Europarecht

NotZ (Brfg) 1/22

Aktenzeichen  NotZ (Brfg) 1/22

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:140322BNOTZ.BRFG.1.22.0
Normen:
§ 111d BNotO
Spruchkörper:
Senat für Notarsachen

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 29. November 2021, Az: Not 1/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2021 – Not 1/21 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger war Notar. Mit Bescheid vom 19. November 2015 wurde ihm gestattet, seine frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz “außer Dienst” zu führen. Unter dem 22. Dezember 2020 widerrief die Beklagte diese Erlaubnis, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen betrieben werde und er der sogenannten Reichsbürgerszene angehöre. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen, wobei es tragend allein auf die inzwischen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt hat.
2
Der Kläger, der sich als Staatsangehöriger des Königreichs Preußen bezeichnet, beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, es gebe “keinerlei Nachweis der Legitimität und Legalität aus einem nicht nachgewiesenen hoheitlichen Bereich, der die Legitimität jeglicher hoheitlicher Handlungen gegenüber dem Unterzeichner rechtfertigen würde.” Es sei die Abgabe an die zuständige Militärgerichtsbarkeit verlangt worden. Derzeit seien ausschließlich die Alliierten zuständig. Spätestens seit dem Jahre 1990 habe das Grundgesetz mangels konkreten Geltungsbereichs keine Gültigkeit mehr. Die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht als Staat, habe vielmehr den Charakter einer Firma.
3
Dies ist schlicht absurd und nicht geeignet, einen Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111d BNotO darzutun.
Herrmann     
      
Böttcher     
      
Pernice
      
Frank     
      
Müller-Eising     
      


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