Europarecht

Dienstliche Beurteilung

Aktenzeichen  M 5 K 18.5741, M 5 K 19.6034

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30658
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40, § 93

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen M 5 K 18.5741 und M 5 K 19.6034 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die gemäß § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verwaltungsstreitsachen sind unzulässig.
1. Den Klagen fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis.
Denn die von der Klägerin angegriffenen dienstlichen Beurteilungen können ihre Zweckbestimmung, als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu dienen, nicht mehr erfüllen (BVerwG, U.v. 28.8.1986 – 2 C 26/84 – ZBR 1987, 44, juris Rn. 10; U.v. 13.6.1985 – 2 C 6/83 – ZBR 1985, 347, juris Rn. 16).
Die Klägerin tritt mit Ablauf des … Dezember 2020 in Ruhestand. Die Relevanz der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen für eine Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten ist auszuschließen.
Die Klägerin erfüllt nicht die zwingende Voraussetzung für die Beförderung in das Beförderungsamt einer Ministerialrätin im Amt B 3. Denn hierfür ist nach den vom Beklagten vorgelegten Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung zur Vereinheitlichung der Bewährungszeiten für Beförderungen im höheren Dienst in der Staatskanzlei und den Ministerien vom … September 1983, dort Nr. 4, Voraussetzung, dass sich die Beamtinnen und Beamten mindestens fünf Jahre als Referatsleiter an einer obersten Landes- oder Bundesbehörde bewährt haben. Die Klägerin hat einen Referatsleiterposten aber nicht inne. Eine entsprechende Bewährungszeit ist bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht erreichbar.
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Klägerin um ein Beförderungsamt beworben hat.
2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auch § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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