Aktenzeichen 1500 M 2844/18
Leitsatz
Tenor
Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 23.04.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls liegen nicht vor, nachdem eine Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 20.12.2017 an die Schuldnerin entgegen der Vorschrift des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erfolgt ist. Allein die Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802 f Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht aus.