Europarecht

Genehmigung zum Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für heimbeatmete Patienten

Aktenzeichen  Au 1 K 15.743

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayRDG BayRDG § 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 BayRDG schließt eine auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkte Genehmigung für den Krankentransport nicht generell aus. Wenn der öffentliche Rettungsdienst den Transport von bestimmten Patienten nicht durchführen kann, ist eine beschränkte Genehmigung hierfür unter Berücksichtigung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 24 BayRDG dem Grunde nach möglich. (amtlicher Leitsatz)
2. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG wäre ausnahmsweise dann nicht beeinträchtigt, wenn der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage ist, bestimmte Patienten zu transportieren. Die Erteilung einer auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkten Genehmigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Versorgungslücke besteht, welche durch die beschränkte Genehmigung vollständig ausgefüllt wird. (amtlicher Leitsatz)
3 Der öffentliche Rettungsdienst ist (im Bereich Allgäu) in der Lage, den Transport heimbeatmeter Patienten durchzuführen, so dass keine Versorgungslücke in diesem Bereich besteht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin begehrt primär eine zeitlich und auf eine bestimmte Patientengruppe begrenzte Genehmigung zum Krankentransport. Hilfsweise erstrebt sie eine unbeschränkte Genehmigung bzw. die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag.
Gegenstand der Klage ist damit zum einen der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 hat die Klägerin bei der Beklagten eine Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes, jedoch beschränkt auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten mit einem Kraftwagen für die Betriebszeiten Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr am Standort … beantragt (vgl. Blatt 4 der Behördenakte).
Zum anderen ist Klagegenstand der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für den Fall, dass eine beschränkte Genehmigung nicht erteilt werden kann. Auf dem Antragsformular der Beklagten ist angekreuzt: „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Krankentransport mit Krankenkraftwagen“. Weiter ist handschriftlich ergänzt: „ggf. beschränkt auf den Transport heimbeatmeter Patienten“ (vgl. Blatt 10 der Behördenakte). Dem Schriftsatz des Bevollmächtigen der Klägerin an das Gericht vom 10. September 2015 ist zu entnehmen, dass hilfsweise, wenn eine beschränkte Genehmigung rechtlich unzulässig sein sollte, die besonderen Möglichkeiten der Klägerin im Rahmen der vollen Genehmigung für den Krankentransport vorrangig zu berücksichtigen seien (vgl. Blatt 145 der Gerichtsakte). Der Vertreter der Klägerin teilte auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 mit, dass es Ziel der Klage sei, eine beschränkte Genehmigung zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, so werde eine vollständige Genehmigung angestrebt. Die Klägerin sei auch in der Lage, in vollem Umfang Krankentransporte durchzuführen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.6.2016).
Hilfsweise begehrt die Klägerin zuletzt die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten noch einen Anspruch auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Verbescheidung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
1. Der Klägerin steht der von ihr primär geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten nach den Vorschriften des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) i. d. F.d. Bek. v. 22. Juli 2008 (GVBl 2008, S. 429), zuletzt geändert durch Ges. v. 8. März 2016 (GVBl 2016, S. 71) nicht zu, da das genehmigungspflichtige Vorhaben so wie von der Klägerin beabsichtigt nicht genehmigungsfähig ist.
a) Das Vorhaben der Klägerin ist genehmigungspflichtig.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayRDG bedarf der Genehmigung, wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung betreibt.
Krankentransport i. S. d. Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Die Klägerin möchte Krankentransport in diesem Sinne für heimbeatmete Patienten durchführen. Sie ist auch nicht von der Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 2 BayRDG ausgenommen, da keiner der dort genannten Befreiungstatbestände erfüllt ist.
Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayRDG wird die Genehmigung dem Unternehmer für seine Person und den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Krankentransport erteilt. Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für ein Fahrzeug.
b) Es fehlt aber an der Genehmigungsfähigkeit. Der Klägerin kann keine Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport von heimbeatmeten Patienten erteilt werden.
Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 BayRDG nicht generell eine Genehmigung für den Transport (nur) einer bestimmten Patientengruppe ausschließt. Die engen Voraussetzungen hierfür liegen im streitgegenständlichen Fall aber nicht vor.
aa) Die Systematik des BayRDG mag grundsätzlich dafür sprechen, dass der Gesetzgeber den Krankentransport allgemein, d. h. für das gesamte Spektrum des Krankentransports regeln und diesen nicht in verschiedene Patientengruppen aufteilen wollte. So soll eine flächendeckende und wirtschaftlich vertretbare Versorgung aller Patenten gewährleistet werden. Ziel des Gesetzgebers ist es erkennbar, außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes einzelne private Unternehmer zu „beauftragen“, die in der Lage sind, das gesamte Spektrum an Krankentransporten abzudecken. So wird gewährleistet, dass sämtliche Patientengruppen von einem überschaubaren Anbieterspektrum bedient werden und flächendeckend eine effektive und sichere Versorgung sichergestellt ist. Auch wird den einzelnen Anbietern damit ein fester Aufgabenbereich und damit einhergehend eine wirtschaftliche Auslastung ihrer Fahrzeuge garantiert. Die Erteilung von Genehmigungen für einzelne – ggf. lukrative – Patientengruppen würde dieses bewährte und erfolgreich praktizierte System in Frage stellen. Den „Voll-Anbietern“ würden in unterschiedlichem Umfang Aufträge wegfallen, die sie möglicherweise nicht anderweitig kompensieren könnten. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Genehmigung von Krankentransporten im Freistaat Bayern grundsätzlich der Weg gewählt wird, nur für das gesamte zu bedienende Transport- und Patientenspektrum Unternehmer zuzulassen. Es ist keinesfalls sachwidrig, ohne entsprechende Notwendigkeit zeitlich oder auf bestimmte Patienten begrenzte Genehmigungen zu erteilen.
bb) Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 BayRDG schließt andererseits aber eine auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkte Genehmigung für den Krankentransport nicht generell aus. Jedenfalls dann, wenn der öffentliche Rettungsdienst den Transport von heimbeatmeten Patienten nicht durchführen kann, ist nach Überzeugung der Kammer die Erteilung einer beschränkten Genehmigung unter Berücksichtigung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 24 BayRDG dem Grunde nach möglich.
Ziel des Gesetzgebers ist es in erster Linie, sämtlichen Patientengruppen flächendeckend einen effektiven Krankentransport zur Verfügung zu stellen bzw. die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Daraus ergibt sich zwingend, dass dann, wenn andere Möglichkeiten nicht geschaffen werden können, auch eine auf eine einzelne Patientengruppe beschränkte Genehmigung in Betracht kommt. Sofern, wovon die Klägerin ausgeht, der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage ist, bestimmte Patienten zu befördern und auch im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 BayRDG zugelassene private Unternehmer ohne Beschränkung auf einzelne Gruppen dies nicht erfüllen können, so bleiben letztlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder wird der betroffenen Patientengruppe gar keine Krankentransportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, was kaum mit der Zielvorgabe einer möglichst umfassenden Versorgung vereinbar wäre. Oder man lässt als zweite Alternative eine auf diese Patientengruppe beschränkte Genehmigung zu. Die Kammer hält diesen letztgenannten Weg für rechtlich unter den genannten engen Voraussetzungen für geboten. Sie sieht auch keine Vorgabe im BayRDG, die dem entgegenstehen würde. Insbesondere regelt Art. 21 BayRDG nur die Frage, wann eine Genehmigung erforderlich ist. Art. 24 BayRDG normiert im Einzelnen die Genehmigungsvoraussetzungen. Ein irgendwie gearteter Regelungsgehalt dahingehend, dass eine beschränkte Genehmigung nicht zulässig sein sollte, findet sich hingegen im gesamten maßgeblichen Abschnitt nicht.
