Aktenzeichen 7 K 3347/18
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Leitsatz
Berichtet ein Verfassungsschutzbericht jahrelang unter einer eigenen Textziffer inhaltlich zu einer Gruppierung, liegt weder ein Verdachtsfall noch eine bloß beiläufige Erwähnung i.S.d. BFH-Rechtsprechung vor. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert dem FG zufolge zudem zwar eine ausdrückliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber keine wortwörtliche Bezeichnung als „extremistisch“. Das FG erhebt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 51 Abs. 3 Satz 2 AO. (Rn. 48 und 57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gemeinnützigkeit der Vereinigung (V) in den Jahren 2009 bis 2015 (Streitzeitraum).
Die Klägerin ist ein beim Vereinsregister des Amtsgerichts A eingetragener Verein mit Sitz in A. Es handelt sich dabei um die Landesvereinigung einer überregional tätigen Organisation, die in verschiedene Bundes-, Landes- und Kreisvereinigungen untergliedert ist.
Nach den Satzungen der Klägerin ist sie ein überparteilicher, überkonfessioneller Zusammenschluss von … im Bundesland X.
Seinen Zweck umschreibt der Verein seiner Satzung zufolge wie folgt (…)
Die Klägerin wurde gemäß ihren Zwecken (Förderung der Wissenschaft und Forschung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO, Völkerverständigung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) zunächst als gemeinnützig anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit.
Mit den Körperschaftsteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 jeweils vom xx.xx.2011 wurde der Klägerin die Gemeinnützigkeit unter Berufung auf § 51 Abs. 3 S. 2 AO aberkannt, da sie in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2006 bis 2009 als extremistische Organisation eingestuft worden sei. Mit Schreiben vom August 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Anerkennung der Steuerbegünstigung erst wieder erfolgen könne, wenn der Verein nicht mehr in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Zur Durchführung der Veranlagung der Jahre 2009 und 2010 wurden die Steuererklärungen angefordert. Mit Bescheid vom Dezember 2011 wurde die Körperschaftsteuer 2009 i.H.v. xx € und 2010 i.H.v. xx € festgesetzt.
Ausschlaggebend für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit war, dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten des Landes X für die Jahre 2009 bis 2015 Erwähnung fand, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Klägerin wurde eine eigene Textziffer unter dem Abschnitt „Linksextremismus“, Unterabschnitt „Z Partei und Umfeld“ gewidmet. Darin heißt es in allen Streitjahren, … Ebenfalls in allen Berichten der Jahre 2009 bis 2015 des Landesverfassungsschutzes X wird festgestellt, dass … Die Klägerin arbeite zudem mit offen linksextremistischen Kräften und (gewaltbereiten) autonomen Gruppen zusammen. …Zum Beleg hierfür und für die staats- und verfassungsfeindliche Grundposition der Klägerin werden in den Berichten politische Äußerungen in Zeitungsinterviews und …zitiert.
Zudem ist die Klägerin in den Anhängen der Verfassungsschutzberichte 2013 bis 2015 ausgewiesen. In der hierin enthaltenen – mit „Extremistische Organisationen und Gruppierungen“ überschriebenen – Übersicht sind die im jeweiligen Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen und Gruppierungen aufgeführt, bei denen – dem Einleitungssatz oberhalb der Übersicht zufolge – „die (dem Verfassungsschutz) vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt haben, dass die Organisation/Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, es sich mithin um eine verfassungsfeindliche Organisation/Gruppierung handelt“. In diesen Übersichten der Jahre 2013 bis 2015 ist die Klägerin explizit enthalten.
Auch in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2009 und 2010 ist die Klägerin in der „Übersicht über erwähnenswerte linksextremistische und linksextremistisch beeinflusste Organisationen sowie deren wesentliche Presseerzeugnisse“ als eine Z-beeinflusste Organisation benannt. Ein erläuternder Einleitungssatz findet sich zu diesen Übersichten nicht.
Die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2011 und 2012 enthalten keine derartige Übersicht bzw. keinen vergleichbaren Anhang. Im Bericht des Jahres 2011 wird dargelegt, dass über den Online-Shop der V die von der S hergestellten Musikträger mit Liedtexten alter kommunistischer Bewegungen – vertrieben wurden.
Die Klägerin legte Einspruch gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2009 und 2010 ein mit der Begründung, dass die bloße Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht noch nicht die Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 1 und 2 AO auslöse. Sie reichte zudem Klage gegen die Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte des Bundeslandes X der Jahre 2010 bis 2013 beim Verwaltungsgericht A ein (Az. …). Der Vortrag zur Begründung der Klage vor dem Verwaltungsgericht A vom … wurde zum Vortrag im Einspruchsverfahren gemacht. Er diene zugleich dazu, die sich aus § 51 Abs. 3 S. 2 AO ergebende Vermutung zu widerlegen. In diesem Schreiben wendet sich der Verein gegen die Aufnahme in den Landesverfassungsschutzbericht X 2010. Die Klägerin bestreitet hiernach die Behauptungen des Landesverfassungsschutzes, wonach die Klägerin zu den wichtigsten linksextremistisch beeinflussten Organisationen gehöre, ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt würde und eine Zusammenarbeit mit gewaltorientierten Gruppen erfolge. Die behaupteten Verbindungen des Landessprechers zu autonomen Gruppen würden weder personell, noch örtlich und zeitlich näher benannt. Welche Aktivitäten der Bundessprecher des Verbandes in X getätigt haben soll, sei ebenfalls nicht aufgeführt.
