Europarecht

Verwendung des Thüringer Landeswappens oder Teilen davon auf Produkten eines Onlineshops

Aktenzeichen  2 K 1240/18 Me

Datum:
14.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Meiningen 2. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMEINI:2021:0914.2K1240.18ME.00
Normen:
§ 5 Abs 1 OBG TH
§ 5 Abs 2 S 2 OBG TH
§ 1 Abs 1 WappGAV TH
§ 7 Abs 1 WappGAV TH
§ 7 Abs 4 WappGAV TH
… mehr
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Nach § 1 Abs. 1 AVHz (juris: WappGAV TH) ist die Führung des Landeswappens dem Landtag, den Landesbehörden, den Gerichten, den Hochschulen und Notaren vorbehalten. Die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte ist gemäß § 7 Abs. 1 AVHz (juris: WappGAV TH) verboten. Auf einen Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit kommt es nicht an.(Rn.26)
(Rn.39)

2. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, sofern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält. Dies kann auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiß geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2002 – I ZR 235/99 –, juris, Rn. 28).(Rn.30)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger, der einen Onlineshop betreibt, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der ihm untersagte, das Thüringer Landeswappen bzw. Teile desselben auf den von dem Kläger vertriebenen Produkten zu verwenden.
Unter seiner Firma „W … F … ” vertrieb der Kläger in seinem Onlineshop „ … ” verschiedene Produkte u. a. mit den Bezeichnungen „Division Thüringen” und „Ich bin stolz ein Thüringer zu sein”, die in unterschiedlicher Gestaltung mit der Silhouette eines nach links schauenden Löwen versehen waren. Dabei handelte es sich zum Beispiel um Aufkleber, Aufnäher, Bettwäsche, Kleidung, Bierkrüge, Feuerzeug, Fackel, Fassadenschmuck.
Mit Schreiben vom 20.06.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Wappenverwendung sofort zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung bis zum 29.06.2018 abzugeben.
Mit Schreiben vom 27.06.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er das geschützte Wappen des Freistaats Thüringen weder in seiner Gesamtheit noch in Teilen davon verwende. Der auf den Produkten abgebildete Löwe sei ohne die Konturen eines Wappens dargestellt. Darüber hinaus seien auch die Farbgebung und die äußere Gestalt nicht mit dem im Thüringer Landeswappen befindlichen Löwen identisch. Im Übrigen ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz), dass die isolierte Verwendung des Löwen erlaubnisfrei sei.
Mit Bescheid des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 01.08.2018, zugestellt am 02.08.2018, wurde dem Kläger die Verwendung des Thüringer Landeswappens untersagt. Es heißt hier:
„1. a. Ihnen wird die Verwendung des Thüringer Landeswappens, von Teilen des Thüringer Landeswappens, insbesondere des Löwen des Thüringer Landeswappens oder überwiegender Teile des Löwen des Thüringer Landeswappens untersagt. Ebenso wird Ihnen die Verwendung dem genannten Wappen bzw. den genannten Wappenteilen zum Verwechseln ähnlicher Zeichen untersagt. Zur Verwendung gehören insbesondere das Anbieten, der Verkauf und jegliche Weitergabe von Produkten (über Ihren Online-Shop ‚ … ‘ oder auf anderen digitalen oder analogen Wegen), auf denen das Thüringer Landeswappen oder Teile davon erkennbar sind, sowie jegliche Werbung für diese Produkte.
Erläuterung:
b. Die Untersagung erfasst beispielsweise die Verwendung des Löwen des Thüringer Landeswappens bzw. des überwiegenden Teils dieses Löwen wie in Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 zu diesem Bescheid dargestellt.