Dies bedeutet, dass unter engen Voraussetzungen eine beschränkte Genehmigung in Betracht kommt, ansonsten aber jede Abkehr vom System der „Voll-Genehmigung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG erwarten lässt, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird.
cc) Ausgehend hiervon kann dem Klagebegehren (im Hauptantrag) nicht entsprochen werden. Die Erteilung der Genehmigung an die Klägerin (zeitlich und sachlich beschränkt) wurde von der Beklagten zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung liegen nicht vor. Vielmehr ist der öffentliche Rettungsdienst in der Lage, die streitigen Transporte durchzuführen.
Die Beklagte und auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sind der Auffassung, dass der fachgerechte Transport heimbeatmeter Patienten sichergestellt ist und eine Versorgungslücke nicht mehr besteht (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.10.2015, Blatt 169 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin geht hingegen davon aus, dass der Rettungsdienst nicht in der Lage ist, heimbeatmete Patienten fachgerecht zu transportieren. Es fände eine erhebliche Anzahl von Krankentransporten im Bereich der Beklagten unter massiven Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften statt. Sowohl in personeller Hinsicht als auch hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge bestünde gar keine Möglichkeit, einen Transport durchzuführen, der mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei. Dies belege das vorgelegte Gutachten. Auch eine Nachrüstung der vorhandenen Fahrzeuge sei technisch nicht vorstellbar.
Die Kammer ist ausgehend von den vorgetragenen Stellungnahmen der Beteiligten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 davon überzeugt, dass der öffentliche Rettungsdienst den Transport von heimbeatmeten Patienten durchführen kann.
Der Standard für den Transport heimbeatmeter Patienten muss dabei nach Auffassung der Kammer daran gemessen werden, was zwingend erforderlich ist und nicht daran, was wünschenswert wäre. Zweifelsfrei wäre es für alle Patienten – egal welcher Patientengruppe sie angehören – wünschenswert, ihnen während eines Krankentransportes die bestmögliche medizinische Versorgung entsprechend ihrer jeweiligen krankheitsbedingten Bedürfnisse zu gewährleisten. Maßstab muss aber sein, was für die Patienten als Mindestmaß erforderlich ist. Nur dann, wenn dieses nicht gewährleistet werden kann, ist überhaupt Platz für eine Abkehr vom System der umfassenden Genehmigung (siehe oben).
Es gibt zunächst keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben, die regeln, welche Ausstattung für den Transport heimbeatmeter Patienten zwingend erforderlich ist. Auch den von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten S2-Leitlinien lassen sich keine zwingenden technischen Mindestanforderungen entnehmen, sie enthalten lediglich Empfehlungen (vgl. Blatt 315 ff. der Gerichtsakte). Die Kammer hat deshalb das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als oberste Rettungsdienstbehörde um Auskunft gebeten, welche Ausstattung für den Transport heimbeatmeter Patienten zwingend erforderlich ist. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat seinerseits die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) um eine Stellungnahme gebeten. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich die zwingend erforderliche Ausstattung aus den Vorgaben der DIN EN 1789 für Krankentransportwagen Typ A2 ergibt. Weiter bedarf es einer energetisch betriebenen Absaugeinrichtung und der Möglichkeit zur sicheren Mitnahme von zusätzlicher Medizintechnik sowie eines Beatmungsbeutels und einer Tubusverlängerung sog. „Gänsegurgel“ (vgl. Stellungnahme der BRK Landesgeschäftsstelle Abteilung Rettungsdienst vom 10. Februar 2016, Blatt 277 der Gerichtsakte). Nach Angaben der BRK Landesgeschäftsstelle wurde zur Sicherung dieser zwingenden Anforderungen ein Multigeräthalterungssatz, bestehend aus einer Universalhalterung für Medizingeräte und einem zum Betrieb medizinischer Geräte zugelassenen Wechselrichter 180 W beschafft. Dieser Gerätesatz wird durch die örtlichen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung jeweils