Europarecht

Anforderungen der Anhörungsrüge

Aktenzeichen  8 B 6/17, 8 B 6/17 (8 B 16/16)

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:050417B8B6.17.0
Normen:
Art 47 Abs 2 EUGrdRCh
Art 101 Abs 1 S 2 GG
Art 103 Abs 1 GG
§ 108 Abs 2 VwGO
§ 152a Abs 1 VwGO
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. September 2015, Az: OVG 1 B 8.13, Urteilvorgehend VG Berlin, 22. März 2013, Az: 4 K 123.12, Urteil

Gründe

1
Die Anhörungsrüge hat gemäß § 152a VwGO keinen Erfolg. Der Rügebegründung ist keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss zu entnehmen.
2
Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisten, dass das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO vor. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ; Kammerbeschluss vom 28. August 2014 – 2 BvR 2639/09 – NVwZ 2015, 52 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 – 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; Beschluss vom 29. Juli 2010 – 8 B 106.09 – juris Rn. 33, je m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
3
1. Soweit die Klägerin sich gegen die Ausführungen des Beschlusses zur Gehörsrüge gegen das Berufungsurteil wendet, legt sie nicht dar, dass aus der Sicht des Revisionsgerichts entscheidungserhebliches, wesentliches Beschwerdevorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden wäre. Der Vortrag, der Senat habe eine berufungsgerichtliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt, ist zu einer solchen Darlegung nicht geeignet. § 152a Abs. 1 VwGO setzt eine neue und eigenständige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Gericht voraus, das die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 – 7 BN 5.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2). Eine solche Rechtsverletzung geht aus der Rügebegründung nicht hervor. Sie beanstandet lediglich, der angegriffene Beschluss argumentiere zu lapidar und gehe nicht ausführlich genug auf ihre Angriffe gegen die “Phoenix-Rechtsprechung” des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein. Dabei übersieht sie, dass es nach der revisionsgerichtlichen Rechtsauffassung für den Erfolg der Gehörsrüge im Beschwerdeverfahren nicht auf die Richtigkeit oder den Umfang der berufungsgerichtlichen Erwägungen zur Einordnung des PMA-Modells und zur kritischen Würdigung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung ankam. Maßgeblich war vielmehr, ob das Berufungsurteil sich mit dem entsprechenden, aus seiner Sicht erheblichen Kern des Berufungsvorbringens auseinandergesetzt hatte. Dass dies geschehen war, erläutert der angegriffene Beschluss in Randnummern 3 bis 8. Dabei geht er auf die nach seiner eigenen Rechtsauffassung erheblichen Begründungselemente der im Beschwerdeverfahren erhobenen Gehörsrüge ein.
4
2. Der in Randnummern 17 ff. der Rügebegründung erhobene Vorwurf, der angegriffene Beschluss habe die Kritik der Klägerin an der bisherigen Rechtsprechung zur Einordnung des PMA-Modells nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, ist nicht begründet. Entgegen der Darstellung der Klägerin beschränkt der Beschluss sich nicht auf einen “bloße[n] Verweis” auf die bisherige Rechtsprechung. Vielmehr führt er in Randnummer 20 aus, dass die Beschwerdebegründung keinen neuen oder weiteren Klärungsbedarf darlegte. Dies erläutert er in Randnummern 21 bis 30 bezüglich der einzelnen von der Klägerin insoweit aufgeworfenen, von ihr für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen. Er stellt zunächst die nach dem Beschwerdevorbringen zentrale Abgrenzung des Finanzkommissionsgeschäfts vom Organismus für gemeinsame Anlagen in der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung und deren Konsequenzen für die Einordnung des PMA-Modells dar. Anschließend begründet er in Randnummern 27 bis 29 im Einzelnen, weshalb die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung – auch in Bezug auf unionsrechtliche Vorgaben, etwa gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU – keine Notwendigkeit einer neuerlichen oder weitergehenden revisionsgerichtlichen Klärung und keine Gelegenheit zu einer Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung aufzeigen. Dabei setzt der Beschluss sich auch mit den Argumenten der Klägerin zu den Kriterien des Handelns für gemeinsame Rechnung und der gemeinsamen Verwahrung der Kundengelder auseinander. Die Rüge der Klägerin, der Senat habe diese Einwände und den Kern der unionsrechtlichen Argumentation noch nicht einmal im Ansatz zur Kenntnis genommen und gewürdigt, trifft daher nicht zu.