2. Die unter Ziffer 1 a genannten Produkte sind von Ihnen aus Ihrem Onlineshop ‚ … ‘ herauszunehmen.“
Die sofortige Vollziehung der Verfügungen in Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger seiner Unterlassungspflicht gemäß Nr. 1 a und seiner Herausnahmepflicht nach Nr. 2 nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung hieß es, bei den auf den von dem Kläger angebotenen und vertriebenen Produkten verwendeten Zeichen handele es sich um das Thüringer Landeswappen bzw. um den Wappen-Löwen aus dem Thüringer Landeswappen. Dieser Löwe sei ein Teil des Thüringer Landeswappens. Somit stelle auch die Verwendung „nur” dieses Löwen eine verbotswidrige Verwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 AVHz dar.
2. Am 30.08.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2018 aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, er habe weder das Landeswappen des Freistaates Thüringen als Ganzes noch Teile desselben verwendet. Er habe auf den im Bescheid aufgeführten Artikeln ausweislich Anlage 1 lediglich einen schwarzen, siebenfach geteilten und gekrönten Löwen, in Anlage 2 zusätzlich ein Schild mit einer Eindellung am oberen rechten Rand sowie in Anlage 3 einen rot und weiß siebenfach geteilten und gekrönten Löwen mit Sternen (aber ohne Schild) verwendet. Da die Verwendung des Thüringen-Signets nach § 7 Abs. 4 AVHz erlaubnisfrei sei, seien auch die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Abbildungen zu diesem in Verbindung zu bringen. Die in Anlage 1 des Bescheids abgebildeten Produkte seien an den entscheidenden Merkmalen eher dem Thüringen-Signet als dem Thüringer Landeswappen zuzuordnen. Zunächst falle auf, dass auf den ersten, flüchtigen Blick eine Gemeinsamkeit zu keinem der beiden Symbole bestehe. Markantes Merkmal beider Symbole (Staatswappen und Signet) sei die auffällige Abwechslung der Farben Rot und Silber/Weiß, die auf den vom Kläger vertriebenen Produkten aufgrund der Schwarz-Weiß-Färbung vollkommen fehle. Insoweit übereinstimmend mit beiden Wappen seien auch die vom Kläger vertriebenen Produkte siebenfach geteilt. Für die Abbildung des Thüringen-Signets spreche, dass die Krone eher eine eckige Form habe, während die Krone des Löwen im Thüringer Landeswappen gewölbt und gewissermaßen rundlich wirke. Die Produkte des Klägers bildeten auch die Nase des Löwen vom Thüringer-Signet ab, da diese plattgedrückt und nicht wie auf dem Thüringer Landeswappen ausgebildet sei. Zwar enthielten die Produkte im Gegensatz zum Thüringen-Signet das Brustfell des Löwen, doch sei dieses nicht wie auf dem Thüringer Landeswappen rundlich, sondern entsprechend der insgesamt kantiger wirkenden Gestaltung des Thüringen-Signets eckig geformt. Auffällig sei außerdem, dass der vom Kläger verwendete Löwe entsprechend dem Thüringen-Signet einen Abstand zwischen den Pfoten und den Krallen bzw. der Zunge und dem Kopf aufweise, während sich die Krallen und die Zunge beim Thüringer Landeswappen fugenlos an die Pfoten und den Kopf des Löwen anschlössen. Außerdem fehle auf den Produkten des Klägers das allen Wappen ureigenste Merkmal der Umrandung mit einem Schild. Dieses wappentypische Schild befinde sich zwar auf den in der Anlage 2 abgebildeten Artikeln. Doch auch hierbei fehlten die typische Farbgebung des Thüringer Landeswappens und die Sterne als Umrandung. Zudem weise das verwendete Schild im oberen rechten Rand eine Delle auf, welche auf offiziellen Wappen – wie dem Thüringer Landeswappen – fehle. Außerdem ende das Schild auf den Produkten unten eher in einem Dreieck als in einem dem Landeswappen entsprechenden Kreis. Auch die in Anlage 3 aufgeführten Produkte stellten trotz der Rot-Weiß-Färbung und der Sterne keine Teilverwendung des Thüringer Landeswappens dar. Zum einen fehle es an der für das Thüringer Landeswappen typischen Abtrennung der einzelnen acht Bestandteile durch eine schwarze Linie; es weise vielmehr einen einheitlichen Corpus ähnlich dem Thüringen-Signet auf. Zum anderen mangele es erneut an dem Charakteristikum des Schildes. Die Produkte des Klägers seien weder eindeutig dem Thüringen-Signet noch dem Thüringer-Landeswappen zuzuordnen. Vielmehr habe der Kläger einen eigenen Löwen kreiert, der sich aus dem Landeswappen des Freistaates Thüringen von 1933-1945 und dem Landeswappen aus 1945-1952 zusammensetze. Die (lediglich auf dem Produkt in Anlage 3 verwendete) rot-silberne Färbung des Löwen habe der Kläger offenkundig dem Landeswappen von 1933-1945 entnommen, während die konkrete Silhouette, die Sterne und das (nur abgewandelt verwendete) Schild dem Landeswappen von 1945-1952 entsprächen. Das vom Kläger kreierte Wappen sehe dem Thüringer Landeswappen auch nicht zum Verwechseln ähnlich im Sinne des § 124 Abs. 2 OWiG. Verwechselbarkeit sei gegeben, wenn die irrige Vorstellung erweckt werden könne, dass der Betrachter es mit einem Wappen, einem Wappenteil oder einer Flagge i.S. des Abs. 1 zu tun habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Aufgrund der äußeren Gestaltung der Produkte des Klägers sei auch für den unbefangenen Betrachter ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um den Landeslöwen Thüringens bzw. das Thüringer Landeswappen handele. Dies werde insbesondere durch die in unmittelbarer Nähe des Löwen abgedruckten Worte „Division Thüringen” deutlich. Verwechslungsgefahr bestehe nämlich nicht, wenn der Gegenstand ohne weiteres als Fantasiegebilde zu erkennen sei. Der rechtswidrige Bescheid verletze den Kläger in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. seinen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) und seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Untersagung vom 01.08.2018 sei formell und materiell rechtmäßig. Anlass der Untersagung sei die Verwendung von Teilen des Thüringer Landeswappens durch den Kläger wie in Anlage 1-3 zum Bescheid vom 01.08.2018 dargestellt. Nichtsdestotrotz werde dem Kläger auch die Verwendung des Landeswappens als Ganzes untersagt, da auch dies gem. § 7 Abs. 1 AVHz durch Dritte verboten sei und gem. Art. 5 Abs. 1 OBG eine konkrete Gefahr der Verwendung bestehe. Eine solche liege vor, da der Kläger in der Vergangenheit immer wieder neue „Kollektionen” auf seiner Homepage angeboten habe und auch die von ihm verwendeten Thüringer Wappenlöwen nicht als solche einstufe. Der Kläger habe Teile des Landeswappens sowohl verwendet (§ 7 Abs. 1 AVHz) als auch benutzt (§ 124 Abs. 1 OWiG). Eine schwarz-weiße Abbildung des Wappens bzw. von Wappenteilen führe nicht dazu, dass es sich nicht mehr um das Wappen handele. Vielmehr seien schwarz-weiße Abbildungen, gerade da nicht immer ein Farbdruck möglich oder gewollt sei, absoluter Standard (vgl. Briefköpfe der Verwaltungsgerichte und der Ministerien, Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen u. a.) und führten nicht dazu, dass die Eigenschaft als Thüringer Landeswappen nicht mehr gegeben sei. Dies bestätige auch § 2 Abs. 2 AVHz, der die Formulierung „Schwarzweißabbildung des Landeswappens” enthalte.
Der in Anlage 1 des Bescheids vom 01.08.2018 abgebildete und auf den Produkten des Klägers dargestellte Löwe entspreche dem Thüringer Wappenlöwen. Alle wesentlichen Merkmale stimmten überein. Der Löwe in Anlage 1 des Bescheids weise die charakteristische siebenfache Teilung des Thüringer Wappenlöwen auf. Die vom Kläger verwendete Krone entspreche gerade der Form der Krone im Wappen und nicht der im Thüringen-Signet. Sie sei rundlich und leicht nach außen gewölbt wie die Krone im Wappen und gerade nicht so spitz und eckig wie die Krone im Signet. Auch die Nase sei rundlich und gerade nicht so eckig wie die Nase des Löwen im Signet. Auch das Ohr des auf den Produkten des Klägers abgebildeten Löwen entspreche nicht dem stilisierten Ohr des Signetlöwen, sondern gerade dem des Wappenlöwen. Auch die auf den Produkten abgebildete Zunge des Löwen sei nicht so gerade wie die Zunge des Signetlöwen, sondern genauso geschwungen wie die Zunge des Wappenlöwen. Das Brustfell des auf den Produkten des Klägers abgebildeten Löwen sei gerade nicht in irgendeiner Weise kantig, sondern genauso geschwungen wie das Brustfell des Löwen auf dem Thüringer Landeswappen. Auch das Fell an Vorder- und Hinterläufen des Löwen auf der Abbildung in Anlage 1 des Bescheids sei genauso geformt wie das Fell des Wappenlöwen. Der Abstand zwischen Pfoten und Krallen und zwischen Zunge und Kopf auf den Produkten des Klägers sei deswegen gegeben, weil der vom Kläger verwendete Löwe auf schwarzem bzw. weißem Grund abgebildet sei und schon deswegen keine dunkle Konturenlinie aufweisen könne. Nur die Konturenlinie verbinde beim Thüringer Wappenlöwen Pfoten und Krallen sowie Zunge und Kopf. Das Fehlen eines Schildes ändere nichts an der Einordnung des Löwen als Thüringer Wappenlöwe. Markantester Unterschied des Löwen in Anlage 1 des Bescheids zum Signetlöwen sei, dass dem Signetlöwen jegliches Fell fehle (Brustfell, Fell an Vorder- und Hinterläufen, am Schwanz, am Hinterkopf bzw. am Hals).
Auch der in Anlage 2 des Bescheids vom 01.08 2018 abgebildete und vom Kläger verwendete Löwe entspreche dem im Thüringer Landeswappen abgebildeten Löwen als Teil des Thüringer Landeswappens. Da diese Einordnung völlig unabhängig von dem Vorhandensein eines Schildes sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Schild in Anlage 2 des Bescheids an der rechten oberen Ecke eine Delle aufweise.
Auch der auf den Produkten des Klägers abgebildete Löwe in Anlage 3 des Bescheids vom 01.08.2018 entspreche dem Löwen des Thüringer Landeswappens. Die siebenfache Teilung des Löwen geschehe hier durch die farbliche Absetzung. Die Farben würden auch abwechselnd genau in der Reihenfolge der Farben auf dem Wappenlöwen verwendet, d. h. von oben nach unten, beginnend mit einem roten Kopf. Krone, Nase, Ohr, Zunge, Brustfell und das Fell an Vorder- und Hinterläufen des auf den Produkten des Klägers abgebildeten Löwen entsprächen denen des Wappenlöwen. Ein Fehlen eines Schildes ändere nichts an dieser Einordnung. Auch die um den Löwen angeordneten acht Sterne seien ebenso positioniert wie die acht Sterne im Thüringer Landeswappen und wiesen die gleiche Sternform auf. Der Kläger habe auch keinen „eigenen Löwen” kreiert, der sich aus den Thüringer Landeswappen von 1933-1945 und 1945-1952 zusammensetze. Der vom Kläger verwendete Löwe unterscheide sich deutlich vom Löwen des Thüringer Landeswappens von 1933-1945. Die Ausgestaltung des Schwanzes, der durch Fell abgesetzte Kopf, die Ausgestaltung des Brustfells und die Ausgestaltung des Fells an Vorder- und Hinterläufen wichen deutlich voneinander ab. Auch die rot-silberne Färbung des Löwen in Anlage 3 des Bescheids entstamme gerade nicht dem Löwen des Thüringer Landeswappens von 1933-1945. Der Löwe des Thüringer