an zentraler Stelle zum Einsatz bereitgehalten. Die Multigeräthalterung kann nach Herstellerangaben die dort nachfolgend benannten marktüblichen Geräte aufnehmen (vgl. Blatt 271 der Gerichtsakte). Bei lokalem Erfordernis besteht ferner die Möglichkeit, weitere Gerätesätze zu beschaffen (vgl. Blatt 277 ff. der Gerichtsakte). Zusätzlich wurde mit den Sozialversicherungsträgern eine Einigung für eine zusätzliche Transportbegleitung durch eine Pflegefachkraft erzielt, die in den Umgang mit dem Heimbeatmungsgerät eingewiesen ist, da das im Kranktransport eingesetzte nichtärztliche Rettungsdienstpersonal für die Bedienung dieser Geräte vielfach nicht qualifiziert, insbesondere nicht auf die Heimbeatmungsgeräte eingewiesen ist. Dadurch wird ein Umadaptieren der heimbeatmeten Patienten von ihrem Heimbeatmungsgerät auf ein fremdes Beatmungsgerät vermieden. Die Kosten für die Pflegefachkraft werden durch einen pauschalen Stundensatz für den Begleitaufwand vergütet, dies muss individuell zwischen dem Pflegedienst und den Sozialversicherungsträgern verhandelt werden (vgl. Blatt 280 der Gerichtsakte). Die Kosten werden nicht nur für den Patiententransport übernommen, sondern auch für den Aufwand, den der Pflegedienst hat, um zum Patienten zu kommen und für die Zeit der Rückfahrt, die auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen kann (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.4.2016, Blatt 252 der Gerichtsakte). Da es sich in der Regel um planbare Fahrten handelt, kann dies grundsätzlich vorher mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmt und das Bereitstellen einer Pflegefachkraft organisiert werden. Die Frage, ob die Vergütung der Pflegefachkraft für das Pflegeunternehmen ausreichend ist oder nicht, wäre ggf. durch eine Klage gegen die Sozialversicherungsträger zu klären, ändert aber nichts daran, dass der Rettungsdienst durch die Begleitung der Pflegefachkraft personell in der Lage ist, den Transport fachgerecht durchzuführen. Als Transportmittel sind die Krankentransportwagen der Modellgeneration ab 2013 vorgesehen, da diese über eine elektrische Absaugpumpe sowie eine im Patientenraum festverbaute Normschiene zur Befestigung zusätzlicher Medizintechnik verfügen. Sofern ein solcher Krankentransportwagen nicht verfügbar ist, ist ein Rettungswagen einzusetzen (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.4.2014, Blatt 176 der Gerichtsakte).
Zusätzlich werden die aktuell zulaufenden Krankentransportwagen seit Mitte 2015 mit fest verbauten Wechselrichtern (230 V, 330 W) ausgestattet, um die Stromversorgung der Geräte zu gewährleisten (vgl. Schreiben der BRK Landesgeschäftsstelle vom 10. Februar 2016, Blatt 278 der Gerichtsakte). Die in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten genannten erforderlichen Ausstattungs- und Ausrüstungsbestandteile (vgl. Blatt 91 des Gutachtens von …, August 2015) wie u. a. der „CoughAssist“, der „Atemgasbefeuchter“ und der „Vernebler“ werden nach klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom Patienten selbst mitgebracht und gehören zu seinem Heimbeatmungsequipment, so dass diese nicht zu den zwingenden Ausstattungsgegenständen des Krankentransportwagens gehören. Es muss aber für deren sichere Verlastung und für eine ausreichende Stromversorgung im Krankentransportwagen gesorgt werden. Auch die hygienischen Anforderungen müssen – wie im Übrigen auch sonst – eingehalten werden.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, an diesen qualifizierten und von mit der Durchführung der Krankentransporte dauerhaft hauptberuflich befassten Stellen bzw. Personen durchgreifend zu zweifeln. Die Angaben sind fundiert und nachvollziehbar. Sie wurden letztlich auch von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht ernsthaft in Frage gestellt bzw. qualifiziert bestritten. Somit kann nach Überzeugung der erkennenden Kammer davon ausgegangen werden, dass durch die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der öffentliche Rettungsdienst in personeller wie sachlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage ist, heimbeatmete Patienten zu transportieren, ohne dabei automatisch gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.
