Europarecht

Unzulässige Bewerbung einer Kindermilch mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Aktenzeichen  39 O 15946/19

Datum:
5.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 15581
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 5, Art. 3 S. 2 Buchst. a u. d

 

Leitsatz

Die werbenden Aussagen „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“ und „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“ enthalten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben und sind ohne eine Erklärung, welche Bezugsgröße die Bewerbung „7x mehr“ im Sinn hat, unzulässig. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer – wegen jeder Zuwiderhandlung zu unterlassen im Rahmen geschäftlicher Handlungen für die Produkte „ab 1+ Jahr“ und/oder „ab 2+ Jahr“ mit den Angaben zu werben bzw. werben zu lassen:
1. 1. „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“
und/oder
„7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“, sofern dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben;
und/oder
2 „Darum benötigt ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener – erfahren Sie mehr über Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau“, sofern dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.
und/oder
3. „In der Zusammensetzung von wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium1 und 7x mehr Vitamin D 1 als ein Erwachsener benötigt“, sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage war in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen irreführender bzw. mehrdeutiger Angaben bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen gemäß Art. 3 Satz 2 a VO (EG) 1924/2006 (HCVO), § 8 Absatz 1, Absatz 3 Nr. 3 UWG. Die Aussagen suggerieren ferner, dass eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern könnte und die beworbene Kindermilch daher besonders wertvoll sei. Dies ist unzulässig gemäß Art. 3 Satz 2 d VO (EG) 1924/2006 (HCVO). Der Kostenerstattungsanspruch beruht auf § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG.
Klageantrag I 1 (Website Anlage K 1)
Die Aussage „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“ und „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“ sind sowohl nährwertbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 b der HCVO sowie gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 HCVO (VO 1924/2006). Beide Aussagen werben sowohl mit dem Nährstoff bzw. der Substanz „Vitamin D“ und stellen auch einen Zusammenhang zu gesunden Knochen oder gesundem Wachstums dar. Auf der Website gemäß Screenshot (Anlage K 1) befindet sich keine Erklärung, welche Bezugsgröße die Bewerbung „7x mehr“ im Sinn hat.
Dass sich hinter dem Button „“ eine Erklärung zur Bezugsgröße befinden könnte, nämlich „pro Kilogramm Körpergewicht“, ergibt sich nicht aus der bloßen Nennung des Produkts. Es handelt sich weder um einen selbst erklärenden Button, noch ist eine Art Mouseover-Effekt vorhanden. Jedenfalls ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nur zufällig diesen Button anklicken und dann bei dieser Gelegenheit etwas über die Bezugsgröße erfahren. Ohne diese Erklärung kann die Bewerbung „7x mehr brauchst du als ich“ absolut und damit irreführend verstanden werden, nämlich dass ein Kind in der Gesamtmenge 7x mehr Vitamin D braucht als ein Erwachsener. Wenn man dagegen – wie richtig – pro Kilogramm Körpergewicht rechnet, dann reduziert sich die benötigte Menge im Verhältnis zu einem Erwachsenen, da ein Kind im Durchschnitt nur den Bruchteil des Gewichts eines Erwachsenen hat. Ein Vielfaches (7x mehr) einer Gesamtmenge eines wichtigen Vitamins suggeriert jedoch eine höhere Wertigkeit eines Produkts, das diesen vielfachen Bedarf abdecken soll, gegenüber einer nur ein- oder zweifachen Gesamtmenge. Das Produkt erweckt damit auch den Anschein, dass dieser hohe „7-fache“ Nährstoffbedarf besonders einfach durch dieses Produkt gedeckt werden könnte, nicht etwa durch eine natürliche Nahrung, wie sie auch Erwachsene zu sich nehmen.
Klageantrag I 2 (Website Anlage K 2)
