Europarecht

2 WD 22/20

Aktenzeichen  2 WD 22/20

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:080721U2WD22.20.0
Spruchkörper:
2. Wehrdienstsenat

Leitsatz

1. Bei einer außerdienstlichen Straftat eines Soldaten nach § 201a StGB (2015) ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ein Beförderungsverbot.
2. Eine Herabsetzung eines Unteroffiziers ohne Portepee in die Dienstgrade eines Stabskorporals und eines Korporals ist ausgeschlossen.

Verfahrensgang

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 22. Juli 2020, Az: TDG S 7 VL 07/19

Tenor

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Juli 2020 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1
Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft die Vorwürfe der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der Herstellung kinderpornographischer Bilddateien.
2
1. Der 1988 geborene, ledige und kinderlose frühere Soldat trat nach einer neunmonatigen Tätigkeit als ausgebildeter Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 2008 im Rang eines Stabsunteroffiziers in die Bundeswehr ein und wurde 2009 zum Zeitsoldaten ernannt. 2012 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen. 2010 und 2013 nahm er an Auslandseinsätzen … teil. Die Beurteilungsbeiträge zu den Auslandseinsätzen des früheren Soldaten beschreiben ihn als engagierten und motivierten Unteroffizier, der den Erwartungen seiner Vorgesetzten stets gerecht geworden sei. Aufträge habe er stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt und er habe ein hohes Leistungsniveau gezeigt. Physisch und psychisch sei er hoch belastbar. Zuletzt wurde er von Mitte 2014 bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 2016 in der … verwendet. Anschließend bezog er bis einschließlich Mai 2018 Übergangsgebührnisse und erhielt eine Anstellung bei einer Glasfirma. Die Übergangsbeihilfe von 14.877,66 € wurde einbehalten. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach eigenen Angaben geordnet.
3
2. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht … gegen ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. Dezember 2015 wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen mit der Herstellung einer kinderpornographischen Schrift, eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 €.
4
3. Nach Bekanntwerden des Strafbefehls wurden am 7. Januar 2016 disziplinarische Vorermittlungen gegen den früheren Soldaten aufgenommen und am 30. Juni 2016 ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Am 2. Februar 2017 wurde er beim Truppendienstgericht folgenden Dienstvergehens angeschuldigt:
“1. Der frühere Soldat fotografierte am 06.06.2015 gegen 15:45 Uhr, während er sich in einer Umkleidekabine des Freibads …, …, …, verborgen hielt, mit seinem Mobiltelefon iPhone unter der Trennwand der Umkleidekabine hindurch eine erwachsene Frau, die sich in der Nachbarkabine umzog, wobei der frühere Soldat deren Beine bis zum Schritt aufnahm, ohne dass allerdings auf dem gefertigten Lichtbild primäre Geschlechtsteile der Frau zu erkennen wären, und ohne, wie der frühere Soldat wusste, hierzu berechtigt zu sein.
2. Der frühere Soldat fotografierte am 04.07.2015 gegen 16:08 Uhr, während er sich in einer Umkleidekabine des Freibads …, …, …, verborgen hielt, mit seinem Mobiltelefon iPhone unter der Trennwand der Umkleidekabine hindurch die am … 2004 geborene Geschädigte A. und die am … 2003 geborene Geschädigte B., die sich gemeinsam in der Nachbarkabine aufhielten, um sich umzuziehen, wobei der frühere Soldat erkannte, zumindest aber billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den beiden Geschädigten um Kinder unter 14 Jahre handelte. Der frühere Soldat fertigte von den Kindern zwei Bildaufnahmen an, die deren Beine bis zum Schritt und von einem der beiden Mädchen auch deren Genitalien zeigen, wobei der frühere Soldat hierzu, wie er wusste, nicht berechtigt war.”
5
4. Das Truppendienstgericht hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 22. Juli 2020 in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt. Die Anschuldigungen seien aufgrund der ausgewerteten Bilddateien und des Geständnisses des früheren Soldaten erwiesen. Dieser habe sich mit dem Anfertigen der Bilddateien jeweils nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB 2015 und hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 zudem nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB 2015 strafbar gemacht und dadurch vorsätzlich seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei der Herstellung kinderpornographischer Schriften die Höchstmaßnahme. Davon sei hier wegen des vergleichsweise geringen Schweregrads – die kinderpornographischen Bilddateien seien mit Nacktaufnahmen vergleichbar und dem früheren Soldaten sei es nicht auf die Herstellung kinderpornographischer Bilddateien angekommen – sowie der geringen nachteiligen Auswirkungen des Dienstvergehens, der fehlenden Vorbelastung des früheren Soldaten, seiner Geständigkeit und Einsichtigkeit, seiner ordentlichen dienstlichen Leistungen und der Bewährung in zwei Auslandseinsätzen auch in Ansehung des hinzutretenden Anschuldigungspunktes 1 und der Vorgesetztenstellung jedoch abzuweichen. Angemessen wäre an sich eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve. Wegen der überlangen Verfahrensdauer sei indes nur eine Degradierung zum Hauptgefreiten der Reserve geboten.
6
5. Mit ihrer zu Ungunsten des früheren Soldaten eingelegten unbeschränkten Berufung verfolgt die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des früheren Soldaten. Das Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Der frühere Soldat habe elementare Grundrechte missachtet. Er habe eingeräumt, aus sexuellen Motiven gehandelt und bei der Anfertigung der Bilder von den Kindern gewusst zu haben, dass es “junge Damen” gewesen seien. Als er gestellt worden sei, habe er zunächst versucht, sich herauszureden. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bereits bei der Herstellung eines einzigen kinderpornographischen Bildes die Höchstmaßnahme. Davon sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht abzuweichen.
7
6. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben