Europarecht

Kriterien für ein Abweichen vom Regelfall des bußgeldrechtlichen Fahrverbotes

Aktenzeichen  3 Ss OWi 804/16

Datum:
22.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJOZ – 2017, 1403
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1
BKatV § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Für die Verwirkung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots aufgrund eines Regelfalls im Sinne der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kommt es weder darauf an, ob sich der neuerliche Verkehrsverstoß zugleich als Regelfall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV darstellt noch darauf, dass der Betroffene bislang erst eine einschlägige Voreintragung aufweist oder darauf, dass die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nur knapp unterschritten worden ist (amtlicher Leitsatz)
2. Dass der Betroffene als ‚Vielfahrer‘ berufsbedingt verstärkt am Straßenverkehr teilnimmt und nunmehr erst zum zweiten Mal wegen eines einschlägigen Verstoßes auffällig geworden ist, rechtfertigt ein Abweichen von der Regelahndung auch in Verbindung mit der Annahme einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (u. a. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116). (amtlicher Leitsatz)
3. Die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG setzt nicht ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Häufig kann und wird es genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn er durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren Ordnungswidrigkeit erlangt hatte (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59 m. w. N.). (amtlicher Leitsatz)
4. Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, dürfen vom Tatgericht nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag nach st. Rspr.. vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung nachzuprüfen (u. a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = ZfS 2006, 533 = DAR 2006, 515 = VRS 111 [2006], 62 = SVR 2007, 65 und vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53 [2016], 192 = ZfS 2016, 290; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.12.2015 – 1 Ss Bs 57/15 = ZfS 2016, 294; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 – 1 RBs 200/14 [bei juris]; KG, Beschluss vom 25.03.2015 – 162 Ss 4/15 [bei juris]). (amtlicher Leitsatz)