Diese Überzeugung der Kammer wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass der Transport bislang – soweit erkennbar – fachgerecht und beanstandungsfrei durchgeführt wird. Heimbeatmete Patienten wurden in der Vergangenheit und werden aktuell vom Rettungsdienst in Bayern und insbesondere auch im hier fraglichen Rettungsdienstbereich befördert, ohne dass es jemals zu aktenkundigen Beschwerden von Patienten bzw. strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen wäre. Die Vertreterin der Beklagten und auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterinnen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr haben auf Nachfrage der Kammer glaubhaft und klar mitgeteilt, dass ihnen bisher aus dem Rettungsdienstbereich der Beklagten keine einzige Beschwerde über schlechte Transportbedingungen oder einen Verstoß gegen einschlägige Vorschriften zugegangen sei. Kein Patient habe sich bisher an die Beklagte oder das Ministerium als Aufsichtsbehörde gewandt. Strafrechtliche Verfahren seien nicht eingeleitet worden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat in seiner Stellungnahme an die Kammer auch mitgeteilt, dass die für das medizinische Qualitätsmanagement im Bayerischen Rettungsdienst zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst aller 26 Rettungsdienstbereiche auf Anfrage mitgeteilt haben, dass nach der Umsetzung der oben benannten erarbeiteten Lösung grundsätzlich keine Probleme beim Transport heimbeatmeter Patienten bestehen würden (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.4.2016, Blatt 249 der Gerichtsakte). Die Kammer kann deshalb auch angesichts der in der Praxis vorgefundenen Situation davon ausgehen, dass der Transport von heimbeatmeten Patienten fachgerecht durchgeführt wird. Das von der Klägerin unter Anlage K 2 vorgelegte Beschwerdeschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in … vom 15. Juli 2014 (vgl. Blatt 79 der Gerichtsakte) schildert einen Vorfall, in dem ein Patient auf ein fremdes Beatmungsgerät umadaptiert wurde. Ein Umadaptieren der Patienten auf ein anderes Beatmungsgerät findet zwischenzeitlich aber nicht mehr statt, da eine Fachpflegekraft, die auf das jeweilige Heimbeatmungsgerät des Patienten eingewiesen ist, den Transport begleitet. Aus dem weiter unter Anlage K 11 vorgelegte Schreiben der Bayerischen … (eine Initiative der Klägerin) an den Bayerischen Innenminister vom 24. Oktober 2014 ergibt sich, dass die unterzeichnenden Mitarbeiter und Führungskräfte der bayerischen Intensivpflegedienste auf Missstände beim Transport von heimbeatmeten Patienten hinweisen und Abhilfe fordern (vgl. Blatt 112 ff. der Gerichtsakte). Eine Beschwerde eines Patienten aufgrund eines konkreten Vorfalles ist aber weder aus den Akten noch aus den von der Klägerin vorgelegten Schreiben ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin wegen gesetzlicher Verstöße jemals eine Strafanzeige gestellt hätte.
Selbst wenn es – wie von der Klägerseite vorgetragen – zu gesetzlichen Verstößen kommen sollte, dann wäre es nach Überzeugung der Kammer allein Aufgabe der Rettungsdienstbehörden (Art. 50 BayRDG) sicherzustellen, dass diese abgestellt werden. Ein Genehmigungsanspruch der Klägerin könnte hieraus nicht abgeleitet werden.
