Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen 3G-Regel an Arbeitsstätten und im ÖPNV (§§ 28b Abs 1, Abs 5 S 1 Nr 1, S 4, S 5 IfSG idF vom 22.11.2021) – unzureichende Darlegungen zur Schwere des Eingriffs ua in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin

Aktenzeichen  1 BvR 2622/21

Datum:
15.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220315.1bvr262221
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 2 Abs 2 S 1 GG
Art 3 Abs 1 GG
Art 12 Abs 1 GG
Art 33 Abs 2 GG
Art 97 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 28b Abs 1 IfSG vom 22.11.2021
§ 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG vom 22.11.2021
§ 28b Abs 5 S 4 IfSG vom 22.11.2021
§ 28b Abs 5 S 5 IfSG vom 22.11.2021
§ 73 Abs 1a Nr 11 Buchst b IfSG vom 22.11.2021
§ 73 Abs 1a Nr 11 Buchst e IfSG vom 22.11.2021
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die nach § 28b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltenden sogenannten 3G-Regelungen in Arbeitsstätten sowie im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und gegen die korrespondierenden Bußgeldvorschriften.
I.
2
1. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG (BGBl I 2021 S. 4906) dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte diejenigen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (im Sinne des § 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung) und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen, verfügbar halten oder hinterlegt haben. Dieselben Anforderungen gelten nach § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG unter anderem für die Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs. Arbeitgeber und Beförderer müssen diese Verpflichtung überwachen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis vorzulegen. Verstöße sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 11 Buchstabe b und Buchstabe e IfSG bußgeldbewehrt.
3
2. Die Beschwerdeführerin ist Richterin auf Probe am Verwaltungsgericht. Sie ist weder geimpft noch genesen. Ihre Arbeit könne sie nicht vollständig am heimischen Arbeitsplatz erledigen, sondern müsse für Verhandlungen und zur Postbearbeitung im Gericht tätig sein. Ihr sei durch die Regelungen der Zugang zum Gebäude wie die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für den Weg zur Arbeitsstätte wie auch zum Besuch der Eltern unzumutbar erschwert. Das verletze sie unter anderem in ihren Grundrechten auf Fortbewegungsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Außerdem liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Genesenen und Geimpften vor, die sich trotz des Risikos einer Ansteckung mit dem Coronavirus nicht testen müssten. Zudem sei ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, denn die Testpflicht halte sie von ihrer Rechtsprechungsaufgabe fern.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen.
5
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, worin die Möglichkeit einer unmittelbaren und gegenwärtigen Verletzung in eigenen Rechten konkret besteht. Dazu ist das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; 149, 86 ; 151, 67 jeweils m.w.N.).
6
2. Dem genügen die Darlegungen hier nicht. Es fehlt insbesondere eine hinreichend substantiierte Darstellung der Tatsachen, die es ermöglichen würden, verfassungsrechtlich zu bewerten, wie schwer ein mit den angegriffenen Regelungen eventuell verbundener Eingriff in Grundrechte wiegt und ob dieser zu rechtfertigen ist.
7
a) Die Beschwerdeführerin versteht die angegriffenen sogenannten 3G-Regelungen als Impfpflicht. Das ist aber nicht ihr Gegenstand. Die darauf zielende Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit ist daher von vornherein unsubstantiiert.
8
b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag auf Art. 12 Abs. 1 GG bezogen auch nicht, welche konkreten Belastungen für die Beschwerdeführerin mit den Regelungen verbunden sind. Es ist bereits nicht dargelegt, wie oft die Beschwerdeführerin tatsächlich im Gericht arbeiten muss.
