Europarecht

Berichtigung, Auslegung, Unrichtigkeit, Rechtsgrundlage, Kenntnis, Berufungsverfahren, Anwendung, Vergleichbarkeit, Grenze, Bezugnahme, Wortlaut, Vorsitzender, Unrichtigkeiten, Ersturteil, entsprechende Anwendung, erweiternde Auslegung, Antrag auf Berichtigung

Aktenzeichen  5 U 5938/19

Datum:
13.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46507
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

5 U 5938/19 2020-02-21 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 21.02.2020 wird auf S.4 2.Absatz erste Zeile dahin berichtigt, dass das Datum „20.01.2019“ entfällt und durch das Datum „20.01.2020“ ersetzt wird. Im Übrigen wird der Antrag, den Beschluss zu ergänzen und die Darstellung des klägerischen Vorbringens zu berichtigen, verworfen.

Gründe

§ 319 ZPO dient zur – geschehenen – Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, nicht aber dazu, die Sachdarstellung nach den Vorstellungen der Parteien zu korrigieren, weil es schon an der „offenbaren“ Unrichtigkeit fehlt. Im Übrigen ist § 320 ZPO auf den monierten Beschluss grundsätzlich nicht direkt, aber auch nicht analog anwendbar, weil § 320 ZPO sich seinem Wortlaut nach auf den Tatbestand eines Urteils bezieht. Eine erweiternde Auslegung kann nicht vorgenommen werden, weil diese die Grenze des möglichen Wortsinns überschreiten würde und der sich in § 329 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrückenden Gesetzessystematik zuwiderliefe. Eine die Aufzählung des § 329 Abs. 1 S. 2 ZPO erweiternde entsprechende Anwendung ist nicht möglich, weil weder eine Regelungslücke gegeben ist noch eine Vergleichbarkeit der Regelungssituation besteht. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung (BeckOK ZPO/Elzer, 35. Ed. 01.01.2020, Rn.16 zu § 320 ZPO mwN). Im Übrigen mag die Klägerin zur Kenntnis nehmen, dass sich am Ende von Ziffer I. des Beschlusses auf S.6 eine Bezugnahme auf das Ersturteil und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze findet.


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