Die Aussage „Darum benötigt ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ ist in dieser Pauschalität ebenso irreführend wie die Aussage gemäß Klageantrag 1. Der Untertext selbst lässt ebenfalls nicht erkennen, dass eine Erklärung zur Bezugsmenge oder Gesamtmenge erfolgt, vielmehr erfährt der angesprochene Leser unter dem Untertext „Erfahren sie mehr über Vitamin D und den Einfluss auf das Immunsystem und den Knochenaufbau“ Erklärungen zu den physiologischen Wirkungen des Vitamin D auf den Körper. Ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der sich entweder hierfür nicht interessiert oder aber glaubt genug zu wissen, wird diesen Untertext nicht anklicken und dann keine Aufklärung erfahren. Er wird daher nur die mehrdeutige Aussage des „7x mehr Vitamin D“ im Kopf behalten, ohne die Bezugsgröße zu kennen. Auch hier erfolgt die Aufklärung über die Bezugsgröße und damit die Ausräumung der Mehrdeutigkeit (siehe oben zu I 1) nur zufällig. Die Aussage auf der Website ohne die Aufklärung stellt daher jedenfalls für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die den Untertext nicht anklicken, eine mehrdeutige und irreführende nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 3 Satz 2 a HCVO in Bezug auf das konkrete Produkt dar.
Klageantrag I 3 (Produktverpackung Anlage K 3)
Die Aufklärung über die Bezugsgröße zu „3x mehr Calcium“ und „7x mehr Vitamin D“ erfolgt hier über die hochgestellte 1, die auf derselben Seite erklärt wird mit „Mehrbedarf an Nährstoffen Kleinkinder vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“.
Nach den Feststellungen der EFSA (Anlage K 12) beträgt die täglich benötigte Menge an Vitamin D für Erwachsene 15 Mikrogramm sowie für Kinder zwischen 1 und 17 Jahren ebenfalls 15 Mikrogramm. Dies wird bezogen auf ein Durchschnittsgewicht von 80 kg pro Erwachsenen und 12 kg pro Kind. Das heißt, dass ein Kind – immer bezogen auf das Durchschnittsgewicht – bei ca. einem Siebtel des Körpergewichts eines Erwachsenen dieselbe Gesamtmenge an Vitamin D benötigt. Daraus errechnet sich für Kinder als relative Menge pro Kilogramm Körpergewicht die siebenfache Menge im Vergleich zum Bedarf eines Erwachsenen. Die Aufklärung unter der hochgestellten 1 mag zwar, von einer rechnerischen Ungenauigkeit abgesehen, richtig sein nach den Ausführungen der EFSA (K 12).
Diese Aufklärung ist aber nicht geeignet, die Irreführung und Mehrdeutigkeit im Sinne des Art. 3 Satz 2 a HCVO, die durch die plakative Aussage „in der Zusammensetzung wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3x mehr Calcium und 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener benötigt“ hervorgerufen wird, zu beseitigen. Denn ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird jedenfalls auch nach der Erklärung unter der hochgestellten 1 keine Berechnungen vornehmen, um dann zu verstehen, dass ein Kind im Durchschnitt im Vergleich zu einem Erwachsenen im Durchschnitt dieselbe Nährstoffmenge von 15 Mikrogramm benötigt. Dies bedeutet, dass ein Kind nur dieselbe Menge eines bestimmten – Vitamin D-haltigen – Lebensmittels benötigt wie ein Erwachsener, um seinen Nährstoffbedarf hinsichtlich Vitamin D zu decken und nicht etwa die 7-fache Menge dieses Lebensmittels. Genau dies wird aber durch die plakative Aussage suggeriert, so dass diese Kindermilch als besonders wertvoll im Verhältnis zu Erwachsenennahrung erscheint. Dies bedeutet, dass die Aufklärung unter der hochgestellten 1 nicht etwa die „Unklarheiten“ einer Aussage beseitigt, sondern ein bestimmtes Verständnis einer mehrdeutigen Aussage in das Gegenteil verkehrt. Gerade die gesamte Darstellung auf der Produktverpackung gemäß Anlage K 3 suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass diese Kindermilch besonders geeignet ist, die erforderlichen erhöhten Mengen an Nährstoffen für Kinder zu liefern. Gerade die Aussagen „damit sich ihr Kind altersgerecht entwickeln kann, sind manche Nährstoffe ganz besonders entscheidend … somit ist eine ausreichende Versorgung von beiden Nährstoffen besonders wichtig. Zusätzlich ist der Bedarf bei Kleinkindern an diesen beiden Wachstumsbausteinen sogar deutlich höher als bei einem Erwachsenen“ suggerieren mit der dann folgenden hier beanstandeten Aussage, dass diese „ausreichende Versorgung“ durch dieses Produkt besser gedeckt werden kann als durch normale Nahrung in angemessenen Mengen. Dies stellt eine unzulässige nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 3 Satz 2 d HCVO dar.
Klageantrag II Kostenerstattung
Der Kläger hat für die Abmahnung vom 03.06.2019 (K 4) einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, da die Abmahnung berechtigt war. Die Beklagte hat die Höhe des pauschalierten Kostenerstattungsanspruchs nicht angegriffen, so dass der Anspruch in Höhe von 214,– EUR nebst Zinsen seit dem Tag nach der Zustellung der Klage (wie beantragt) besteht. Die Klage wurde am 23.12.2019 zugestellt. Der Zinsanspruch besteht daher gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB wie beantragt ab 24.12.2019.
III. Kosten: § 91 ZPO
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und 2 ZPO
Verkündet am 05.06.2020


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