Die Klägerin stützt sich auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, aus dem sich ergebe, dass die derzeit im Bayerischen Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge nicht in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet seien, um den allgemeinen Regeln der Medizintechnik und dem Stand der Medizin zu genügen, der für den Transport von außerklinisch beatmeten technologieabhängigen Intensivpflegepatienten erforderlich sei. Auch nach Umsetzung der Kompromisslösung komme es zu diversen Gesetzesverstößen, insbesondere bei der Ladungssicherung u. a. Art. 41 BayRDG, Art. 42 BayRDG, § 22 StVO, BOKraft, Medizinproduktgesetz, Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Blatt 98 des Gutachtens von …, August 2015). Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten hat aber gleichzeitig auch aufgezeigt, dass der Transport von heimbeatmeten Patienten grundsätzlich durchgeführt werden kann, wenn die erforderlichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden oder ggf. kleine Umbauten oder Nachbesserungen in den Krankentransportwagen vorgenommen werden (vgl. Blatt 81, 84, 86 des Gutachtens von …, August 2015). Nach Überzeugung der Kammer ist es damit originäre Aufgabe der Rettungsdienstbehörden sicherzustellen, dass die vorhandenen Krankentransportanbieter die gesetzlichen Vorgaben – soweit dies nicht der Fall sein sollte – einhalten und ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß ausstatten bzw. ggf. nachrüsten. Die Kammer geht entgegen der klägerischen Auffassung dabei davon aus, dass eine Mängelbeseitigung bzw. auch eine Nach- oder Umrüstung der Krankentransportwagen möglich ist. Sollten der Rettungsdienstbehörde Fälle von Gesetzesverstößen bekannt werden, ist es ihre Verpflichtung, Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße zu ergreifen und ggf. die erteilten Genehmigungen für den Krankentransport zu widerrufen, weil es an der Zuverlässigkeit der Unternehmen nach Art. 29 Abs. 2 BayRDG fehlt. Es besteht kein begründeter Anlass für die Annahme, die Bayerischen Rettungsdienstbehörden würden ihrer insoweit obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen auf Beschwerden, sollten diese berechtigt und fundiert sein, reagieren und Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Vorgaben in geeigneter Weise sanktionieren und unterbinden. Keinesfalls kann dagegen aus möglicherweise bestehenden einzelnen Mängeln beim Transport der Schluss gezogen werden, dass der Rettungsdienst generell nicht in der Lage ist, den Transport von heimbeatmeten Patienten durchzuführen.
Die Tatsache, dass die Klägerin ganz ausdrücklich lediglich eine Genehmigung für den Zeitraum von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr beantragt hat, spricht dafür, dass der Rettungsdienst wohl selbst aus Sicht der Klägerin in der Lage ist, die Patienten von 18.00 bis 8.00 Uhr und an den Wochenenden zu transportieren. Jedenfalls führt alleine diese zeitlich begrenzte Bereitschaft der Klägerin, die nach ihrer Auffassung bestehende Versorgungslücke zu decken, dazu, dass ihrem Antrag nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht entsprochen werden kann.
Selbst wenn der Rettungsdienst nicht in der Lage wäre, heimbeatmete Patienten ordnungsgemäß zu transportieren und die Klägerin deshalb eine Genehmigung für den beantragten Zeitraum erhalten würde, dann wäre die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nämlich auch nach der Argumentation der Klägerin weiterhin von 18.00 bis 8.00 Uhr und an den Wochenenden nicht gewährleistet, weil der Rettungsdienst in dieser Zeit nicht in der Lage sei, den Transport fachgerecht durchzuführen. Diese Transportlücke wäre also auch mit der beantragten Genehmigung nicht zu schließen. Nach der Argumentation der Klägerin könnte diese Lücke auch nur durch ihr spezielles Sonderfahrzeug und ihre Fachpflegekräfte geschlossen werden und nicht durch den öffentlichen Rettungsdienst. Eine insgesamt zufriedenstellende Versorgungssituation wäre also auch dann nicht gegeben, wenn der Klägerin die begehrte Genehmigung erteilt werden würde.
Der von der Klägerseite vorgetragene Einwand, das öffentliche Interesse könne ohnehin nicht berührt sein, da nach den zuletzt vorgelegten Einsatzzahlen im Rettungsdienstbereich der Beklagten weniger als drei Transporte im Monat durchgeführt werden, vermag nicht zu überzeugen.