5
Zu einer noch detaillierteren Auseinandersetzung mit den materiell-rechtlichen Einwänden der Klägerin gegen die bisherige Rechtsprechung war der Senat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO nicht verpflichtet. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin lässt unberücksichtigt, dass der Erfolg ihrer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine substantiierte Darlegung rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs in kritischer Würdigung der bisherigen Rechtsprechung voraussetzte. Dazu genügten nach der Rechtsauffassung des Senats nicht schon materiell-rechtliche Einwände, die von einer anderen Ausgestaltung des PMA-Modells ausgingen als die tatrichterlichen, mangels wirksamer Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz zur Vertragsgestaltung entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Argumentation der Klägerin zur gemeinsamen Verwahrung der Kundengelder hat der Senat überdies entgegengehalten, dass die Zustimmung der Kunden zur gemeinsamen Verwahrung unwirksam war (vgl. Rn. 28, Rn. 29 a.E. des angegriffenen Beschlusses).
6
Mit dem Vorbringen, der Senat habe das Kernvorbringen der Beschwerde “nicht adressiert”, beanstandet die Klägerin der Sache nach die materiell-rechtliche Einordnung des Vertragsmodells, ohne darzulegen, dass der Senat nach seiner Auffassung erhebliches, zur Darlegung erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs genügendes wesentliches Beschwerdevorbringen übergangen hätte. Die siebenseitige Darstellung der nach Auffassung der Klägerin zu ihrem Kernvorbringen gehörenden Erwägungen (S. 3 bis 9 der Rügebegründung) und die Wiederholung und Vertiefung ihres entsprechenden Beschwerde- und Berufungsvortrags (S. 13 ff. der Rügebegründung) können weder die fristgerechte substantiierte Darlegung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ersetzen, noch legen sie ein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags dar. Dass der Senat die Erheblichkeit und die Überzeugungskraft einzelner Argumente – insbesondere zur Vertragsgestaltung und zur Tauglichkeit materiell-rechtlicher Abgrenzungskriterien für die Bestimmung des Geschäftstyps – anders beurteilt hat als die Klägerin, begründet keine Gehörsverletzung.
7
Auch der Vortrag, der angegriffene Beschluss habe keine originäre Auslegung des Begriffs des Finanzkommissionsgeschäfts in Abgrenzung zum Organismus für gemeinsame Anlagen vorgenommen, lässt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO erkennen. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Senats erübrigte sich eine solche Auslegung, da die Einordnung des PMA-Modells als Finanzkommissionsgeschäft sich bereits aus den Feststellungen der Vorinstanz zur Ausgestaltung dieses Modells und der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung ergab, ohne dass deren rechtliche Prämissen aus der Sicht des Senats in Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen erneuter oder weiterer Klärung bedurft hätten.
8
3. Die Berufung auf Art. 47 Abs. 2 GRC kann der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie im angegriffenen Beschluss dargelegt, reicht diese unionsrechtliche Gewährleistung, soweit hier möglicherweise erheblich, nicht weiter als das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. Auch die Rügebegründung räumt ein, dass der Gerichtshof der Europäischen Union annimmt, Art. 47 Abs. 2 GRC verpflichte das Gericht nicht dazu, auf sämtlichen Vortrag eines Beteiligten ausdrücklich einzugehen. Die Rüge, der Senat habe eine Vorabentscheidung dazu einholen müssen, unter welchen Umständen eine ausdrückliche Bescheidung von Vorbringen unionsrechtlich entbehrlich sei, macht eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend, die nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein kann. Unabhängig davon war ein Vorabentscheidungsersuchen entbehrlich, weil sich bereits aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Gerichtshofs und deren Ausführungen zur fehlenden Darlegung einer Gehörsverletzung im konkreten Fall unmissverständlich ergibt, dass für die Entscheidung des Gerichts nicht erhebliches Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden werden muss (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 – C-221/97 P, Schröder/Kommission – Rn. 25).
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


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