Das Verwaltungsgericht A entschied 2014, dass die Einträge über die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 2010 bis 2013 zulässig waren. Der Verfassungsschutz habe in diesen Verfassungsschutzberichten „zutreffend und rechtmäßig über die Klägerin berichtet“. „Die angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte (im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2010) würden der Wahrheit entsprechen. Sie würden die verfassungsschutzrechtliche Bewertung tragen, wonach die Klägerin linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus sei, in der ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt werde, der die parlamentarische Demokratie als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachte. Die Anhaltspunkte würden auch die Aussage tragen, wonach die Klägerin auch mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zusammenarbeite“. Die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2011 bis 2013 würden im Wesentlichen „die verfassungsrechtlichen Bewertungen“ des Berichtes 2010 „wiederholen“ und „zur Stützung der Bewertungen teilweise dieselben tatsächlichen Anhaltspunkte“ vorbringen, diese aber „um aktuelle und ebenso zutreffende Fakten (ergänzen)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts A Bezug genommen.
Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof 2018 abgelehnt (Az. …). Er konnte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts A erkennen. Die Klägerin hatte im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem Bedenken gegen die erfolgte Zurechnung von Äußerungen zweier auf Bundesebene tätiger, hochrangiger Verbandsmitglieder und damit außerhalb der Landesvereinigung stehender Personen erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte insoweit aus, dass „zwar Beobachtungs- und demzufolge auch Berichtsobjekt in der Zuständigkeit des Landesverfassungsschutzes ausschließlich die Klägerin als Landesvereinigung sei. Dies schließe jedoch im konkreten Fall nicht aus, zur Begründung einzelne auf die Klägerin bezogene Aussagen im Bericht auch Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären anderer Landesverbände oder des Bundesverbandes unter Zurechnung an die Klägerin heranzuziehen. (…) Der Landesverband einer politischen Partei müsse sich Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen. (…) Im vorliegenden Fall würde die Klägerin vor einem identischen historischen und ideologischen Hintergrund die gleichen politischen Ziele wie die Bundesvereinigung verfolgen. Dieser habe als gleichsam übergeordneter Bundesverband maßgebliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die einzelnen Landesverbände. Dies werde schon aus der Satzung der Klägerin deutlich, die zwar als e. V. rechtlich selbstständig sei, zugleich aber Teil der Bundesvereinigung sei, deren Beschlüsse für die Landesvereinigung binden seien.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.
2017 ergingen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015, in denen jeweils eine Körperschaftsteuer festgesetzt wurde. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens trug die Klägerin unter anderem vor, dass sie in den Verfassungsschutzberichten lediglich als „linksextremistisch beeinflusst“ bezeichnet werde. Daraus folge, dass sie selbst nicht linksextremistisch sei. Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO setze jedoch voraus, dass die Körperschaft ausdrücklich als extremistisch eingestuft werde.
Die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2015 wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und 2018 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei ihr nicht vorliegen würden. Die Klägerin sei bis einschließlich zum Freistellungsbescheid 2008 als gemeinnützig anerkannt worden. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit stütze sich allein auf den neu eingeführten § 51 Abs. 3 S. 2 AO, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen würden. Nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO ist bei Körperschaften, die in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des S. 1 nicht erfüllt sind. Die in den Verfassungsschutzberichten der streitigen Jahre getroffene Aussage, dass die Klägerin „die bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus“ sei, erfülle den Tatbestand des § 51 Abs. 3 S. 2 AO nicht.
Zunächst falle auf, dass der Landesverfassungsschutz X vom Bundesverband und nicht von der Klägerin spreche. Alle Erkenntnisse, die bspw. der Landesverfassungsschutzbericht X 2015 auf Seite xx wiedergibt, würden sich nicht auf die Klägerin, sondern auf den Bundesverband beziehen. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass als Sitz die Bundesgeschäftsstelle in B angegeben, das Gründungsdatum des Bundesverbandes genannt oder auch die zitierte Publikation „abc“ nicht von der Klägerin, sondern vom Bundesverband herausgegeben werde. Auch soweit auf Äußerungen des Bundesvorstandes Bezug genommen werde, könne sich hierauf keine Bewertung des Landesverbandes stützen.
Der Bundesverband sei jedoch im Bundesverfassungsschutzbericht gerade nicht als extremistisch oder auch nur als extremistisch beeinflusst dargestellt worden. Weder der Bundesverband noch die übrigen Landesverbände seien (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) in irgendeinem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der übrigen Bundesländer als extremistisch oder extremistisch beeinflusst angesprochen worden. Der Verfassungsschutzbericht X sei der einzige, der dies tue. Dann könne er – bezogen auf die Klägerin – aber auch nur Erkenntnisse verarbeiten oder zitieren, die den Landesverband X betreffen. Zwar sei dem Bundesverband Ende 2019 die Gemeinnützigkeit für 2017 allein aufgrund dessen Erwähnung im Landesverfassungsschutzbericht X seitens der Finanzverwaltung aberkannt worden. Bereits im April 2021 habe die Finanzverwaltung dem Bundesverband die Gemeinnützigkeit jedoch nachträglich wieder zuerkannt.
Die Behauptung, in der Klägerin werde ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt, also alle nicht marxistischen Systeme und damit auch die parlamentarische Demokratie als potentiell faschistisch, zumindest aber als eine Vorstufe zum Faschismus betrachtet, sei falsch.
Ferner stehe im Landesverfassungsschutzbericht X lediglich, dass die Klägerin „linksextremistisch beeinflusst“ also gerade nicht selbst linksextremistisch sei. Diese Aussage genüge nicht. Dem BFH zufolge erfordere die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO, dass die betreffende Körperschaft „ausdrücklich als extremistisch eingestuft“ werde. Dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2011, 2 K 1429/10, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 11. April 2012, I R 11/11 und dies wiederrum bestätigt durch das Urteil des BFH vom 14. März 2018, V R 36/13, zufolge würde nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslösen.