Landeswappens von 1933-1945 habe einen silbernen Kopf und rote „Füße”, wohingegen der Löwe in Anlage 3 des Bescheids – ebenso wie das Thüringer Landeswappen – einen roten Kopf und silberne „Füße” aufweise. Soweit der Kläger geltend mache, dass der von ihm verwendete Löwe im Hinblick auf Silhouette und Sterne dem Thüringer Landeswappen von 1945-1952 entspreche, so stimmten diese beiden Merkmale auch mit dem aktuellen Thüringer Landeswappen überein, da bei der Gestaltung des aktuellen Landeswappens diese Merkmale offensichtlich vom Thüringer Landeswappen von 1945-1952 übernommen worden seien. Das aktuelle Thüringer Landeswappen und das Thüringer Landeswappen von 1945-1952 unterschieden sich nur in der Farbgebung und der (un)gestreiften Ausführung des Löwen. Wenn der Kläger sich nun darauf berufe, der von ihm verwendete Löwe entspreche in den maßgeblichen Merkmalen dem Thüringer Landeswappen von 1945-1952, so müsste er auch die konkrete Farbgebung und die fehlende siebenfache Teilung bzw. Streifung des Thüringer Landeswappens von 1945-1952 übernommen haben, um sich vom aktuellen Thüringer Landeswappen zu unterscheiden. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.
Zumindest seien die in Anlage 1-3 vom Kläger verwendeten Löwen dem Löwen, der im Thüringer Landeswappen enthalten sei, zum Verwechseln ähnlich (§ 124 Abs. 2 OWiG). Gerade der Kontext,,Division Thüringen” bzw.,,Ich bin stolz ein Thüringer zu sein” weise auf das Bundesland Thüringen hin, weswegen dieser Kontext zusammen mit der Übereinstimmung der Löwenmerkmale gerade zu einer noch leichteren Einordnung der Löwen als Thüringer Wappenlöwen führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 01.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens auf den vom Kläger vertriebenen Produkten untersagt.
1. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG). Danach kann das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales als Ordnungsbehörde im Bereich der Hoheitszeichen des Freistaats Thüringen (vgl. Nr. 3 – 03 – Nrn. 12, 26 des Beschlusses der Thüringer Landesregierung vom 31.03.2015 – Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen –) die notwendigen Maßnahmen treffen, um im einzelnen Falle bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Entsprechendes gilt für bereits eingetretene Störungen. Die im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende öffentliche Sicherheit umfasst u. a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.
a) Der Kläger hat mit den auf seinen angebotenen und vertriebenen Produkten abgebildeten Löwen-Darstellungen – wie sie in den Anlagen des angefochtenen Bescheides aufgeführt sind – Teile des Landeswappens verwendet und damit gegen § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) verstoßen. Ob dies auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 OWiG darstellt, kann dahingestellt bleiben.
Nach § 1 Abs. 1 AVHz ist die Führung des Landeswappens dem Landtag, den Landesbehörden, den Gerichten, den Hochschulen und Notaren vorbehalten. Die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte ist gemäß § 7 Abs. 1 AVHz verboten.
Mit den auf den angebotenen und vertriebenen Produkten abgebildeten Zeichen hat der Kläger das Thüringer Landeswappen bzw. den Wappen-Löwen aus dem Thüringer Landeswappen (als Teil des Thüringer Landeswappens) verwendet, so wie das Wappen in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen beschrieben ist, bzw. wie es in der Anlage der hierzu erlassenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) dargestellt ist. Es handelt sich bei den Abbildungen auf den Produkten des Klägers nicht um den im Thüringen-Signet enthaltenen Löwen, der kosten- und genehmigungsfrei verwendet werden kann (vgl. § 7 Abs. 4 AVHz).
