Europarecht

Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch; Datum des Beihilfeantrags; Revisionszulassung

Aktenzeichen  3 B 92/10, 3 B 92/10 (3 C 19/11)

Datum:
14.4.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 35 Abs 1 S 2 EGV 2342/99
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 1. September 2010, Az: 10 LB 54/08, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob die Bestimmung in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281 S. 30), derzufolge Beihilfeanträge “Tiere” im Falle der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen sind, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, dahin auszulegen ist, dass ein – hier um einen Tag – vor diesem Zeitpunkt gestellter Antrag unzulässig oder unbegründet ist und ob dieser Umstand dazu führt, dass die betreffenden Tiere nicht als prämienfähig “festgestellt” anzusehen sind.

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