Auch der Umstand, dass die Klägerin im Anhang zum Verfassungsschutzbericht 2015 über extremistische Organisationen und Gruppierungen erwähnt worden sei, ändere hieran nichts. Die Einleitung zu diesem Anhang führe aus, dass in der Übersicht Organisationen und Gruppierungen aufgeführt seien, „bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ zur Bewertung des Verfassungsschutzes geführt hätten. Anhaltspunkte seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eben nicht ausreichend.
Dass sich die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergeblich dagegen gewehrt habe, in einem Verfassungsschutzbericht des Landes X erwähnt zu werden, sei unschädlich. Die Verwaltungsgerichte hätten nämlich nicht über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 AO zu entscheiden, sondern darüber, ob die Nennung der Organisation im Verfassungsschutzbericht rechtmäßig sei. Dafür sei allein das Verfassungsschutzgesetz maßgeblich. Danach dürfe eine Organisation im Verfassungsschutzbericht Erwähnung finden, „soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“. Durch die verwaltungsgerichtlichen Urteile stehe in keiner Weise fest, dass die Klägerin linksextremistisch sei, sondern lediglich, dass es Anhaltspunkte hierfür gebe.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin im Verfassungsschutzbericht als extremistisch aufgeführt worden sei, könne die Aberkennung der Gemeinnützigkeit hierauf nicht gestützt werden. § 51 Abs. 3 S. 2 AO sei verfassungswidrig. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08, EuGRZ 2011, 88, wonach der Begriff „extremistisch“ wegen Unabgrenzbarkeit und wegen politischer und gesellschaftlicher Wandlungen kein tauglicher Rechtsbegriff sei, an den Rechtsfolgen geknüpft werden könnten. Es handle sich vielmehr um einen politischen Kampfbegriff. Er finde sich daher auch nicht in den Verfassungsschutzgesetzen, welche die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden rechtlich regeln.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide … mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2015 gemeinnützig war.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht gemeinnützig sei, da sie Bestrebungen nach § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verfolge. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide seien somit rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der dem Gericht übersandten Verwaltungsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung 2021 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
1. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Finanzamt hat die Klägerin im Streitzeitraum zu Recht nicht als gemeinnützig anerkannt, sodass sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.
a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer u.a. Körperschaften befreit, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von § 51 AO dienen. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, dass der Kreis der Personen, denen die Förderung zugutekommt, weder fest abgeschlossen ist noch dauernd nur klein sein kann (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Sinngehalt des unbestimmten Rechtsbegriffes „Förderung der Allgemeinheit“ in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 31. Mai 2005 – I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741). Die Klägerin fördert u.a. Wissenschaft und Forschung und bietet darüber hinaus Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, was grds. als Förderung der Allgemeinheit nach § 52 Abs. 2 AO anzusehen ist. Dies ist zwischen den Parteien unstrittig.
b) Die Anerkennung scheitert im Streitfall jedoch an § 51 Abs. 3 AO. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AO setzt die Steuervergünstigung auch voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
Im Sinne des § 4 BVerfSchG sind:
– Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
– Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen und
– Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die Körperschaft (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160). Dass die Körperschaft im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht gegen die Werteordnung des Grundgesetzes verstößt, ist allerdings eine negative Tatsache, die von der Körperschaft nur dann darzutun ist, wenn die Finanzbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass das nicht der Fall ist. Als ein solcher Anhaltspunkt kommt die Erwähnung der Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht in Betracht (BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rn. 18).
§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO trat mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft (Art. 97 § 1 d Abs. 2 EGAO). Die gesetzliche Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO hat eine Umkehr der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zur Folge. Es liegt damit in der Sphäre der die Steuervergünstigung begehrenden Körperschaft nachzuweisen, dass sie gleichwohl keine extremistischen Ziele fördert und damit gemeinnützig ist (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.). Stellt das Gesetz – wie in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO – für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, ist nach der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend anwendbaren Regel des § 292 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Beweis des Gegenteils, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache nicht vorliegt, zulässig. Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).
Nach den Urteilen des BFH V R 36/16, a.a.O., Rn. 28 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 20 setzt das Eingreifen dieser Beweislastregel voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht „als extremistische Organisation aufgeführt“ ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.
Hinsichtlich der notwendigen ausdrücklichen Bezeichnung als extremistisch lässt der BFH im Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. die explizite Erwähnung im Anhang des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 ausreichen, da hierin nur Gruppierungen aufgeführt seien, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt hätten, dass es sich um eine extremistische Gruppierung handle. Umgekehrt könne aus einer fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung in einem Registeranhang nicht gefolgert werden, dass über die Gruppierung nur als Verdachtsfall berichtet werde. Denn die Berichterstattung beziehe sich nur ausnahmsweise auf Verdachtsfälle, die dann im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich gemacht werden (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.). Wie die beiden Urteile des BFH V R 36/16, a.a.O. bzw. I R 11/11, a.a.O. zeigen, differenziert der BFH dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits. Eine weitere Differenzierung zwischen „extremistisch“ und „extremistisch beeinflusst“, findet hingegen nicht statt.
Zudem stellt der BFH klar, dass er hinsichtlich der Einstufung der Körperschaft als extremistisch jeweils auf den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum abstellt (BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung der Streitjahre sind daher – entgegen dem klägerischen Vortrag – die jeweiligen Verfassungsschutzberichte der Jahre 2009 bis 2015.
Die fehlende Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ändert nach BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O. nichts daran, dass der betreffende Verfassungsschutzbericht für die Beurteilung der Aktivitäten der Körperschaft ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden darf.
c) Der erkennende Senat teilt die seitens der Klägerin vorgetragenen Bedenken an der materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht. Die Vorschrift entspricht nach Auffassung des erkennenden Senates dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
Dieses Gebot soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG-Urteil vom 27. Juli 2005 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, Rn. 118 m.w.N.).
