Europarecht

Anspruch auf weitere existenzsichernde Maßnahmen eines Geduldeten

Aktenzeichen  S 51 AY 122/16 ER

Datum:
31.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
InfAuslR – 2017, 153
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
AsylbLG AsylbLG § 1a Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Zu den unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG kann bei bereits sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik (hier ca. 15 Jahre) im Einzelfall auch ein Barbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehören, der ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sicherstellt.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG setzt voraus, dass dem Leistungsberechtigten konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlungen aufgegeben wurden. Eine bei Erlass des Bescheides knapp ein Jahr alte Aufforderung, sich einen Pass zu beschaffen, ist nicht ausreichend.   (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von 01.01.2017 bis 30.06.2017 monatlich weitere 100,00 € zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
II.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

I.
Zwischen den Beteiligten ist die Einschränkung des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig.
Der 1983 geborene Antragsteller stammt aus Weißrussland. Er reiste am 16.01.2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein erster Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 04.12.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zuletzt wurde ein Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 04.03.2006 abgelehnt. Seit 04.06.2014 ist der Antragsteller dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugewiesen. Er besaß zuletzt eine Duldung. Seine Abschiebung kann wegen eines fehlenden Reisepasses nicht vollzogen werden.
Mit Bescheid vom 22.12.2014 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit ab 01.01.2015 bis zum Ablauf der Aufenthaltsgestattung/Duldung vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von 143,00 € zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums und Leistungen für die Gesundheitspflege in Höhe von 17,25 €. Mit Schreiben vom 10.03.2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur geplanten Einschränkung des Anspruchs an. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit beharrlich geweigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken bzw. wahrheitsgemäße Angaben im Passersatzverfahren zu machen.
Mit Bescheid vom 26.03.2015 schränkte der Antragsgegner die Leistungen nach dem AsylbLG erstmals ab dem 01.04.2015 auf das unabweisbar Gebotene ein. Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens betrage für die Zeit von 01.04.2015 bis 30.06.2015 monatlich 135,89 €. Mit Bescheid vom 29.06.2015 bewilligte der Antragsgegner einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens für die Zeit von 01.07.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von monatlich 148,01 €. Dem Widerspruch gegen diesen Bescheid half der Antragsgegner am 22.07.2015 ab. Ab 13.07.2015 wurden wieder die uneingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.
Mit Bescheid vom 16.11.2015 gewährte der Antragsgegner ab sofort nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Gesundheits- und Körperpflege. Die Leistungseinschränkung erfolge, weil aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Antragsteller sei nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und könne auch keinen Reisepass beschaffen, da er offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität mache.
Mit Schreiben vom 07.11.2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dem Antragsteller ab sofort wieder ungekürzte Leistungen auszuzahlen. Die Einschränkung der Leistungen nach dem AsylbLG sei nach dem Gesetz auf sechs Monate befristet, sofern sie nicht fortgesetzt werde. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 09.11.2016 zur Fortsetzung der Leistungseinschränkung an.
Mit Bescheid vom 09.12.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Gewährung der vollen Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 22.05.2016 ab, da die Leistungskürzung mit Bescheid vom 16.11.2015 über den 22.05.2016 hinaus konkludent erfolgt sei (Ziffer 1). Nach § 1a Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG werden dem Antragsteller ab dem 15.12.2016 für die Dauer von vorerst sechs Monaten – längstens jedoch bis zur Ausreise – Leistungen nach dem AsylbLG nur noch gewährt, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Unabweisbar geboten seien die Leistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Krankenhilfe. Dabei würden Ernährung, Unterkunft, Heizung und Krankenhilfe als Sachleistung und die Körper- und Gesundheitspflege als monatliche Leistung in bar ausgezahlt (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet.
Die Gründe für die Leistungskürzung hätten über den 15.05.2016 hinaus unverändert fortgegolten. Auch die zwischenzeitliche Vorsprache bei der russischen und weißrussischen Botschaft ändere nichts daran, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Ein Reisepass könne nicht beschafft werden, da der Antragsteller offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität mache. Mittlerweile lägen weitere Kürzungsgründe vor. Der Antragsteller habe sich in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Der Asylantrag des Antragstellers sei als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Das Bundesamt habe als Beweggrund für die Beantragung von Asyl die schwierige Lebenssituation im Heimatland festgestellt. Der Antragsteller sei außerdem über einen sicheren Drittstaat – nämlich Polen – eingereist.
