Aktenzeichen 1 ARs 1/10
§ 138 Abs 2 StGB
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschlussnachgehend BGH, 19. Mai 2010, Az: 5 StR 464/09, Urteil
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
1
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
3
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
4
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
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