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff „extremistisch“ – im Hinblick auf die Gesetzessystematik und den historischen Willen des Gesetzgebers – in verfassungskonformer Weise als „verfassungsfeindlich“ ausgelegt werden – verstanden in dem Sinne, dass die Organisation nach den Ausführungen des jeweiligen Verfassungsschutzberichtes entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 AO, auf den § 51 Abs. 3 Satz 2 AO Bezug nimmt – Bestrebungen im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass „durch diesen neuen Absatz 3 verdeutlicht (werde), dass die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Förderung extremistischer Zielsetzungen unvereinbar ist. (…) Die Regelung will damit insbesondere diejenigen Vereine von der Anerkennung als gemeinnützig ausschließen, deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist.“ Für eine Auslegung in diesem Sinne spricht zudem der Umstand, dass auch der Verfassungsschutz in X die Begriffe „extremistisch“ und „verfassungsfeindlich“ nach eigenen Angaben als „gleichbedeutend“ verwendet (vgl. u.a. Verfassungsschutzbericht X 2009, Seite xx). Zudem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Systematik des § 51 Abs. 3 AO und dessen Sinn und Zweck zufolge im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht geprüft werden muss, ob die Körperschaft extremistisch ist, sondern nur, ob sie in einem Verfassungsschutzbericht als solche bezeichnet wurde (so auch Frfr. Von Lersner, DStR 2012, 1685, 1688). Soweit das FG Sachsen vom 11. Januar 2011 – 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675, Rn. 31 davon ausgeht, dass nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslöse, sondern lediglich Vereinigungen die selbst extremistisch sind, dieser Norm zu unterwerfen seien, kann diese Ansicht nach Auffassung des erkennenden Senats – gerade im Hinblick auf den mit § 51 Abs. 3 S. 2 AO verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung – nicht geteilt werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der BFH in seinem Verfahren V R 36/16, a.a.O. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm erhob. In diesem Verfahren kam es auf das Eingreifen der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO streitentscheidend an. Gleichwohl wurde ihre Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gezogen.
Dies widerspricht auch nicht der seitens der Klägerin vorgetragenen Rechtsprechung des BVerfG, 1 BvR 1106/08, a.a.O., wonach der Begriff „extremistisch“ wegen Unabgrenzbarkeit und wegen politischer und gesellschaftlicher Wandlungen kein tauglicher Rechtsbegriff sei, an den Rechtsfolgen geknüpft werden könnten. Dieses Urteil befasste sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Meinungsfreiheit in Form einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) und ist daher nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO gewichtet lediglich die objektive Beweislast durch eine widerlegbare Vermutung zu Lasten der Körperschaften, die in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt sind. Der Klägerin wird durch § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht die Verbreitung ihrer Ansichten untersagt. Im Falle eines Verstoßes gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird dem Steuerpflichtigen zwar im Ergebnis seine steuerliche Privilegierung in Form der Gewährung des Gemeinnützigkeitsstatus entzogen. Doch stellt dies keine Folge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO dar. § 51 Abs. 3 S. 2 AO beinhaltet lediglich eine Beweislastverteilungsregel und ergänzt hiermit die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO. Doch selbst dieser beinhaltet keine Regelung im klassischen Sinn, sondern besitzt lediglich deklaratorischen Charakter (s.a. BT-Drucks. 16/10189, 79; BFH-Urteile V R 36/16, a.a.O., Rn. 42 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 16 f.). Denn auch ohne die Vorschrift des § 51 Abs. 3 AO wären Körperschaften, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, nicht gemeinnützig. Da die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) als gemeinnützig behandelt wird, kann nicht zugleich das Gegenteil gemeinnützig sein (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 43).
d) Gemessen an den unter Textziffer II.1.b genannten Grundsätzen greift die in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO normierte Vermutung nach Ansicht des erkennenden Senats in den Streitjahren ein.
aa) In den Verfassungsschutzberichten des Landes X der Jahre 2013 bis 2015 wurde die Klägerin entsprechend den Vorgaben des BFH ausdrücklich als extremistisch bezeichnet. Sie findet in diesen Streitjahren explizite Erwähnung im Anhang des jeweiligen Verfassungsschutzberichtes. Im Einleitungssatz dieser mit „Extremistische Organisationen und Gruppierungen“ überschriebenen Anlagen wird ausgeführt, dass nur solche Gruppierungen aufgeführt werden, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt hätten, dass die Organisation bzw. Gruppierung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, es sich mithin um eine verfassungsfeindliche Organisation bzw. Gruppierung handle. Dies genügt entsprechend dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. für die Bejahung von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO. Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung 2021 ist es nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, die Eintragung in der Übersicht in Frage zu stellen, wenn die Organisation – wie im vorliegenden Fall – im laufenden Text an einer Stelle als „linksextremistisch beeinflusst“, aber nie wortwörtlich als „selbst linksextremistisch“ bezeichnet wurde. Das folgt bereits aus dem erläuternden Einleitungssatz zu dieser Übersicht. Bei der Aufnahme in diese Übersicht handelt es sich um eine abschließende Bewertung seitens des Landesverfassungsschutzes, aufgrund dessen gesammelten Tatsachenmaterials. Die Ausführungen unter der für die Klägerin eingerichteten Textziffer des Verfassungsschutzberichtes erschöpfen sich vorliegend nicht allein in der Aussage, dass die Klägerin „linksextremistisch beeinflusst“ ist. Es werden weitere Umstände vorgetragen (z.B. Verfolgung eines kommunistisch orientierten Antifaschismus, Zusammenarbeit mit gewaltorientierten / autonomen Gruppen), die in Summe die Aufnahme in die Übersicht tragen. Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgen würde, so müsste man – entgegen dem klägerischen Vortrag – gleichermaßen alle diese im Fließtext enthaltenen Aussagen zur Auslegung der Übersicht heranziehen, sodass kein Widerspruch zu erkennen ist. Soweit die Klägerin isoliert die Aussage „linksextremistisch beeinflusst“ im Fließtext der Einordnung als linksextremistische Gruppierung in der Übersicht gegenüberstellt und insoweit einen Widerspruch erblicken will, kann dem daher nicht gefolgt werden.
bb) In den Verfassungsschutzberichten der Streitjahre 2011 und 2012 wurde die Klägerin zwar nicht in einem Anhang bzw. einer Übersicht aufgenommen (1), wohl aber im Text der Berichte in einer Weise erwähnt, die aus Sicht des erkennenden Senates den Anforderungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ebenfalls genügt (2 bis 4).