Gegen den Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 19.12.2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Vom Landgericht Landshut wurde der Antragsteller am 08.08.2016 in zweiter Instanz wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vor der Strafkammer ließ sich der Antragsteller ein, dass er 2014 absichtlich keinen Pass beantragt habe, weil er eine Abschiebung durch die Ausländerbehörde fürchte. Zu einer erneuten Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei wegen illegalen Aufenthalts ohne Pass am 28.10.2016 erschien der Antragsteller nicht.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 21.12.2016 beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des Bescheids vom 09.12.2016 sei irreführend. Bei Ziffer 1 des Bescheids handle es sich um die Ablehnung eines Leistungsantrags bezüglich der Auszahlung höherer Leistungen für die Vergangenheit. Die Anordnung des Sofortvollzugs gehe ins Leere. Vermutlich wollte der Antragsgegner die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheids anordnen. Dies sei jedoch nicht erfolgt und könne auch nicht so verstanden werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nur formelhaft verfügt worden. Im Übrigen seien Einschränkungen des Leistungsbezugs auf sechs Monate beschränkt. Eine stillschweigende Fortsetzung ohne erneute Prüfung der Pflichtverletzung durch die Behörde sei nicht möglich. Ergänzend wird ausgeführt, dass es nicht zutreffe, dass der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Der Antragsteller sei in einem Waisenhaus in der früheren Sowjetunion aufgewachsen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Personendaten bei Zusammenbruch der Sowjetunion nicht geordnet auf den neuen Staat Weißrussland übertragen worden seien.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller uneingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei ein Übertragungsfehler passiert. Der Sofortvollzug beziehe sich auf Ziffer 2 des Bescheids vom 09.12.2016. Dabei handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da nach dem Gesetz Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Einschränkung des Leistungsanspruchs keine aufschiebende Wirkung haben. Der Bescheid stütze sich auf zwei Kürzungstatbestände, von denen jeder für sich genommen eine Leistungskürzung rechtfertige. Selbst wenn eine geeignete Mitwirkung bei der Passbeschaffung festgestellt werden könne, bleibe immer noch der Kürzungsgrund der leistungsmissbräuchlichen Einreise.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang begründet. Nach einer Abwägung der Folgen für die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind ihm vorläufig weitere Leistungen zu gewähren.
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist der Bescheid vom 09.12.2016 mit dem der Antragsgegner die Leistungen nach dem AsylbLG ab 15.12.2016 auf das nach den Umständen Unabweisbare einschränkt.
Maßgebend für die Art des vorläufigen Rechtsschutzes ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren ist vorliegend eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller will die Gewährung uneingeschränkter Leistungen entsprechend § 3 AsylbLG erreichen. Er strebt damit eine Erweiterung seiner Rechtsposition an.
Der Widerspruch vom 19.12.2016 gegen den Bescheid vom 09.12.2016 hat keine aufschiebende Wirkung, denn Ziffer 2 des Bescheids hebt nicht eine bereits bewilligte Leistung auf. Leistungen wurden zuletzt mit Bescheid vom 22.12.2014 für die Zeit ab 01.01.2015 bewilligt. Unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelte, wurde dieser vom Antragsgegner mehrfach geändert bzw. aufgehoben. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Zwischenzeit jedenfalls erledigt hat (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Nichts anderes folgt aus dem Wortlaut des Bescheids vom 09.12.2016. Für einen verständigen Erklärungsempfänger regelt Ziffer 2 die Leistungsgewährung für die Zeit ab 15.12.2016 einschließlich des Leistungsumfangs neu. Es handelt sich damit um eine erstmalige Bewilligung für die Zeit ab 15.12.2016 in eingeschränktem Umfang.
Eine einsteilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69 ff). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit der Entscheidung, und einen Anordnungsanspruch, d.h. einen materiellrechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung, glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (BVerfG, aaO.).
Dabei ist es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn 35a). Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn ein Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt. Eine solche fortwirkende Notlage wurde vorliegend weder vorgetragen, noch ist sie ersichtlich.
Für die Zeit ab 21.12.2016 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch zumindest glaubhaft gemacht. Nach der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung des Anspruchs des Antragstellers kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die durch den Antragsgegner verfügte Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG rechtmäßig erfolgte.
Der Antragsteller zählt als Inhaber einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG können die zustehenden Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG eingeschränkt werden. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Dabei genügt allerdings nicht, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder nur billigend in Kauf genommen wird; die missbräuchliche Einreiseabsicht ist jedenfalls dann verwirklicht, wenn der Erhalt von Sozialleistungen der einzige Grund der Einreise ist (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn 22). Die auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat erfolgte Einreise in die Bundesrepublik rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der Ausländer zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sozialleistungen eingereist ist. Es müssen weitere Indizien hinzutreten, die einen sicheren Schluss auf die prägende Einreisemotivation des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG bei Einreise über einen sicheren Drittstaat erlauben. Dies sind vorzugsweise Tatsachen, die sich aus der Einreise selbst (lange Verweildauer im sicheren Drittstaat) oder aus der Person des Ausländers (keine Eigenmittel) ergeben können. Solche weiteren Indizien können fehlende Sprachkenntnisse, fehlende finanzielle Mittel und eine geringe Schul- und Ausbildung sein, so dass dem Antragsteller von vornherein die Aussicht auf eine soziale und berufliche Integration verwehrt ist. Denn in solchen Fällen sind die Ausländer auf staatliche Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes in der Bundesrepublik angewiesen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn 29 f.).
Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller diesen Tatbestand im Zeitpunkt seiner Einreise tatsächlich erfüllte. Er hat in seiner Heimat keinen Beruf erlernt, war obdachlos und ohne finanzielle Mittel. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik hielt er sich immer wieder in Posten auf, auch um dort zu arbeiten. Inzwischen sind jedoch weitere Umstände hinzu getreten. Insbesondere geht es dem Antragsteller inzwischen um die Sicherstellung seiner medizinischen Versorgung in Deutschland. Eine Abschiebung nach Weißrussland hätte für ihn negative gesundheitliche Folgen. Daraus kann sich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, welches zunächst von der Verwaltungsbehörde zu prüfen ist.
Der Zweck der Vorschrift des § 1a AsylbLG ist, auf den Ausländer einzuwirken, ein von ihm zu vertretendes Handeln zu beenden. Auch unter Berücksichtigung, dass ihnen grundsätzlich ein Menschenrecht auf Grundsicherung zusteht, schließt dieses Recht eine Einschränkung von Leistungen aufgrund verschuldeten Verhaltens nicht aus (Wahrendorf in Wahrendorf, AsylbLG, 1. Auflage 2017, § 1a Rn 46). Dies kann jedoch nicht mehr ohne weiteres gelten, wenn es dem Ausländer aus triftigen Gründen nicht mehr möglich oder zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren, insbesondere wenn ein Abschiebungsverbot verwirklicht ist.
Im Übrigen wäre die Rechtsfolge einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht automatisch die vom Antragsgegner verfügten Leistungen für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Krankenhilfe. Der Antragsgegner stellt zu Recht fest, dass Rechtsfolge die Einschränkung der Leistungen auf das unabweisbar gebotene ist.
Der Rechtsbegriff der „unabweisbar gebotenen“ Leistungen, auf deren Höhe eine Leistungskürzung auf der Rechtsfolgenseite des § 1a Abs. 1 AsylbLG beschränkt ist, ist dahingehend zu verstehen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 24.04.2013, L 20 AY 153/12 B ER). Die unabweisbar gebotenen Leistungen sind nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dazu gehört auch die jeweilige Aufenthaltsdauer, d.h. sowohl der bereits in der Bundesrepublik zurückgelegte Aufenthalt als auch die weitere voraussichtliche Verweildauer. Dies gilt auch bei unrechtmäßigem Aufenthalt und bestehender Ausreisepflicht, so dass sich eine pauschale Betrachtung verbietet. Die zuständige Leistungsbehörde muss im konkreten Einzelfall entsprechende Sachverhaltsermittlungen durchführen, die eine solche Einschätzung erlauben. Hierbei bezieht sich die Einzelfallprüfung, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG Rn 75).
Im Hinblick auf den bereits sehr langen Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die inzwischen hinzugetretenen weiteren Umstände, die einer Abschiebung möglicherweise entgegenstehen, ist nicht auszuschließen, dass im Fall des Antragstellers das Existenzminimum nicht nur die zur Sicherung der physischen Existenz notwendigen Leistungen, sondern auch einen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, der ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sicherstellt. Dazu fehlen Ausführungen des Antragsgegners.
Ob der Antragsgegner die Leistungen nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG einschränken durfte, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht abschließend entschieden werden. Es bestehen erhebliche Zweifel am Vertretenmüssen der Unmöglichkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
Nach § 1a Abs. 2 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1a Abs. 2 S. 4 AsylbLG). Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gilt § 1a Abs. 2 AsylbLG entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag.
Die Einschränkung nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG erfolgt, sofern aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu letzteren gehören alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig sind, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 22ff m. w. N.). Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG besteht dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers haben und ihm vorgeworfen werden kann, durch sein Verhalten die Ausreise zu verhindern oder zu verzögern. Das Vertretenmüssen i.S.v. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft an das eigene Verhalten des Leistungsberechtigten in dem Sinne an, dass das Verhalten allgemein geeignet sein muss, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen. Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Der Ausländer muss bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es muss ihm zuzumuten sein, ein Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 1a AsylbLG i.d.F. v. 20.10.2015, Rn. 67).
Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG (Bayer. LSG, Beschluss vom 13.09.2016, L 8 AY 21/16 B ER m.w.N). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist daher nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Behörde muss den Leistungsberechtigten zunächst konkret darauf hinweisen, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 24). Zwar hat ein Leistungsberechtigter seine Passlosigkeit und damit die Nichtvollziehbarkeit seiner Ausreiseverpflichtung zu vertreten, wenn er sich nicht in gebührendem Maße um entsprechende Unterlagen und Nachweise für seine Identität und seine Staatsangehörigkeit bemüht. Insbesondere muss ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG, der mit den Gegebenheiten in seinem Heimatland am besten vertraut ist und insbesondere allein Auskunft geben kann, über welche Kontakte er dorthin verfügt, alles ihm Zumutbare unternehmen, um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären.
Nach § 1a AsylbLG zu „sanktionieren“ ist indes nur ein bestimmtes Verhalten, wenn nämlich der Betreffende eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Nur eine solche einschränkende Auslegung wird der erheblichen Beeinträchtigung gerecht, die mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG verbunden ist. Daher kommt die Beschränkung der Leistungen nur in Betracht, wenn die Behörde dem Antragsteller eine konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlung aufgibt, die dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt. Denn nur wenn eine konkrete Mitwirkungshandlung gefordert wird, wie z.B. das Aufsuchen der Botschaft oder konkrete identitätsklärende Angaben (Namen von Bekannten und Verwandten im Heimatland, Wohnort, Geburtsdaten), ist es gerechtfertigt, der Pflichtenerfüllung leistungsrechtlich Nachdruck zu verleihen.
Soweit der Verwaltungsakte des Antragsgegners zu entnehmen ist, wurde der Antragsteller bisher lediglich dazu aufgefordert, bei der weißrussischen und bei der russischen Botschaft vorzusprechen und jeweils einen Pass zu beantragen. Dazu legte der Antragsteller am 13.07.2015 eine Bestätigung des weißrussischen Generalkonsulats vor, dass er dort vorgesprochen habe und dass derzeit die Staatsangehörigkeit des Antragstellers festgestellt werde. Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners ergibt sich, dass der Antragsteller zuletzt am 29.01.2016 aufgefordert worden sei, sich einen Pass zu beschaffen. Die Aufforderung als solche ist der Akte nicht zu entnehmen. Welcher konkreten Mitwirkungshandlung der Antragsteller derzeit nicht nachkommt, bleibt offen. Es obliegt also zunächst dem Antragsgegner, dem Antragsteller eine konkrete Handlung aufzugeben, bei deren Nichterbringung ein Vorgehen nach § 1a Abs. 3, Abs. 2 AsylbLG möglich wird. Das Gericht hält es für nicht ausreichend, den Antragsteller auf eine knapp ein Jahr alte Aufforderung, sich einen Pass zu beschaffen, zu verweisen.
Mangels einer hinreichend konkreten Aufforderung zu einer zumutbaren Mitwirkungshandlung kann nicht von einem Vertreten müssen des Antragstellers ausgegangen werden.
Angesichts der in beide Richtungen offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache sind die Folgen unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers abzuwägen. Dabei ist die existenzsichernde Bedeutung der Leistungen für den Antragsteller gegen das fiskalische Interesse des Antragsgegners abzuwägen, die Leistungen im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache möglicherweise nicht zurück zu erhalten. Die Abwägung der Interessen beider Parteien führt dazu, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu erlassen. Dauer und Höhe der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zuzusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts.
Der Betrag zur Sicherung des physischen Existenzminimums beträgt für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AsylbLG monatlich 216,00 €. Dieser umfasst die Leistungen Nahrung, Bekleidung sowie Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die notwendigen Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Energie und Wohnungsinstandhaltung werden vom Antragsgegner als Sachleistungen gewährt. Dies ist für eine Übergangszeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu beanstanden. Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege werden vom Antragsgegner in Höhe von monatlich 7,29 € als Barleistungen ausgezahlt.
Darüber hinaus ist dem Antragsteller aus den o.g. Gründen ein Barbetrag zur Deckung seines soziokulturellen Existenzminimums zu gewähren. Dieser beträgt nach § 3 Abs. 1 S. 8 AsylbLG derzeit für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten 135,00 €. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens kann davon ein Abschlag gemacht werden, so dass dem Antragsteller monatlich weitere 100,00 € zu gewähren sind. Der Zeitraum der einstweiligen Anordnung orientiert sich an der Dauer der Anspruchseinschränkung in § 14 Abs. 1 AsylbLG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass dem Antrag des Antragstellers nur teilweise stattgegeben wurde.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG beschränkt die Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall.

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