Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien

Aktenzeichen  M 1 S 16.50374

Datum:
7.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Art. 3, Art. 18, Art. 25
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 34a, § 75
EU-Grundrechte-Charta EU-Grundrechte-Charta Art. 4

 

Leitsatz

1. Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta implizieren. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vermutung ist nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist am … geboren, eriträischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben am 17. November 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 12. Februar 2016 ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels angetroffen wurde.
Bei einer Erstbefragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist zu sein. In Italien habe er sich 4 Tage lang aufgehalten. In der Schweiz habe er am 14. August 2015 einen Asylantrag gestellt. Eine Eurodac-Anfrage ergab am 13. Februar 2016 einen Treffer für Italien.
Ein Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden an die Schweiz vom 25. Februar 2016 wurde vom Schweizer Staatssekretariat für Migration SEM mit Schreiben vom 29. Februar 2016 mit der Begründung abgelehnt, die Schweiz habe die italienischen Behörden um Übernahme ersucht. Am 1. November 2015 hätten die italienischen Behörden das Ersuchen stillschweigend gutgeheißen. Eine Überstellung an Italien habe jedoch nicht stattfinden können, da der Antragsteller untergetaucht sei. Es werde gebeten, das Übernahmegesuch an Italien zu richten. Auf das Wiederaufnahmegesuch auf Grundlage des Art. 23, Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) vom 23. März 2016 an die zuständigen italienischen Behörden erfolgte innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2016, zugestellt am 15. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Italien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung dieses Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richte sich nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG.
Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am … Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50373). Er beantragt zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung lässt er vortragen, er sei krank und seit November 2015 im Bundesgebiet mehrfach operiert worden. Eine Nachbehandlung sei erforderlich. Da das italienische Asylsystem systematische Schwachstellen aufweise, sei seine Überstellung nach Italien derzeit unmöglich. Außerdem habe er in Italien eine Verletzung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) zu befürchten. Der Antragsteller verweist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 Tarakhel), die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Danach sei die Lage von Flüchtlingen in Italien nicht haltbar, das Identifikationsverfahren sei langsam, es gebe ein Missverhältnis zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge und der der Aufnahmeplätze. Die Kapazität Italiens sei erschöpft, weitere Asylbewerber könnten nur unter Hinnahme menschenrechtswidriger Möglichkeiten untergebracht werden. Er sei am … Juli 2016 operiert worden und nicht reisefähig, was ein vorläufiger Arztbrief gleichen Datums belege. Zudem leide er an einer Kreuzbandruptur. Ein weiterer Arztbrief vom … Dezember 2015 belege, dass ihm eine Baker-Zyste habe entnommen werden müssen.
Die Antragsgegnerin legte am 26. Januar 2016 die Behördenakten vor und stellte bisher keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1. Vorliegend ist Italien als erster Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aufgrund der fehlenden fristgerechten Reaktion Italiens auf das Wiederaufnahmegesuch vom 23. März 2016 ist nach Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wird. Es ist daher zu unterstellen, dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nachkommen und ihm tatsächlich Zugang zum italienischen Asylverfahren verschaffen wird. Das Wideraufnahmegesuch wurde am 23. März 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 13. Februar 2016 gestellt, so dass Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verletzt ist.
2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Italien entgegenstünden.
Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Dabei ist die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B. v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris).
Gemessen an diesem Maßstab und übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris) stehen der Rückführung des Antragstellers nach Italien derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Italien zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in Italien ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Es gibt Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern und von Dublin-Rückkehrern. Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des italienischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Italiens in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 22 ff. m. w. N.; VG Hannover, U. v. 7.12.2015 – 13 A 3503/15 – juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A – juris). Der teilweise hiervon abweichenden Rechtsprechung (vgl. etwa VG Düsseldorf, U. v. 15.12.2015 – 12 K 7303/15.A – juris Rn. 33) folgt das entscheidende Gericht nicht.
Aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte betreffend die Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien (EGMR, U.v. 4.11.2014 – Nr. 29217/12 Tarakhel – NVwZ 2015, 127), auf die der Antragsteller besonders hinweist, ergibt sich nichts anderes. Hiernach ist sorgfältig und auf die Person des Betroffenen ausgerichtet zu prüfen, ob aufgrund der allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien und der besonderen Lage des Betroffenen nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall der Überstellung nach Italien Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Überstellung ist auszusetzen, wenn die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nachgewiesen ist (EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 104 f.). Der EGMR geht davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes ernstliche Zweifel an der jetzigen Kapazität des italienischen Systems bestünden. Danach könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht werde. Jedoch verhinderten Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien allein nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land (EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 115). Für den Fall der Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern fordert der EGMR die Abgabe einer Zusicherung durch die italienischen Behörden, um sicherzustellen, dass die Familieneinheit erhalten bleibt und die Asylbewerber in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen (vgl. EGMR, U. v. 4.11.2014 a. a. O. Rn. 120; vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris). Der EGMR stellt in seinem Urteil also nicht systemische Mängel im italienischen Asylverfahren fest. Vielmehr schränkt er die Abschiebung von Familien mit minder-jährigen Kindern nach Italien ein. Diese Entscheidung ist entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht auf seine persönliche Situation übertragbar. Weder gehört er als Volljähriger zu dieser Personengruppe noch kann er sich auf die zu bewahrende Familieneinheit berufen noch ergibt sich aus anderen Gründen seine besondere Schutzbedürftigkeit. Daher darf er auch ohne behördliche Zusicherung nach Italien abgeschoben werden.
Darüber hinaus sind außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich.
Die vom Antragsteller eingewandten persönlichen Umstände stehen seiner Überstellung nach Italien ebenfalls nicht entgegen. Der von ihm vorgelegte Arztbrief einer Fachärztin für Radiologie vom … Dezember 2016 belegt gesundheitliche Probleme im mittleren Kniegelenk, aber keine Reiseunfähigkeit. Die Fachärztin beurteilt den Zustand des Antragstellers mit „Verdacht auf ältere VKB-Ruptur“. Hinweise auf akut notwendige operative Maßnahmen erhält der Arztbrief nicht, auch nicht die Befundbestätigung „Kreuzbandruptur S83.50 LG“ vom … April 2016 durch einen Facharzt für orthopädische Chirurgie.
Auch aus dem vorläufigen Arztbrief vom … Juni 2016 geht eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht hervor. Er hat sich nach dem Inhalt dieses Briefes in der Zeit vom 21. zum 22. Juni 2016 im Chirurgischen Klinikum … zur stationären Behandlung einer Hämorrhoidenerkrankung aufgehalten. Da sich der operative und postoperative Verlauf als komplikationslos gestaltet habe, sei der Antragsteller am 23. Juni 2016 mit Bitte um Wiedervorstellung zur visceralchirurgischen Sprechstunde zum 28. Juni 2016 entlassen worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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