(1) In den Jahren 2011 und 2012 gab es weder Anhänge noch Übersichten am Ende des jeweiligen Verfassungsschutzberichtes, sodass die Klägerin naturgemäß hierin keine Erwähnung finden konnte. Aus dem Umstand der Nichterwähnung im Registeranhang kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin nicht auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. § 4 Abs. 1 BVerfSchG ausgerichtet war. Der BFH hat der fehlenden Erwähnung eben keine derartige Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.). Dies gilt erst Recht, wenn es vergleichbare Übersichten und Anhänge gar nicht gab.
(2) Die Klägerin wurde jedoch in den Verfassungsschutzberichten 2011 und 2012 gleichwohl ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass in den laufenden Texten der Verfassungsschutzberichte mehrfach Verhaltensweisen der Klägerin dargestellt wurden, die aus Sicht des erkennenden Senates als Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit als extremistische Handlungen zu werten sind.
Aufgrund der Tatsache, dass der Verfassungsschutz über Jahrzehnte hinweg in seinen Berichten über die Klägerin informierte und ihr hierin eine eigene Textziffer im Kapitel über Linksextremismus gewidmet hat, ergibt sich, dass die Ausführungen zur Klägerin keine bloß beiläufige Erwähnung darstellen. Den Textpassagen der Berichte ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Klägerin um einen bloßen Verdachtsfall handelt.
Aus den Ausführungen der Verfassungsschutzberichte kann vielmehr abgeleitet werden, dass die Klägerin auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. § 4 Abs. 1 BVerfSchG ausgerichtet ist. Denn hierzu zählen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Zum einen wird dargelegt, dass in der Klägerin „ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt“ wird. Im linksextremistischen Sinn steht Antifaschismus für eine grundsätzliche Ablehnung von Parlamentarismus und demokratischen Verfassungsstaat. Antifaschismus im linksextremistischen Sinn behauptet, dass die bürgerliche Gesellschaftsordnung mit Kapitalismus, Parlamentarismus und Rechtsstaat die Ursache von Faschismus und Rechtsextremismus sei. Demokratischen Staaten, wie der Bundesrepublik Deutschland, wird unterstellt, sich unausweichlich in Richtung eines neuen Faschismus zu entwickeln. Das politische Ziel linksextremistischer Antifaschisten ist deshalb gerade die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. In Abgrenzung zum demokratischen Antifaschismus lehnen die Akteure des linksextremistischen Antifaschismus nicht nur den Rechtsextremismus an sich, sondern auch den demokratischen Verfassungsstaat ab, akzeptieren die Regeln des Verfassungs- und Rechtsstaates folglich nicht.
Der Verfassungsschutz legt in seinen Berichten 2011 und 2012 weiter dar, dass Linksextremisten – insbesondere aus der Z und der Partei Y – großen Einfluss auf die Klägerin nehmen, Kontakte zu autonomen Gruppen bestehen und die Klägerin mit offen linksextremistischen Kräften zusammenarbeitet. Auch diese offen gelebte Bündnispolitik zu anderen linksextremistischen Gruppierungen deutet auf die von der Klägerin verfolgte Gesinnung hin.
Die Verfassungsschutzberichte 2011 und 2012 führen darüber hinaus aus, dass die Äußerungen des Bundesvorsitzenden P, besonders häufig Belege für den kommunistisch gefärbten linksextremistischen Antifaschismus, …, (liefern), der in großen Teilen der V vertreten wird bzw. er die Zusammenarbeit mit gewaltorientierten autonomen Gruppen befürwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klägerin bereits in seiner Entscheidung xx, a.a.O. zu Recht darauf hingewiesen, dass „Äußerungen leitender Mitglieder einer Vereinigung dieser sogar dann zuzurechnen sind, wenn sie zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Handeln für die Vereinigung, sondern etwa in privatem Zusammenhang getätigt wurden, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Repräsentanten dieser Vereinigung handeln. (…) Unter dieser Voraussetzung muss sich auch der Landesverband einer politischen Partei Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen.“ Die Klägerin muss sich folglich die Aussagen des Bundesvorsitzenden insoweit zurechnen lassen.
Darüber hinaus wird im Verfassungsschutzbericht X 2011 ausgeführt, dass die beiden … CDs der S über den Online-Shop des V vertrieben wurden. Bei der S handelt es sich um eine der Z nahestehende Jugendorganisation. Die von ihr zur Verteilung im Umfeld von Schulen produzierten CDs enthalten Liedtexte kommunistischer Bewegungen. Die Texte richten sich nicht nur gegen Rechtsextremisten, sondern auch gegen Institutionen des Staates und Parteien, denen eine faschistische Politik vorgeworfen wird. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung 2021 vortrug, dass damit der Onlineshop des Bundesverbandes gemeint gewesen sei, ist auch dies im Ergebnis unerheblich. Es kann dahinstehen, ob insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend anzuwenden, und nicht nur Äußerungen, sondern auch Verhaltensweises des Bundesverbandes dem Landesverband X entgegengehalten werden kann. Es kommt jedenfalls nicht streitgegenständlich hierauf an, da bereits die weiteren Ausführungen der Verfassungsschutzberichte die Annahme der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragen.