9
Nicht konkret dargelegt ist auch, welche Belastungen damit einhergehen, sich vor Aufsuchen des Arbeitsplatzes auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass nach § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG in Verbindung mit § 2 Nr. 6 und Nr. 7 der SchAusnahmV der Testnachweis auf einer Testung beruhen muss, die maximal 24 Stunden zurückliegt. Der Gesetzgeber eröffnet also ein Zeitfenster für die Testung und ermöglicht so, den Test morgens vor Arbeitsbeginn wie auch abends nach Arbeitsende vornehmen zu lassen. Zudem sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, unmittelbar vor Ort einen Test beim Arbeitgeber zu machen (§ 28b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
10
Desgleichen ist nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die 3G-Regelung die Beschwerdeführerin unzumutbar daran hindert, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Dieser liegt von ihrem Wohnort sechs Kilometer entfernt. Sie trägt nichts dazu vor, warum sie gehindert wäre, zu einer der vielen Teststationen in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu gelangen, die eine Testung von 7 bis 22 Uhr ermöglichen. Nach einer Testung und auch am nächsten Morgen könnte die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Dasselbe gilt für die gerügte Einschränkung ihres nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familienlebens (zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – Rn. 108, 166 ff.). Warum die Beschwerdeführerin wie oft unzumutbar daran gehindert wäre, die in 25 Kilometer Entfernung von ihrem Wohnort lebenden Eltern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, erschließt sich nicht.
11
c) Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vorbringt, in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit der politischen Überzeugung beeinträchtigt zu werden, trägt auch dies nicht. Die Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird nicht substantiiert aufgezeigt. Desgleichen wird schon die Annahme, sie werde zu Unrecht “in die Schublade” der “Corona-Leugner”, “Querdenker”, “Impfgegner” oder “Rechten” gedrängt, in keiner Weise konkretisiert.
12
d) Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG trägt nicht. In § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG werden Betriebe, Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, die Nachweise der bei ihnen Beschäftigten über Impfung, Genesung oder Test zu kontrollieren. Dabei müssen jedoch die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit umgesetzt werden, die auch für andere personenbezogene Daten zur Anwendung kommen. Nach § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG umfasst die Befugnis der Arbeitgeber, personenbezogene Daten von Beschäftigten in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zu verarbeiten, auch nur die Erfüllung der Pflichten aus § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG. Desgleichen regelt § 28b Abs. 3 Satz 4 IfSG die Befugnis der Arbeitgeber, den Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten zu verarbeiten, nur soweit es für das betriebliche Hygienekonzept erforderlich ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe i Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind solche Befugnisse zum Schutz der öffentlichen Gesundheit möglich (vgl. BTDrucks 20/89, S. 18). Entsprechend verweist § 28b Abs. 3 Satz 5 IfSG auf § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und nach § 28b Abs. 3 Satz 10 IfSG bleiben die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Mit all dem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
13
e) Ebenso wenig verfängt die Rüge einer Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern muss für eine zulässige Verfassungsbeschwerde konkret dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird, worin der individuelle Nachteil liegt, und welche naheliegenden Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung sprechen (vgl. BVerfGE 131, 66 ). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch in keiner Weise damit auseinander, inwiefern eine Unterscheidung nach der Immunität zum Schutz anderer Menschen, des Gesundheitssystems und hier auch der Justiz gerechtfertigt sein kann. Ihre These, der Gesetzgeber hätte zwischen Altersgruppen differenzieren müssen, weil junge Menschen seltener schwer erkrankten oder stürben, übergeht, dass sich der Gesetzgeber wesentlich darauf stützt, dass alle Menschen das Virus übertragen können (vgl. BTDrucks 20/89, S. 16). Auch den gesetzgeberischen Einschätzungs- und Ermessensspielraum berücksichtigt sie nicht, der dem Gesetzgeber in einer sich ständig verändernden Situation zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 204 ff., 216 f. und – 1 BvR 971/21 -, Rn. 114 f.).
14
f) Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung ihrer richterlichen Unabhängigkeit enthält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine hinreichenden Darlegungen. Sie setzt sich schon mit dem Schutzgehalt der benannten Rechte nicht hinreichend auseinander. Art. 97 Abs. 1 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 48, 246 ). Daneben gilt Art. 33 Abs. 5 GG zwar für Richter und Richterinnen als Angehörigen des öffentlichen Dienstes, räumt diesen aber grundrechtsähnliche Individualrechte nur ein, soweit es um richterliches Amtsrecht geht, das gerade ihre persönliche Rechtsstellung mitgestaltet (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 15, 298 ; 26, 141 ; 56, 146 ). Rügefähig ist damit die Verletzung des Grundsatzes der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 661/16 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2021 – 2 BvR 1473/20 -, Rn. 18). Wie genau dieser aber durch eine 3G-Regelung beeinträchtigt sein soll, erschließt sich aus den Darlegungen nicht.
15
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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