Der Kläger trägt vor, die abgebildeten Produkte seien an den entscheidenden Merkmalen eher dem Thüringen-Signet als dem Thüringer Landeswappen zuzuordnen. Zudem handele es sich teilweise auch lediglich um Schwarz-Weiß-Abbildungen. Auch fehle das wappentypische Schild. Wenn es auftauche, sei es am rechten Rand eingedellt und unten spitz zulaufend. Mit der farbigen Darstellung des Löwen habe der Kläger einen eigenen Löwen kreiert, der sich aus dem Landeswappen des Freistaates Thüringen von 1933-1945 und dem Landeswappen von 1945-1952 zusammensetze.
Diese Argumentation des Klägers überzeugt die Kammer nicht.
aa) Auch bei einer Schwarzweißabbildung des Wappens oder von Wappenteilen handelt es sich immer noch um das Wappen bzw. um Wappenteile, auch wenn der Wappenlöwe in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen in Farbe beschrieben ist. Schwarz-weiße Abbildungen werden auch auf den Briefköpfen der Verwaltungsgerichte und der Ministerien, dem Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen u. a. verwendet. Hierauf weist der Beklagte zu Recht hin. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, sofern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält. Dies kann auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiß geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2002 – I ZR 235/99 –, juris, Rn. 28).
bb) Unerheblich ist auch, ob der auf den Produkten des Klägers abgebildete Löwe von einem Schild umgeben ist und wie dieser dargestellt ist. Auch ohne Schild handelt es sich bei dem Löwen auf den Produkten des Klägers um ein Wappenteil.
cc) Die auf den Produkten des Klägers abgebildeten Löwen entsprechen in sämtlichen Details dem Thüringer Wappenlöwen. Die Kammer vermag hier nicht den Signet-Löwen zu erkennen.
(1) Dies gilt zunächst für die in Anlage 1 des Bescheids vom 01.08.2018 enthaltenen 2 Abbildungen (weiß auf schwarz und schwarz auf weiß) eines Löwen ohne Schild mit der teilweise ihn verdeckenden Aufschrift „Division Thüringen“. Die siebenfache Teilung des Thüringer Wappenlöwen ist hier enthalten. Die Krone weist Rundungen auf und ist nach außen gewölbt wie die Krone des Wappens. Sie ist nicht so spitz und eckig wie die Krone im Signet. Nase und Maul des Löwen sind rundlich und nicht eckig. Die Zunge ist geschwungen und nicht gerade wie die Zunge des Signet-Löwen. Auch wenn optisch wohl der Eindruck einer Lücke zum Kopf hin entstehen mag, erklärt sich dies damit, dass es wegen der Abbildung auf schwarzem/weißem Grund keine Konturenlinie gibt. Das Ohr hat die Form des Ohres des Wappenlöwen mit Zierstrich und nicht die ovale Ohrform des Signet-Löwen ohne Zierstrich. Brustfell/Mähne ist vorhanden und in der Form des Wappenlöwen. Der Signet-Löwe hat dies nicht. Das Fell an den Vorder- und Hinterläufen ist wie beim Wappenlöwen dargestellt. Der Signet-Löwe ist dagegen völlig ohne Fell. Der Schwanz entspricht dem des Wappenlöwen. Die Pfoten sind mit Strichen wie beim Wappenlöwen versehen.
(2) Auch der in Anlage 2 des Bescheids vom 01.08.2018 abgebildete Löwe (weiß/schwarz im eingedellten Schild mit darüberstehender Aufschrift „Division Thüringen“) entspricht dem Löwen des Thüringer Landeswappens.
(3) Auch soweit der Löwe in rot/weißer Streifung und mit Sternen dargestellt ist (versehen mit der Aufschrift „Ich bin stolz ein Thüringer zu sein“) – wie auf den in Anlage 3 des Bescheides abgebildeten Produkten –, sieht die Kammer nicht – wie der Kläger sagt – einen von ihm kreierten „eigenen Löwen” (ein „Fantasiegebilde“), der sich aus den Thüringer Landeswappen von 1933-1945 und 1945-1952 zusammensetzt.