(3) An diesem Ergebnis ändert entgegen dem klägerischen Vortrag auch der Umstand nichts, dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten nicht wortwörtlich als „linksextremistisch“ betitelt, sondern als „linksextremistisch beeinflusst“ bezeichnet wurde. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass den einleitenden Worten der Berichte zu entnehmen ist, dass der Verfassungsschutz selbst die Begriffe „extremistisch“ und „verfassungsfeindlich“ gleichbedeutend verwendet. Ferner werden auch die anderen Organisationen und Gruppierungen nicht stringent explizit mit dem Begriff „extremistisch“ als verfassungsfeindlich eingestuft. Diese Wertung ergibt sich im Großteil der Fälle aus einer Gesamtschau der Ausführungen. Auch dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O. lässt sich nicht entnehmen, dass sich in den betrachteten Verfassungsschutzberichten entsprechende Passagen fanden und dass diese zwingend für die Annahme der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO sein sollen. „Ausdrücklich als extremistisch bezeichnet“ ist nach Ansicht des erkennenden Senats vielmehr so zu verstehen, dass die Gruppierung ausdrücklich – im Sinne von nicht nur beiläufig – Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht findet und den hierin zu der Organisation enthaltenen Textpassagen nicht die Wertung entnommen werden kann, dass es sich um einen bloßen Verdachtsfall handelt. So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin ist nicht nur an verschiedenen Orten im Bericht erwähnt. Ihr wurde eine eigene Textziffer im Kapitel über Linksextremismus gewidmet. Den Ausführungen ist weder explizit noch indirekt zu entnehmen, dass sie als bloßer Verdachtsfall aufgenommen wurde. Im Gegenteil wird ausdrücklich festgestellt, dass sie linksextremistisch beeinflusst ist und konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Dies steht nicht in Widerspruch zu den – vom BFH bestätigten – Ausführungen des FG Sachsen vom 11. Januar 2011 – 2 K 1429/10, EFG 2011, 1675, wonach nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO auslöst. Hier geht es eher darum, dass die betroffene Körperschaft allein in Zusammenhang mit einer anderen (explizit) vom Verfassungsschutz behandelten Organisation erwähnt wurde. Davon kann im vorliegenden Fall gerade nicht die Rede sein, wenn der Vereinigung eine eigene Textziffer gewidmet wurde, die sich mit deren Aktivitäten auseinandersetzt. Aus den gleichen Gründen greift nach Auffassung des Senats auch der Einwand der Klägerin nicht durch, dass sie hierdurch in den Verfassungsschutzberichten zwar benannt, aber eben nicht als „extremistisch“ benannt wurde.
(4) Auch die Tatsache, dass sich in den Berichten die Formulierung findet, dass die Klägerin die „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation (des Antifaschismus)“ ist, schließt die Annahme einer ausdrücklichen Erwähnung als extremistische Partei nicht aus. Zum einen beschränkte sich der Verfassungsschutz in seinen Berichten über die Klägerin nicht auf diese Aussage. Zum anderen lässt sich aus der Formulierung „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation (des Antifaschismus)“ nicht zwingend schließen, dass die Klägerin selbst nicht extremistisch ist. Die Formulierung kann – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – auch dahingehend verstanden werden, dass die Art der Ausrichtung des Extremismus (also bspw. links- oder rechtsextremistisch) beschrieben werden soll. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsschutzes zum Antifaschismus, hätte die Formulierung auch „bundesweit größte kommunistisch beeinflusste Organisation (des Antifaschismus)“ lauten können. Denn hierin heißt es, dass neben dem bürgerlich-liberal geprägten Antifaschismus, der für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit eintrat, (…) sich ein kommunistisch orientierter, letztlich als linksextremistisch einzustufender Antifaschismus (entwickelte)“. Man könnte die Formulierung „linksextremistisch beeinflusste Organisation“ der Struktur des Berichtes folgend auch mit „Z-beeinflusst“ übersetzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass „beeinflussen“ vom allgemeinen Sprachgebrauch her darauf hindeutet, dass so auf jemanden eingewirkt wird, dass diese Person (meist) anders denkt oder handelt. Als Synonyme werden zumeist „abfärben“, „bekehren“ oder auch „anpolitisieren“ verwandt. Damit lässt sich aus der Formulierung einer Beeinflussung durch linksextremistische Kräfte auch entnehmen, dass die Klägerin das von diesen Organisationen propagierte Gedankengut in sich aufgenommen hat. Die Textpassage, wonach die Klägerin die „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation (des Antifaschismus)“ ist, schließt folglich die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht aus.
cc) In den Streitjahren 2009 und 2010 wurde die Klägerin in den entsprechenden Verfassungsschutzberichten zwar nicht in einen mit „Extremistische Organisationen und Gruppierungen“ überschriebenen Anhang aufgenommen (1), wohl aber im Text der Verfassungsschutzberichte in einer Weise erwähnt, die den Anforderungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO genügt (2 und 3).
(1) Zwar wurde die Klägerin ausdrücklich in der den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 anhängenden Übersicht aufgeführt. Diese Übersicht beinhaltet ihrem Titel zufolge jedoch „erwähnenswerte linksextremistische und linksextremistisch beeinflusste Organisationen“ gleichermaßen. In der Tabelle selbst, wurde die Klägerin zudem lediglich als Z-beeinflusste Organisation aufgenommen. Ferner fehlt ein die Übersicht erläuternder Einleitungssatz, wie er sich in späteren Jahren bei den Anhängen – und auch in der Übersicht des Anhanges findet, die der Entscheidung des BFH V R 36/16, a.a.O. zugrunde lag. Damit kann allein hieraus nicht unter Verweis auf das BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O, Rn. 30 der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin ausdrücklich als extremistische Gruppierung erwähnt wurde.
