Europarecht

Keine Zuständigkeit Ungarns für den Asylantrag wegen systemischer Mängel

Aktenzeichen  W 6 K 17.50067

Datum:
22.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Abs. 3 Abs. 2, Art. 11b, Art. 12 Abs. 4
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1
AsylG AsylG § 77 Abs. 1
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 7, § 113 Abs. 1, § 138

 

Leitsatz

Keine Zuständigkeit Ungarns für die Bearbeitung des Asylantrages nach den Regelungen der Dublin III-VO, da eine Überstellung nach Ungarn wegen dort bestehender systemischer Mängel des ungarischen Asylsystems gem. Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO derzeit nicht möglich ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 14. Januar 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Eine Zuständigkeit Ungarns nach den Regelungen der Dublin III-VO ist jedenfalls Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) gegeben, da eine Überstellung nach Ungarn wegen dort bestehender systemischer Mängel des ungarischen Asylsystems gem. Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO derzeit nicht möglich ist. Anhaltspunkte für die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 UA. 2 a.E. Dublin III-VO). Wegen des Vorliegens systemischer Mängel schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an (U.v. 23.3.2017 – 13 AB 17.50003) und macht sich diese zu eigen. Auf die Gründe des genannten Urteils wird daher Bezug genommen. Der streitgegenständliche Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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