Gründe

Aus den Gründen:
I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, aufgrund der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde, erweist sich als – zumindest vorläufig – begründet, weil die Erwägungen, aufgrund derer das AG von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
1. Wie das AG richtig erkannt hat, lagen aufgrund der Vorahndungslage die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i. S. v. § 25 I 1 2. Alternative StVG i. V. m. § 4 II 2 BKatV vor, nachdem gegen den Betr. wegen einer früheren, am 26.05.2014 begangenen (außerörtlichen) Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h, nämlich um 30 km/h bereits eine Geldbuße von 80 Euro rechtskräftig festgesetzt worden war und der Betr. mit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 10.09.2015 knapp 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Vorahndung am 19.09.2014 nunmehr eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h begangen hat.
2. Zwar folgt aus § 4 II 2 BKatV in der Tat nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809; st.Rspr. der Rechtsbeschwerdesenate des OLG Bamberg, vgl. u. a. Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 = VRS 114 [2008], 379 = VerkMitt 2008, Nr. 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 = VRR 2008, 272). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betr. besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.
3. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermögen hier jedenfalls die bisherigen Feststellungen und Wertungen des AG eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 25 I 1 2. Alt., 26 a StVG i. V. m. § 4 II 2 BKatV nicht zu rechtfertigen (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = ZfS 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u. a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr. 21 = ZfS 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = ZfS 2014, 411 und zuletzt Beschl. v. 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr. 15 = ZfS 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr. 58 = NZV 2016, 50 und vom 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59; vgl. ferner König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. [2016] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569 ff., jeweils m.w.N).
a) Insbesondere kann es, wie der Verordnungsgeber mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in § 4 II 2 BKatV gerade für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich klarstellt, für die Frage der Regelfolge weder darauf ankommen, dass sich die von dem Betr. begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zugleich als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes i. S. d. §§ 25 I 1 1. Alt., 26 a StVG i. V. m. § 4 I 1 Nr. 1 BKatV darstellt noch darauf, dass der Betr. – wie das AG argumentiert – erst eine einschlägige Voreintragung aufweist oder gar darauf, dass die Jahresfrist des § 4 II 2 BKatV ab Rechtskraft der Vorahndung „lediglich“ um wenige Tage unterschritten worden ist, weshalb es „rein vom Zufall“ abhängig sei, ob die Regelvoraussetzungen des § 4 II 2 BKatV zutreffen oder nicht.
b) Zwar kommt dem Zeitmoment, wie sich ebenfalls aus § 4 II 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nicht nur insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft, sondern auch zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) zu berücksichtigen ist, was im Einzelfall namentlich dann besonders zu gewichten sein kann, wenn Tatzeit und Zeitpunkt der Rechtskraft der zu berücksichtigen Vorahndung erheblich voneinander abweichen (vgl. hierzu und zum regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts zuletzt eingehend OLG Bamberg, Beschl. v. 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59 m. w. N.). Angesichts eines Zeitablaufs von rund 1 ½ Jahren zwischen beiden Tatzeiten kann hier freilich von einer erheblichen zeitlichen Abweichung gegenüber dem Zeitraum von knapp 1 Jahr seit Eintritt der Rechtskraft der einschlägigen Vorahndung sicher noch nicht ausgegangen werden, so dass ein Absehen vom Regelfahrverbot weder allein hiermit noch – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – in der Zusammenschau mit den seitens des AG kumulativ herangezogenen weiteren Umständen hinreichend zu rechtfertigen ist.
c) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betr. aus (vgl. § 1 II, § 3 I BKatV). Dass der Betr. möglicherweise als sog. ‚Vielfahrer‘ berufsbedingt „verstärkt am Straßenverkehr“ teilnimmt und nunmehr „erst das 2. Mal“ wegen eines einschlägigen Geschwindigkeitsverstoßes auffällig geworden ist, rechtfertigt ein Abweichen von der Regelahndung daher auch in Verbindung mit einer – hier u. a. wegen der geständigen Einlassung des Betr. möglicherweise vertretbaren – Annahme einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhaltens deshalb grundsätzlich nicht (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt nur OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m. w. N.).
4. Als verfehlt erweist sich schließlich auch die offenbar tragende Auffassung des AG, der Betr. sei aufgrund des von ihm „im Jahre 2014 akzeptierten“ 1. Bußgeldbescheids wegen einer Geschwindigkeitsverletzung um immerhin 30 km, wegen derer es jedoch „nicht zu einer Gerichtsverhandlung“ gekommen sei, deshalb nicht hinreichend „vorgewarnt“ gewesen, weil er „über die strengen Konsequenzen bei einer erneuten Geschwindigkeitsübertretung über 26 km/h nicht Bescheid“ gewusst habe. Hiervon kann mit Blick auf die unmittelbar aus § 4 II 2 BKatV resultierende Regelfolge keine Rede sein. Vielmehr setzt die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich i. S. v. § 25 I 1 2. Alt. StVG nicht einmal ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer – hier aber gerade gegebenen – rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus. Häufig kann und wird es genügen, wenn dem Betr. vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betr. durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren – wenn auch nur fahrlässig begangenen – Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betr. habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (OLG Bamberg, Beschl. v. 16.03.2015 – 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59 m. w. N.). Da hier die einschlägige Vorahndung des Betr. rechtskräftig wurde, bedurfte es eines darüber hinaus gehenden weiteren Warnappells im Sinne einer qualifizierten Belehrung über die Folgen einer neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr.
5. Nachdem der Betr. als Familienvater mit 2 Kindern als Baumonteur offenbar vorwiegend im Außendienst (Baustellen) tätig ist, hat sich das AG zwar im Ansatz zu Recht mit möglichen existentiellen Folgen eines Fahrverbots für den Betr. auseinandergesetzt. Es bleibt allerdings schon aufgrund der im Urteil mitgeteilten unspezifischen Angaben des Betr. völlig offen, ob der Betr. allein wegen eines verwirkten einmonatigen Fahrverbots sicher mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und aufgrund dessen mit einer konkreten Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zu rechnen hätte. Auch unter dem Gesichtspunkt des mit Verfassungsrang ausgestatteten rechtsstaatlichen Übermaßverbotes kam damit ein Absehen vom Regelfahrverbot weder allein aus diesem Grunde noch in einer Zusammenschau mit weiteren – für sich genommen gewöhnlichen oder durchschnittlichen, den bisherigen Feststellungen jedoch nicht hinreichend zu entnehmenden – Umständen in Betracht.
6. Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Angaben eines Betr., es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag nach st.Rspr. vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung nachzuprüfen (u. a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = ZfS 2006, 533 = DAR 2006, 515 = VRS 111 [2006], 62 = SVR 2007, 65 und vom 28.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53 [2016], 192 = ZfS 2016, 290; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015 – 1 Ss Bs 57/15 = ZfS 2016, 294; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 13.07.2015 – 1 RBs 200/14 [bei juris]; KG, Beschl. v. 25.03.2015 – 162 Ss 4/15 [bei juris], jew. m. w. N.). Sieht das Tatgericht von der Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt ab und übernimmt es entlastende Behauptungen als glaubhaft oder überzeugend, muss es die Gründe hierfür im Urteil darlegen. Denn regelmäßig wird eine gegen das Fahrverbot eingewandte existenzielle Betroffenheit nur unter Vorlage hinreichend aussagekräftiger Unterlagen (Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide, Gewinnermittlungen), gegebenenfalls in Verbindung mit den einen drohenden Existenzverlust bestätigenden Zeugenaussagen z. B. des Arbeitsgebers oder eines Arbeitgebervertreters oder eines Steuerberaters hinreichend festgestellt werden können. Entsprechendes gilt für die regelmäßig unverzichtbare Darlegung konkreter Umstände, warum ein zu gewährender Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa 1 StVG nicht die Möglichkeit eröffnet, den Beginn des Fahrverbots innerhalb des zeitlichen Rahmens von 4 Monaten zumindest teilweise auf einen dem Betr. günstigeren Zeitpunkt zu legen und dadurch sowie durch weitere – dann durchaus zumutbare – Ausgleichsmaßnahmen des Arbeitsgebers die Folgen des Fahrverbotes für den Arbeitnehmer so weit abzumildern, dass jedenfalls die Gefahr der Existenzvernichtung abzuwenden wäre.
II. Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Begründungsmangels für ein Absehen von der Verhängung des verwirkten Regelfahrverbots ist auf die Rechtsbeschwerde der StA das angefochtene Urteil – angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot – im gesamten Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 79 VI OWiG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass das AG in einer neuen Hauptverhandlung ggf. doch noch Feststellungen zu der Frage treffen könnte, ob ein einmonatiges Fahrverbot für den Betr. – selbst unter Berücksichtigung der hier nach Sachlage eröffneten Möglichkeiten nach § 25 IIa 1 StVG – eine unverhältnismäßige Härte darstellt.


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