Aktenzeichen 1 BvR 1506/12
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Art 267 Abs 3 AEUV
Art 7 Abs 2 EGRL 95/2008
§ 24 MarkenG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10, Urteilvorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2009, Az: 6 U 160/08, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2008, Az: 2-06 O 439/07, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, denn sie ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des grundrechtsgleichen
Rechts auf den gesetzlichen Richter unzulässig und hinsichtlich der Verletzung der Berufsfreiheit jedenfalls unbegründet.
2
Die Verfassungsbeschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage
an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht den Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die
Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Bundesgerichtshof den ihm für den Fall einer unvollständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Marken-Richtlinie (Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 2008 Nr. L 299/25, vormals Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 1989 Nr. L 40/1) zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer
Weise überschritten habe (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ). Außerdem fehlt es insofern an
einer substantiierten Darlegung, dass die Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität durch die Nutzung aller Mittel
im fachgerichtlichen Verfahren gerecht geworden sind, um einen Grundrechtsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE
129, 78 ).
3
Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die gerichtliche Auslegung des § 24 MarkenG ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls offensichtlich unbegründet. Da § 24 MarkenG Art. 7 der Marken-Richtlinie umsetzt und der deutsche Gesetzgeber dabei
über keinen Umsetzungsspielraum verfügte, sind insofern nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern die Unionsgrundrechte
anwendbar (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 129, 78 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.