(2) Wie in den nachfolgenden Jahren fand die Klägerin aber auch in 2009 und 2010 anderorts in den Verfassungsschutzberichten eine explizite Erwähnung, die den Anforderungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO genügt.
Auch in diesen Streitjahren ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin eine eigene Textziffer im Kapitel über Linksextremismus gewidmet wurde, so dass nicht von einer bloß beiläufigen Erwähnung ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist auch den Berichten der Jahre 2009 und 2010 nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Klägerin um einen bloßen Verdachtsfall handelt (s.o.).
Zudem deuten die Darstellungen zur Klägerin auf ein Verhalten, das die extremistische Grundeinstellung der Klägerin belegt. Dies stützt sich unter anderem auf die – auch in den Berichten für 2009 und 2010 enthaltene – Textpassage, wonach in der Klägerin „verbreitet ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt“ und „mit linksextremistischen Kräften zusammengearbeitet“ wird (s.o.).
(3) Dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 2009 und 2010 nicht ausdrücklich als linksextremistisch betitelt wurde bzw. sich in den Berichten auch die Formulierung findet, dass sie die „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation (des Antifaschismus)“ ist, schließt – wie bereits ausgeführt – die Annahme einer ausdrücklichen Erwähnung als extremistische Partei nicht aus (s.o.).
e) Der Vortrag der Klägerin genügt nicht zur Widerlegung der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO niedergelegten Vermutungsregel.
aa) Der Umstand, dass der Landesverfassungsschutzbericht X als einziger von 17 deutschen Verfassungsschutzberichten den Landesverband X – mithin die Klägerin – als linksextremistisch beeinflusste Organisation bezeichnet hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ausweislich des Gesetzeswortlautes genügt, dass eine Organisation in einer der vom Bund bzw. den Ländern herausgegebenen Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt wird. Aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht in die anderen Berichte aufgenommen wurde, kann kein Umkehrschluss dergestalt gezogen werden, dass die Vereinigung seitens der Mehrheit der (anderen) Verfassungsschutzorganisationen nicht als verfassungswidrig einzustufen ist bzw. die Wertung der Behörden in X fehlerhaft war.
bb) Auch die Tatsache, dass die Gemeinnützigkeit der anderen Landesverbände bzw. des Bundesverbandes in den Streitjahren nicht aberkannt wurde, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass beim Landesverband X ebenso zu verfahren ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem Grundsatz, wonach kein Recht im Unrecht besteht, also der Klägerin selbst bei fehlerhafter Nichtaberkennung der Gemeinnützigkeit der anderen Verbände kein Recht auf Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit zusteht. Der Landesverband X ist als e. V. eine selbstständige Rechtspersönlichkeit, die sich einer eigenen Prüfung der Gemeinnützigkeitsregeln zu unterwerfen hat. Die Klägerin hat zudem insoweit nicht dargelegt, dass die seitens der Geschäftsführungen der verschiedenen Vereine gelebten Gepflogenheiten in X mit denen in den Vereinen in anderen Bundesländern vorzufindenden vergleichbar wären. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die personelle Zusammensetzung der verschiedenen Landes- bzw. Bundesverbände unterschiedlich ist, was sich im Zweifel gerade auf die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der jeweiligen Organisationen auswirkt.
cc) Gegen Rückschlüsse aus der nachträglichen Wiederanerkennung der Gemeinnützigkeit des Bundesverbandes durch die Finanzverwaltung für das Jahr 2017 spricht zudem die veranlagungsbezogene Sichtweise der Prüfung. Gemäß dem BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O. setzt die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO voraus, dass die betreffende Körperschaft vom Verfassungsschutz für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum als extremistisch eingestuft wurde. Maßgeblich für die Beurteilung Gemeinnützigkeit der Klägerin in den Streitjahren sind daher die Verhältnisse der Jahre 2009 bis 2015, nicht die des Jahres 2017.
dd) Die Klägerin hat darüber hinaus nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass sich die Ausführungen der Verfassungsschutzberichte der streitgegenständlichen Jahre ausschließlich auf den Bundesverband und nicht auf die Klägerin beziehen.
Zwar fand sich bei der Berichterstattung über die Klägerin in ihrer Textziffer in den Berichten der Jahre 2009 bis 2015 eingangs eine Übersicht zu Mitgliederanzahl, Sitz, Publikationen usw. Die Tabelle unterschied jedoch 2009 bis 2013 offen zwischen Bundes- und Landesvereinigung X. In 2014 und 2015 vermischt die Tabelle zwar die Angaben zur Bundes- und zur Landesvereinigung X. Doch weder hieraus, noch aus dem Umstand, dass sich die Berichte zum Teil auch auf Äußerungen des Bundesvorsitzenden stützen, kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich bei den darüber hinaus gehenden Textpassagen ebenfalls nur um den Bundesverband handeln soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Verfassungsschutz in X nur hinsichtlich des Vereins in X – mithin zur Klägerin äußert (so auch Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.). Sofern Aussagen zu nicht in X ansässigen Organisationen getroffen werden, ist eher davon auszugehen, dass diese als Argumentationshilfen herangezogen wurden. Zudem ist in den Berichten der Jahre 2009 bis 2015 hinsichtlich der Passage zur Beeinflussung seitens der Z ausdrücklich vom „Landesverband X“ die Rede. Der Bericht 2013 nimmt außerdem auf in X stattgefundenen Aktionen Bezug (z.B. …-Jugendcamp im September 2013 in G).
