Europarecht

Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Aktenzeichen  VII R 44/19

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
EuGH-Vorlage
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:VE.080621.VIIR44.19.0
Normen:
Art 5 EGRL 96/2003
Art 6 EGRL 96/2003
§ 54 EnergieStG
§ 100 EnergieStV
§ 47 AO
§ 169 AO
§ 170 Abs 1 AO
§ 171 Abs 4 AO
Art 267 AEUV
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?

Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 1. Februar 2019, Az: 4 K 58/15, Urteil

Tenor

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?
2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, stellte beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–) Anträge auf Energiesteuerentlastung für die Monate August bis November 2010 nach § 54 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) unter Verwendung des vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks. Diese Anträge gingen erst im Mai 2012 beim HZA ein; währenddessen hatte im Jahr 2011 eine Außenprüfung bei der Klägerin begonnen.
2
Es ist unstreitig, dass die Klägerin während des gesamten Jahres 2010, abgesehen von der Antragstellung, alle Voraussetzungen für eine Steuerentlastung gemäß § 54 Abs. 1 EnergieStG erfüllte.
3
Das HZA lehnte die Entlastung von der Energiesteuer ab. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Dagegen wendet sich das HZA im Revisionsverfahren.


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