Europarecht

(Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats vom 6. März 2018, 2 StR 481/17: Konkurrenzen bei schwerem Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl und zugleich begangener Sachbeschädigung)

Aktenzeichen  1 ARs 9/18

Datum:
18.9.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:180918B1ARS9.18.0
Normen:
§ 52 Abs 1 StGB
§ 243 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB
§ 244 Abs 1 Nr 3 Alt 1 StGB
§ 244a Abs 1 StGB
§ 303 Abs 1 StGB
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 6. März 2018, Az: 2 StR 481/17, Beschluss

Tenor

Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.

Gründe

1
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.“
2
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
3
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits – jeweils nicht tragend – in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.
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