ee) Die Klägerin hat auch nicht die Aussage der Verfassungsschutzberichte 2009 bis 2015 entkräften können, wonach in ihr „verbreitet ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt“ wird. Sie hat diesen Vorwurf lediglich bestritten, aber keinerlei Beweise vorgelegt.
ff) Auch die ebenfalls allen Verfassungsschutzberichtern der Streitjahre immanenten Aussagen, dass Linksextremisten großen Einfluss auf die Klägerin nehmen, Kontakte zu autonomen Gruppen bestehen und die Klägerin mit offen linksextremistischen Kräften zusammenarbeitet, hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten.
gg) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Verfassungsschutzberichte der streitgegenständlichen Jahre lediglich besagen, dass die Klägerin linksextremistisch beeinflusst, aber eben nicht selbst linksextremistisch ist, vermag auch dies den Senat nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, kann im Lichte des Gesamtzusammenhangs kein derartiger Umkehrschluss gezogen werden. Zudem genügt allein die Behauptung, dass eine lediglich extremistisch beeinflusste Organisation selbst nicht als extremistisch einzustufen sei, nicht den Anforderungen, die der BFH an die Widerlegung der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO stellt. Denn hiernach reicht die bloße Erschütterung der Vermutung nicht aus. Vielmehr ist der volle Gegenbeweis zu erbringen. Dies hat die Klägerin nicht getan.
hh) Da die Klägerin die Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht entkräften konnte, ist der erkennende Senat nach dem gesetzgeberischen Willen an die Erkenntnisse in den jeweiligen Verfassungsschutzbericht gebunden (so auch Frfr. Von Lersner, DStR 2012, 1685, 1688) – jedenfalls, wenn wie im vorliegenden Fall die Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten der streitigen Jahre verwaltungsgerichtlich überprüft und keine über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hinausgehenden Tatsachen zur Widerlegung der hierin gemachten Äußerungen vorgetragen worden. Hierfür spricht auch eine teleologische Auslegung der Norm. Die Neufassung von § 51 Abs. 3 AO sollte gerade der Verfahrensvereinfachung dienen (BTDrs. 16/11108 vom 27. November 2008, S. 45)
f) Selbst wenn die Ausführungen der entsprechenden Verfassungsschutzberichte nicht als tragfähige Grundlage für die Bejahung des an § 51 Abs. 3 Satz 2 AO anzuerkennen seien, würden sie in ausreichendem Maße darlegen, dass die Klägerin aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne § 4 BVerfSchG förderte. Damit würde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Klägerin überdies an § 51 Abs. 3 Satz 1 AO scheitern.
Wie bereits oben dargelegt, ist aus einer Gesamtschau der Ausführungen des jeweiligen Verfassungsschutzberichtes zu entnehmen, dass die Geschäftsführung der Klägerin im Streitzeitraum auf eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgerichtet war. Nach Feststellungen des Verfassungsschutzes in X wurde in den Streitjahren in der Klägerin „verbreitet ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt“, was so viel heißt, wie dass die Klägerin die die Bundesrepublik Deutschland tragenden Säulen des Parlamentarismus und des demokratischen Verfassungsstaates grundsätzlich ablehnt und dagegen auch offen vorgeht. Für eine aktive Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen spricht – wie bereits dargelegt – auch, dass die Klägerin mit offen linksextremistischen Kräften zusammenarbeitete. Darüber hinaus wird auch auf den großen Einfluss von Linksextremisten – insbesondere aus der Z – hingewiesen. 2009 wird erläuternd ausgeführt, dass über den Landessprecher der Klägerin, Herr E, beispielsweise Verbindungen zur Z und zu autonomen Gruppen bekannt sind. Zudem ist das Z-Mitglied T wiederholt im Umfeld von V-Aktionen in X in Erscheinung getreten. Die Unterstützung von Protesten aus dem linksextremistischen Bereich, auch von Aktionen autonomer Gruppen, reiche bei der Klägerin bis in das gewaltbereite Spektrum hinein. Dies verdeutlicht, dass auch in diesen Streitjahren eine starke Bündnispolitik zu anderen linksextremistischen Gruppierungen gepflegt wird, deren Aktionen unterstützt werden und hiermit verfassungsfeindliche, mithin extremistische, Bestrebungen gefördert werden.
g) Soweit die Klägerin versucht Rückschlüsse aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Landesverfassungsschutzgesetz einerseits und der AO andererseits zu ziehen, schlagen diese nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht durch. Ausweislich des Wortlautes des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO wird im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eben nur auf die Erwähnung der Organisation in einem Verfassungsschutzbericht bzw. aus Sicht des BFH darauf abgestellt, dass die Körperschaft ausdrücklich in einem derartigen Bericht als extremistisch eingestuft wurde. Auf die dahinterstehenden Überlegungen des Verfassungsschutzes kommt es gerade nicht an, auch nicht darauf, ob die Erwähnung zu Recht erfolgt sei. Denn die Überprüfung dessen obliegt gerade den Verwaltungsgerichten und eben nicht der Finanzverwaltung. Entgegen der Ansicht der Klägerin wirkt sich der Umstand, dass sich die Klägerin vergeblich vor dem Verwaltungsgericht A bzw. dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten zu Wehr gesetzt hat, damit unmittelbar auf die Anwendung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO aus. Sofern die Klägerin in den Berichten als extremistisch aufgeführt bleibt, greift die Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ein. Der Klägerin bleibt sodann nur der Weg über die Widerlegung dieser Vermutung, die ihr vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die verwaltungsgerichtlichen Urteile die Auffassung tragen, dass die Klägerin linksextremistisch ist. Entscheidend war insoweit, dass sie die Entscheidung des Verfassungsschutzes tragen, dass die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt wurde und dies auch so bleibt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.