Zum einen hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgelegten Einsatzzahlen nicht „belastbar“ seien. Zum anderen ist nach Überzeugung der Kammer das öffentliche Interesse auch dann schon beeinträchtigt, wenn zunächst nur eine bestimmte zahlenmäßig eher kleine Patientengruppe von anderen Anbietern befördert wird. Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, hätte dies wohl zur Folge, dass sich mehrere Krankentransportunternehmer auf spezifische Patientengruppen spezialisieren („Nischengenehmigung“), die sie eventuell wohl sogar effizienter und qualitativ ansprechender bedienen könnten als dies der öffentliche Rettungsdienst zu leisten vermag. Diese Anbieter müssten bei der Bedarfsermittlung dann auch mit derselben Argumentation aus der Gesamtbetrachtung herausgenommen werden, mit der Folge, dass ihnen die Genehmigung immer erteilt werden müsste, ungeachtet dessen, ob ein Bedarf tatsächlich vorliegt oder nicht. In der Folge wäre das öffentliche Interesse in seiner Gesamtheit berührt. Der öffentliche Rettungsdienst wäre nicht mehr in einer Art und Weise ausgelastet, die ein wirtschaftliches und sinnvolles Arbeiten gewährleistet. Er wäre im Extremfall darauf verwiesen, all diejenigen Patientengruppen zu befördern, die für private Anbieter uninteressant oder nicht lohnend erscheinen. Mit der gesetzgeberischen Zielsetzung einer möglichst flächendeckenden und gleichmäßig guten Versorgung wäre dies nicht vereinbar.
dd) Auch die von der Klägerseite vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verträglichkeitsprüfung führen zu keiner anderen Entscheidung.
Zwar ist die Tätigkeit als Krankentransportunternehmer ein eigenständiger Beruf, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerwG vom 26.10.1995 NJW 1996, 1608/1609; vom 17.6.1999 DVBl 2000, 124). Durch die Beschränkung, dass dieser Beruf nur bei Systemverträglichkeit tatsächlich ausgeübt werden kann, liegt nicht nur ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung vor, sondern ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit durch Aufstellung einer objektiven Zulassungsvoraussetzung. Ein solcher Eingriff in die freie Berufswahl ist jedoch im Bereich des Rettungsdienstwesens verfassungsrechtlich zulässig, da er zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, nämlich die ordnungsgemäße Abwicklung von Krankentransporten, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG a. a. O.; BVerfG vom 18.11.1985 Az. 1 BvR 1462/83). Der Gesetzgeber durfte daher diese generelle objektive Zulassungsbeschränkung auch dann einführen, wenn sie dazu führt, dass nur in wenigen Rettungsdienstbereichen für private Krankentransportunternehmer die Systemverträglichkeit erreicht wird und ihnen daher eine Genehmigung erteilt werden kann. Denn es gibt keinen grundrechtlich ableitbaren Anspruch, dass eine zuständige behördliche Stelle von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, auch private Unternehmen an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beteiligen, in jedem Fall Gebrauch machen muss (vgl. BVerwG vom 14.9.1983 Buchholz 310, § 42 VwGO Nr. 119). Der nicht hinreichend substantiierte Vortrag der Klägerseite hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Verträglichkeitsprüfung bietet dabei vorliegend keinen Anlass, das System der Verträglichkeitsprüfung grundlegend anzuzweifeln. Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG wurden gemäß § 31 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) i. d. F.d. Bek. v. 30. November 2010 (GVBl 2010, S. 786), zuletzt geändert durch Verordnung v. 11. Mai 2016 von der Obersten Rettungsdienstbehörde Anwendungshinweise gegeben (vgl. IMS vom 13.8.2013, Blatt 1 der Behördenakte). Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Verträglichkeitsprüfung (vgl. Blatt 225 f. der Gerichtsakte) sind nicht so substantiiert, als dass sie die vorgegebene Methodik der Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich in Frage stellen könnte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Verträglichkeitsprüfung nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte.
ee) Im Ergebnis kann der Klägerin damit die begehrte zeitlich und hinsichtlich des Patientenkreises beschränkte Genehmigung nicht erteilt werden. Sie würde im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG befürchten lassen, dass der funktionsfähige Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen beschränkten Genehmigung liegen im Fall der Klägerin hier nicht vor.
2. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Erteilung einer „vollen“ Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes scheitert am fehlenden Bedarf nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG. Der Erteilung steht die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst entgegen, da kein Bedarf besteht, weitere Rettungsdienstanbieter zuzulassen (Art. 24 Abs. 4 BayRDG).
Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn dieses Gesetzes beeinträchtigt wird. Nach Satz 2 sind hierbei die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Krankenkraftwagen und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und dessen effektive und wirtschaftliche Auslastung sicherzustellen.
Im Rettungsdienstbereich der Beklagten besteht aktuell kein Bedarf, weitere Rettungsdienstanbieter zuzulassen. In der mündlichen Verhandlung teilte die Vertreterin der Beklagten auf Nachfrage der Kammer mit, dass eine solche Bedarfsprüfung durchgeführt worden sei und ergeben habe, dass derzeit kein Bedarf bestehe, weitere Rettungsdienstanbieter zuzulassen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigen, dass der errechnete Schwellenwert von 60% im angegebenen Rettungsdienstbereich nicht überschritten ist und somit die Prüfung bereits nach dem ersten Prüfungsschritt beendet ist (vgl. Blatt 203, 204 der Gerichtsakte). Diese nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben wurden von der Klägerin auch nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Der Vortrag der Klägerseite, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses liege deshalb nicht vor, weil die Klägerin mit ihrem Sonderfahrzeug keine gewöhnlichen Krankentransporte bewerben möchte und sie deshalb nicht in Konkurrenz zu anderen Krankentransportunternehmen trete (vgl. Blatt 145 der Gerichtsakte), steht im Widerspruch zum Antrag auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung und vor allem zu den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin auch allgemeine Transporte durchführen möchte (vgl. Niederschrift vom 28. Juni 2016).
Auch eine Nebenbestimmung nach Art. 27 Abs. 2 BayRDG, in welcher die Klägerin den Transport auf intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Patienten beschränken möchte, vermag entgegen ihrer Auffassung das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht zu beseitigen, da dieses auch bei einem geringen Transportaufkommen bei einer nur beschränkten Patientengruppe berührt ist (vgl. Ausführungen oben). Anderenfalls würden sich private Krankentransportunternehmen zukünftig auch auf bestimmte Patientengruppen spezialisieren, um über Art. 27 Abs. 2 BayRDG mit derselben Argumentation die Hürde einer Verträglichkeitsprüfung (Art. 24 Abs. 4 BayRDG) zu umgehen, wodurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird.
Die Klägerin ist im Übrigen aufgrund ihrer Stellung auf der Warteliste nachrangig zu behandeln (vgl. Art. 24 Abs. 5 BayRDG). Es spricht nichts dafür, die Klägerin im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung einer „vollen“ Genehmigung aufgrund ihres Sonderfahrzeuges und dessen besonderer Ausstattungsmerkmale vorrangig zu behandeln. Es spricht vieles dafür dem vorrangigen Mitbewerber eine Genehmigung zu erteilen, der den Krankentransport rund um die Uhr und auch an den Wochenenden durchführen möchte. Allein die Tatsache, dass vorrangige Bewerber noch nicht auf die Erteilung einer Genehmigung geklagt haben, reicht entgegen der klägerischen Ansicht nicht für die Annahme aus, der Bewerber beabsichtige nicht, das Unternehmen als Hauptbeschäftigung zu betreiben (vgl. Art. 24 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BayRDG) und sei damit unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig zu behandeln.
3. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf neue Verbescheidung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Es ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass die Beklagte bei der Verträglichkeitsprüfung nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte und sie ihren bei der Prognose über die Systemverträglichkeit zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hätte.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 ff. ZPO.
6. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist, über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 124 Rn. 10).
Es besteht vorliegend ein Bedürfnis höchstrichterlich zu klären, ob das Bayerische Rettungsdienstgesetz Genehmigungen für die Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport einzelner Patientengruppen zulässt oder nicht. Der Wortlaut der Norm schließt dies grundsätzlich nicht aus. Dies würde das System des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes grundlegend verändern, weshalb eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu erforderlich ist. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.5 Anh VwGStreitwert).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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