Mit dem Löwen des Thüringer Landeswappens von 1933-1945 hat der farbig gestreifte Löwe in den Details wenig zu tun. Krone, Nase, Ohr, Zunge, Brustfell und das Fell an Vorder- und Hinterläufen des auf den Produkten des Klägers abgebildeten Löwen entsprechen denen des Wappenlöwen. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
Aber auch die Reihenfolge der rot-silbernen Färbung des Löwen entspricht nicht dem Löwen des Thüringer Landeswappens von 1933-1945. Vielmehr werden die Farben abwechselnd genau in der Reihenfolge der Farben auf dem Wappenlöwen verwendet, d. h. von oben nach unten, beginnend mit einem roten Kopf (und nicht einem weißen Kopf wie beim Thüringer Landeswappen von 1933-1945). Das hat der Beklagte ausführlich dargestellt.
Ebenfalls ist nicht der Löwe des Thüringer Landeswappens von 1945-1952 hier zu erkennen. Das aktuelle Thüringer Landeswappen und das Thüringer Landeswappen von 1945-1952 unterscheiden sich ohnehin nur in der Farbgebung und der ungestreiften bzw. gestreiften Ausführung des Löwen. Insoweit hat der Kläger sich nicht an dem Thüringer Landeswappen von 1945-1952 orientiert. Die Farbgebung und die fehlende siebenfache Teilung bzw. Streifung des Thüringer Landeswappens von 1945-1952 hat der Kläger nicht übernommen. Auch hierauf hat der Beklagte zu Recht aufmerksam gemacht.
dd) Soweit die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, eine „Verwechselungsgefahr“ bestehe hier nicht, weil der Kläger sich nicht mit Hoheitszeichen schmücke, hat sie sicherlich Recht. Wer mit einem vom Kläger vertriebenen „Kapuzenpullover – Division Thüringen“ oder einer „Division Thüringen Koch-Schürze“ daherkommt, mag schwerlich den Eindruck erwecken, in amtlicher Funktion unterwegs zu sein. Darauf kommt es aber auch nicht an. Gemäß § 7 Abs. 1 AVHz ist die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens (durch Dritte) verboten. Genau dagegen hat der Kläger verstoßen. Er hat Teile des Landeswappens verwendet. Dem Merkmal der „Verwendung“ in § 7 Abs. 1 AVHz ist nichts beigefügt, was auf einen Bezug zu einer amtlichen Tätigkeit schließen ließe.
b) Gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen gibt es nichts zu erinnern. Insoweit hat auch der Kläger nichts gerügt.
c) Soweit die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die CDU in Thüringen mache aktuell Werbung unter Verwendung des Thüringer Löwen, gegen die der Beklagte nicht vorgehe, er vielmehr mit zweierlei Maß messe und gegenüber dem Kläger von „sachwidrigen Erwägungen“ geleitet sei, hat die Kammer insoweit nichts erkennen können, was hier ein dem Verdacht der Willkür ausgesetztes Tätigwerden des Beklagten gegenüber dem Kläger hätte zu indizieren vermocht. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dem Argument der Klägerbevollmächtigten entgegengehalten, die Thüringer CDU habe tatsächlich im Jahr 2009 den Thüringer Löwen verwendet, dann jedoch nach Abmahnung durch das Ministerium eine Unterlassungserklärung unterschrieben und verwende nunmehr nur noch ein „abgewandeltes Landeswappen“. Dies hat auch die Klägerbevollmächtigte letztlich nicht in Frage gestellt. Dass es sich bei dem von der Thüringer CDU verwendeten Löwen um ein abgewandeltes Landeswappen handelt, hat die Kammer anhand des von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zuvor gezeigten Flyers nachvollziehen können.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Klägers an dem vorliegenden Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert zugrunde. Der Auffangwert beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 Euro.


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