde gemäß desselben Fortführungsnachweises zerlegt in die Flurstücke 90/60 (zu 2276 mF) und 90/86 (zu 3 mF), das letztere sodann dem Grundstück FlSt 90/80 als Bestandteil zugeschrieben (§ 890 Abs. 2 BGB). Gemäß Vermerk in der Zweiten Abteilung lastet die Dienstbarkeit infolge Pfanderstreckung bei Bestandteilszuschreibung an der gesamten Grundstücksfläche (Flurstücke 90/80 und 90/86) ohne Erweiterung des Ausübungsbereichs. Denn nur an einem Grundstücksteil bestehende Belastungen erstrecken sich bei Vereinigung oder Zuschreibung nicht auf die anderen Grundstücksteile (BGH DNotZ 1978, 156; OLG Hamm DNotZ 2003, 355; OLG Karlsruhe Die Justiz 2010, 260; Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 Rn. 34; Palandt/Bassenge § 890 Rn. 4; Schöner/StöberGrundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 624), es sei denn, es wäre zu einer rechtsgeschäftlichen Inhaltsänderung gekommen. Letzteres scheidet aus.
Nach Verschmelzung war das Grundstück als FlSt 90/80 zu 343 mF vorgetragen.
b) Der Tauschvertrag hatte, bezogen auf das belastete Grundstück FlSt 90/80, die wegzumessende Teilfläche von ca. 120 mF zum Gegenstand. Erfasst ist dies im FN 1991 (30.9.2014), welcher die Zerlegung in die Flurstücke 90/80 (neu) zu 214 mF und 90/92 zu 129 mF ausweist. Das zuletzt genannte Flurstück ist die relevante Tauschfläche, deren Lage aus der amtlichen Kartenbeilage hervorgeht. Ein Vergleich der zu den genannten Fortführungsnachweisen gehörenden Kartenbeilagen ergibt, dass sich die an FlSt 90/80 eingetragene und im Kaufvertrag vom 20.6.2006 an dem ehemaligen Flurstück 90/60 bewilligte Dienstbarkeit ersichtlich nicht auf die Tauschfläche im nördlichen Bereich des zerlegten Grundstücks erstreckt. Denn der belastete Grundstücksteil befindet sich im Anschluss an das Flurstück 90/60 an der südwestlichen Ecke.
Damit ist auf die Beschwerde hin trotz des Widerspruchs der angehörten Beteiligten zu 3 das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung der mitübertragenen Dienstbarkeit durchzuführen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für die gerichtlichen Kosten gilt dann nach § 25 Abs. 1 GNotKG, dass die nach § 22 Abs. 1 GNotKG begründete Kostenhaftung des obsiegenden Rechtsmittelführers erlischt. Eine anderweitige Auferlegung, etwa zulasten desjenigen, der sich im Rahmen von Gehörsgewährung gegen die Löschung des für ihn eingetragenen Rechts ausspricht, kommt nicht in Frage. Überdies sieht der Senat im Rahmen seines Ermessens auch keinen Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2016.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben