Europarecht

Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft

Aktenzeichen  3 K 1230/15

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StEd – 2019, 437
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
InvG § 2 Abs. 3 S. 1, § 7 Abs. 1, § 44 Abs. 1, Abs. 2
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

II.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat den Abzug der zusätzlichen Vorsteuern zu Recht abgelehnt.
1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
Der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfordert grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und einzelnen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (gleichgestellt: Umsätze i.S. von § 15 Abs. 3 UStG). Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen (sog. Gemeinkosten) gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840, Rn. 19 ff.; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BStBl II 2012, 844, Rn. 21 ff.; ständige Rechtsprechung).
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten (…) Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (Satz 2).
Gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind Umsätze der Verwaltung von Sondervermögen nach dem InvG steuerfrei. Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der im Streitjahr noch geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (folgend: Sechste Richtlinie).
b) Eine Kapitalanlagegesellschaft erbringt mit der Verwaltung des Sondervermögens (…) entgeltliche sonstige Leistungen gegenüber den Anteilinhabern (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1981 V R 36/76, BStBl II 1982, 178; vom 30. September 1982 V R 59/76, juris; EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006 Abbey National, BStBl II 2010, 567, Rn. 56; ebenso Wäger, in Sölch/Ringleb, Komm. UStG, 84. EL, § 4 Nr. 8 Rn. 209).
Die spezifische Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, besteht darin, die beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen. Bestehen die Aktiva eines solchen Fonds in Immobilien, umfasst seine spezifische Tätigkeit zum einen Tätigkeiten in Bezug auf die Wahl sowie den An- und Verkauf der Immobilien und zum anderen Tätigkeiten der Verwaltung und des Rechnungswesens [beides unter den Begriff der „Verwaltung“ von (..) Sondervermögen i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallend]. Dagegen ist die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien für die Bewirtschaftung eines Sondervermögens insoweit nicht spezifisch, als sie über die verschiedenen Tätigkeiten hinausgeht, die mit der Anlage der beschafften Gelder auf gemeinsame Rechnung verbunden sind. Soweit die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien die Erhaltung und Vermehrung des angelegten Vermögens bezweckt, ist ihr Zweck nicht spezifisch für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, sondern gilt für jede Anlageart (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015 C-595/13 Fiscale Eenheid, MwStR 2016, 109, Rn. 77 f.).
2. a) Dies vorausgesetzt, bestehen die Leistungsbeziehungen der Klägerin als Kapitalanlagegesellschaft, deren Unternehmen sämtliche Immobilien-Sondervermögen umfasst, welche selbst keine Unternehmereigenschaft haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG), zu den Anlegern, soweit sie für deren Rechnung die Sondervermögen verwaltet (vgl. § 2 Abs. 2 und 6, § 6 Abs. 1 InvG). Daneben beinhaltet das Unternehmen der Klägerin auch die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien; insoweit bestehen die Leistungsbeziehungen zu den Mietern der für die Sondervermögen erworbenen Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 5, §§ 66 f. InvG).
Der Abzug der streitigen Vorsteuern hängt daher zunächst davon ab, ob die bezogenen Eingangsleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den teils steuerpflichtigen, teils steuerfreien Grundstücksvermietungen haben (s.u. unter 2. b); in diesem Fall käme die Aufteilung der Vorsteuern gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach einem gesamtumsatzbezogenen oder objektbezogenen Umsatzschlüssel in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09, BFH/NV 2016, 1654). Besteht hingegen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen, scheidet der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG aus (s.u. unter 2. c-f). Nur wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen der Grundstücksvermietung und der Verwaltung der Sondervermögen fehlt und es sich bei den Kosten für die streitigen Eingangsleistungen um Gemeinkosten handelt, so dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit der Klägerin besteht, kommt unter diesem Gesichtspunkt ein Vorsteuerabzug in Betracht (s.u. unter 2. g). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Gesamttätigkeit zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen führt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885, Rn. 22; EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 C-465/03, Kretztechnik, C-465/03, DStR 2005, 965, Rn. 36).
b) Im Streitfall fehlt es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der streitigen Eingangsleistungen mit der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung der Grundstücke. Denn die hierfür getätigten Ausgaben gehören nicht zu den Kostenelementen der Mietumsätze, sondern nach den Ausführungen der Klägerin kostenrechnerisch zu den Gesamtkosten des Sondervermögens. Sie sind nicht direkt in die Mietkalkulation einbezogen worden. Auch ist der mit den Eingangsleistungen verfolgte endgültige Zweck der Vermehrung des angelegten Vermögens, dem auch die Grundstücksvermietungen dienen, unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2013 V R 29/10, a.a.O., Rn. 20; vom 9. Februar 2012 V R 40/10, a.a.O., Rn. 23).
