Europarecht

Brenneraustausch, Messpflicht

Aktenzeichen  M 32 K 19.6523

Datum:
17.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11768
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 14a
SchfHwG § 1 Abs. 1
BImSchV § 15 Abs. 3 1.
BImSchV § 2 Nr. 16 1.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Gründe

Gem. § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 14a Abs. 1 SchfHwG. Danach setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. § 1 KÜO regelt in Abs. 1, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO nach Anlage 1 zur KÜO. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KÜO ist eine Kehrung durchzuführen, wenn bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass eine Kehrung erforderlich ist. In Anlage 1 zur KÜO ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, drei Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzt wird (Nr. 1.2); bei gelegentlich benutzten Feuerstätten ist pro Jahr eine Kehrung anzuordnen (Nr. 1.7).
Gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 1. BImSchV haben Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die – wie vorliegend – in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen 1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und 2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als 12 Jahre zurückliegt, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
Davon ausgehend hat der Beklagte zu Recht unter der Nr. 4 des Feuerstättenbescheids für die streitgegenständliche zentrale Feuerstätte Heizraum gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der 1.BImSchV eine wiederkehrende Überwachung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr angeordnet, weil die Anlage bereits 1993 in Betrieb genommen worden ist und die Inbetriebnahme damit mehr als 12 Jahre zurückliegt und auch keine wesentliche Änderung nach § 2 Nr. 16 Buchstabe b 1. BImSchV vorgenommen worden ist. Nach § 2 Nr. 16 b 1.BImSchV ist unter wesentlicher Änderung eine Änderung an einer Feuerungsanlage zu verstehen, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet, b) Austausch eines Kessels. Diese Voraussetzungen liegen bei der Anlage des Klägers nicht vor, da weder auf einen anderen Brennstoff umgestellt noch ein Kessel ausgetauscht worden ist und durch den Austausch des Brenners auch keine Änderung an einer Feuerungsanlage vorgenommen wurde, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann bzw. tatsächlich verändert. Die vorliegenden – oben aufgelisteten – Messergebnisse seit 2004 zeigen, dass sich mit dem Einbau des neuen Brenners die seit 2004 aufgezeichneten Parameter Rußzahl-Mittelwert, Abgastemperatur, Abgasverlust, CO und CO₂ nicht signifikant verändert haben. Die erhöhten Messwerte von 2014 konnten in diese Bewertung nicht einfließen, da die Messwerte 2014 von den seit 2004 gemessenen Werten deutlich abweichen und nur noch knapp die Grenzwerte einhielten. Deshalb konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


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