Europarecht

Beweisbeschluss zur Genitalverstümmelung in Sierra Leone

Aktenzeichen  M 30 K 17.44261

Datum:
6.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10224
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80, § 86

 

Leitsatz

Zum Umgang der Geheimgesellschaft mit unbeschnittenen Kindern und Frauen sowie Frauen, die sich weigern, als Beschneiderin tätig zu werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es ist Beweis zu erheben zu der Situation weiblicher Genitalverstümmelung bzw. Beschneidung von Frauen in Sierra Leone unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
1.1 Erlaubt die aktuelle Rechtslage in Sierra Leone die Beschneidung von Frauen bzw. die weibliche Genitalverstümmelung (fortan FGM) oder steht FGM aktuell unter Strafe? Sofern FGM unter Strafe steht, welches Strafmaß sieht das Gesetz vor?
1.2 Differenziert die aktuelle Rechtslage dabei ggf. auch nach dem Alter der Mädchen bzw. der Frauen? Falls ja, wie differenziert die aktuelle Rechtslage?
2.1 Wie wird die aktuelle Rechtslage staatlicherseits – etwa durch die Polizei – umgesetzt?
2.2 Steht Frauen und Mädchen, die sich einer FGM entziehen wollen, effektive staatliche Hilfe – insbesondere Polizeischutz – zur Verfügung? Falls ja, wie sieht dieser Schutz aus?
2.3 Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Schutzes, der Duldung oder Förderung von FGM durch staatliche Behörden vor?
3.1 In welchem Alter wird FGM durchgeführt?
3.2 In welchen Fällen droht beschnittenen Frauen eine erneute Bescheidung?
3.3 Wer entscheidet über FGM? Welche Rolle spielen dabei die Kern- und Großfamilie?
3.4 Welche Rolle spielen die weiblichen Geheimgesellschaften (z.B. Bondo) bei der Entscheidung, ob FGM durchgeführt wird?
3.5 Welche Rolle spielen die männlichen Geheimgesellschaften (z.B. Poro) bei der Entscheidung, ob FGM durchgeführt wird?
3.6 Wird FGM auch gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt? Falls ja, von wem?
3.7 Wird FGM auch gegen den Willen der Eltern minderjähriger Frauen bzw. Mädchen durchgeführt? Falls ja, von wem?
4.1 Wer führt FGM durch?
4.2 Fallen für die Durchführung einer FGM Kosten an? Wer hat diese zu tragen und an wen sind diese zu entrichten?
4.3 Welche Einkommensquellen haben Beschneiderinnen (Sowei)? Welchen Anteil am Einkommen einer Beschneiderin hat die Bezahlung für FGM?
4.4 Suchen Beschneiderinnen (Sowei) gezielt nach unbeschnittenen Frauen? Falls ja, sind hierbei auch minderjährige Frauen betroffen?
4.5 Drohen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der beschnittenen Frau oder ihrer Familie Repressalien? Falls ja, von wem?
4.6 Werden FGM auch „kostenfrei“ angeboten oder zwangsweise durchgeführt? Falls ja, in welchen Fällen findet eine „kostenfreie“ FGM statt?
5.1 Sind die Geheimgesellschaften, die FGM durchführen, wie beispielsweise Bondo oder Sane untereinander vernetzt?
5.2 Wie weit reicht diese Vernetzung?
5.3 Was ist der „National Sowei Council“ und welche Bedeutung kommt ihm zu?
5.4 Ist dieser oder eine andere Vereinigung von Beschneiderinnen beim sierra-leonischen Ministry of Social Welfare, Gender, and Children´s Affairs beispielsweise als (anerkannte) Organisation oder Verein registriert?
5.5 Was hat eine solche Registrierung für tatsächliche und rechtliche Folgen?
5.6 Wie ist der Umgang der Geheimgesellschaft mit unbeschnittenen Frauen?
5.7 Verhält sich die Gesellschaft zu unbeschnittenen volljährigen Frauen anders als zu minderjährigen?
6.1 Sind bestimmte Formen von FGM anhand bestimmter Merkmale oder Muster bestimmtem Geheimgesellschaften oder ethnischen Gruppen bzw. Stammesvölkern Sierra Leones zuordenbar?
6.2. Wie ist FGM in Sierra Leone derzeit örtlich verbreitet? Welche Unterschiede bestehen dabei hinsichtlich der Verbreitung zwischen ländlichen Regionen bzw. Dörfern und (Groß-)Städten wie beispielsweise Freetown, Makeni, Bo, Kenema, Port Loko, Kambia, Kabala, Koidu-Sedafu, Kailahun, Pujehun, Bonthe, Moyamba und Magburaka?
6.3 Können alleinstehende Frauen in einzelnen Teilen Sierra Leones, insbesondere in (Groß-)Städten, unbehelligt von den Geheimgesellschaften und anderen (Einzel-)Personen, die FGM durchführen, leben?
6.4 Wie stellt sich die Situation aus Frage 4.3 für Familien mit minderjährigen Mädchen dar?
6.5 Wem ist der körperliche Zustand hinsichtlich FGM einer Frau in Sierra Leone bekannt?
6.6 Müssen Frauen gegenüber Dritten mitteilen, ob sie beschnitten sind? In welchen Situationen ist dies (zwingend) der Fall?
6.7 Befragen (unbekannte) Dritte Frauen über ihren körperlichen Zustand hinsichtlich FGM? Falls ja, wie häufig oder wahrscheinlich ist dies?
7.1 Spielt FGM eine Rolle hinsichtlich des Zugangs zum allgemeinen Wirtschafts- und Berufsleben?
7.2 Stellt die Beschneidung der Frauen eine Zugangsvoraussetzung zu (bestimmten) Erwerbstätigkeiten dar?
7.3 Welche Rolle spielt die Beschneidung einer Frau hinsichtlich des Zugangs zu staatlichen Stellen (z.B. Polizei) und einer medizinischen Versorgung?
II. Zur Beantwortung dieser Fragen werden um Abgabe einer Auskunft beauftragt:
1. das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland und
2. der Verein „Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e.V.“ in der Brunnenstr. 128 in 13355 Berlin, ggf. unter Zuhilfenahme der sich in Sierra Leone befindlichen Partnerorganisation Amazonian Initiative Movement (AIM) beauftragt wird.

Gründe

Dem Beweisbeschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist sierra-leonische Staatsangehörige vom Volk der Limba und am 22. September 1988 in Freetown geboren worden.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass sie aus Sierra Leone geflohen sei, da sie von der Bondo Geheimgesellschaft verfolgt werde. Sie selbst sei von ihrer Mutter im Alter von acht Jahren beschnitten worden. Da sie wisse, wie schmerzhaft und gefährlich Beschneidungen von Frauen seien, habe sie sich geweigert ihrer Mutter in ihrer Stellung als Beschneiderin (Sowei) in der örtlichen Geheimgesellschaft nachzufolgen. Deswegen werde sie von der Geheimgesellschaft verfolgt. Auch habe Sie Angst, dass man ihre beiden Töchter bei einer Rückkehr nach Sierra Leone wegnehmen und beschneiden würde.
Die Klägerin ist die Mutter zweier unbeschnittener Töchter sierra-leonischer Staatsangehörigkeit, welche am 29. August 2016 bzw. 3. Juli 2014 in Deutschland geboren sind. Die Töchter betreiben ebenfalls ein Asylklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München unter den Aktenzeichen M 30 K 17.44276 bzw. M 30 K 18.32331.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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