Europarecht

Unbegründeter Antrag auf Berichtigung des Rubrums – kein Parteiwechsel im Rubrum bei Nebenverfahren

Aktenzeichen  6 C 20.1323

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14691
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 118

 

Leitsatz

1. § 118 Abs. 1 VwGO erfasst nur Fehler beim Absetzen der getroffenen Entscheidung, insbesondere technische Fehler wie Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die die Entscheidung selbst unberührt lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es entspricht der üblichen Handhabung durch den Verwaltungsgerichtshof, bei den vom Hauptverfahren abhängigen Nebenverfahren, wie dem Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz, im Rubrum dieselben Beteiligten wie im Hauptverfahren aufzuführen und auf der Seite des „Passivlegitimierten“ keinen Parteiwechsel vorzunehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 28 M 20.1496 2020-05-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2020 – 6 C 20.1323 – wird abgelehnt.

Gründe

Der vom Antragsteller eingereichte Antrag vom 15. Juni 2020 zielt auf eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom selben Tag nach § 118 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch auf gerichtliche Beschlüsse anwendbar ist. Er ist zulässig, aber unbegründet.
§ 118 Abs. 1 VwGO erfasst nur Fehler beim Absetzen der getroffenen Entscheidung, insbesondere technische Fehler wie Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die die Entscheidung selbst unberührt lassen. Hingegen ist die Berichtigung nach § 118 VwGO kein Weg zur „Nachbesserung“ einer als fehlerhaft oder unvollständig erachteten Entscheidung (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 1).
Eine Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO liegt daher nur vor, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners im streitgegenständlichen Beschluss nicht um einen Irrtum oder ein Versehen. Es entspricht vielmehr der üblichen Handhabung durch den Verwaltungsgerichtshof, bei den vom Hauptverfahren (hier: Klage des Antragstellers gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde Eschenlohe vom 7. Oktober 2002) abhängigen Nebenverfahren, wie dem Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz, im Rubrum dieselben Beteiligten wie im Hauptverfahren aufzuführen und auf der Seite des „Passivlegitimierten“ keinen Parteiwechsel vorzunehmen. Dass der Freistaat Bayern Gläubiger der Gerichtskosten für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, deren Überprüfung der Antragsteller begehrt, hat nach hiesiger Auffassung keine Bedeutung für die Abfassung des Rubrums, das die Beteiligten desjenigen Rechtsstreits angibt, auf den sich das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz bezieht (so auch BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 9 KSt 5.12 – Rn. 7).
Dass der Antragsteller das Rubrum für falsch hält, ist im Rahmen des § 118 VwGO unbeachtlich. Die Korrektur einer angeblich falschen Entscheidung ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2004 – 6 B 00.1402).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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