c) Die streitigen Eingangsleistungen der Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Prüfung der Sondervermögen, der Beratung und der Grundstücksbewertung durch Sachverständige stehen indes in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen, was den Vorsteuerabzug ausschließt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts dieser Eingangsleistungen zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. September 2017 C-132/16, Iberdrola, DStR 2017, 2044 Rn. 31). Nach ihrem objektiven Inhalt dienen die streitigen Eingangsleistungen – außer diejenigen der Depotbank (s.u. unter 2. e) – unmittelbar dazu, der Verpflichtung der Klägerin gegenüber den Anlegern zur gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung der Sondervermögen nachzukommen. Denn nach der EuGH-Rechtsprechung sind die einzelnen Tätigkeiten, die den Inhalt der vorgenannten Leistungen bilden, unter den Begriff der steuerfreien „Verwaltung“ von Sondervermögen gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie zu subsumieren.
d) Als unter den Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie und damit auch von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallend sind hiernach folgende Tätigkeiten anzusehen:
(1) Administrative Tätigkeiten wie gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (EuGH-Urteile vom 4. Mai 2006 Abbey National, a.a.O., Rn. 13; vom 9. Dezember 2015 Fiscale Eenheid, a.a.O., Rn. 11, 73).
Ausgehend davon sind die streitigen Kosten für den Druck, die Übersetzung und den Versand sowie die Bekanntmachung der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte und weiterer Veröffentlichungen (§ x Abs. 4 Buchst. f und g der Vertragsbedingungen) als Aufwendungen für „administrative Tätigkeiten“ im Rahmen der Fondsverwaltung anzusehen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 InvG). Gleiches gilt für die streitigen Kosten der nach § 44 Abs. 4 InvG angeordneten Prüfung des Jahresberichts durch den Abschlussprüfer (§ x Abs. 4 Buchst. h der Vertragsbedingungen), die vom EuGH als „gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistung“ angesprochen wird.
(2) Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile (..) an dem Fonds, (…) die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge handelt (vgl. EuGH-Urteile vom 9. Dezember 2015 Fiscale Eenheid, a.a.O., Rn. 73; vom 4. Mai 2006 Abbey National, a.a.O., Rn. 26, 63 f.).
Für solche Beratungsleistungen sind die streitigen bei der Verwaltung von Immobilien entstandenen Rechts- und Steuerberatungskosten (§ x Abs. 4 Buchst. b der Vertragsbedingungen) angefallen, die damit ebenfalls in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen stehen.
(3) Leistungen wie die Bewertung des Vermögens (EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015 Fiscale Eenheid, a.a.O., Rn. 73).
Hierunter fallen die streitigen Kosten für die Leistungen der gemäß § 67 Abs. 5 und 7, § 77 InvG vorgeschriebenen Grundstücksbewertungen durch Sachverständige bzw. den Sachverständigenausschuss (§ x Abs. 4 Buchst. e der Vertragsbedingungen), die damit von der Klägerin auch für die steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen verwendet wurden.
Aus der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung folgt, dass ein Vorsteuerabzug insoweit auch nicht gegeben wäre, wenn die Klägerin die Verwaltung der Sondervermögen als ein „im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ auf einen außenstehenden Verwalter ausgelagert hätte (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006 Abbey National, a.a.O., Leitsatz 2). Denn die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer für die in diesem Fall durch die Klägerin vom außenstehenden Verwalter bezogene Verwaltungsleistung, die gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei ist, wäre dann nicht „gesetzlich geschuldet“ gewesen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Auch der außenstehende Verwalter hätte dann aus den einzelnen hierfür bezogenen Dienstleistungen keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Letzteres gilt auch, wenn die Klägerin – wie vorliegend – die steuerfreie Verwaltungsleistung nicht umfassend auf einen außenstehenden Verwalter überträgt, sondern sich für deren Erbringung an die Anleger unterschiedlicher Dienstleister bedient (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006 Abbey National, a.a.O., Rn. 67).
e) Die Eingangsleistungen der Depotbank fallen allerdings nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Deren Aufgaben gehören nämlich nicht zur „Verwaltung“ von Sondervermögen, sondern zur Kontrolle und Überwachung von deren Tätigkeit, da das angestrebte Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass die Verwaltung nach dem Gesetz erfolgt (vgl. EuGH-Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National, a.a.O., Rn. 65 und 71; vom 9. Dezember 2015 Fiscale Eenheid, a.a.O., Rn. 74). Nach § 2 Abs. 7 InvG sind Depotbanken Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen.
Der Vorsteuerabzug aus den streitigen Kosten der Depotbank (§ x Abs. 3 der Vertragsbedingungen) scheitert daher nicht an § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, weil diese entgegen der Ansicht des FA nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen stehen. Auch mit den Grundstücksvermietungen besteht – wie ausgeführt – kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Ob insoweit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit der Klägerin vorliegt (s.u. unter 2. g), kann dahinstehen, weil in der Steuererklärung eine entsprechende nicht unter § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallende und damit steuerpflichtige Ausgangsleistung an die Anleger nicht angesetzt worden ist. Die Klägerin hat sich nämlich wegen ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz für die Depotbankgebühren gemäß § 31 Abs. 3 InvG aus den Sondervermögen befriedigt bzw. der direkten Entnahme durch die Depotbank gemäß § 29 Abs. 2 InvG zugestimmt, ohne diese Beträge der Besteuerung zu unterwerfen. Nach dem Vorbringen der Klägerin auf die gerichtliche Aufklärungsanordnung vom (..) 2018 sind in den erklärten steuerpflichtigen Leistungen keine gesonderten steuerpflichtigen Umsätze an die Anleger enthalten. Damit kann die Klage im Ergebnis auch bezüglich der Depotbankgebühren keinen Erfolg haben.
f) An dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin dadurch nichts, dass die streitigen Kosten der Beratung, der Grundstücksbewertung durch Sachverständige, der Berichtsveröffentlichungen und der Prüfungen durch Abschlussprüfer gemäß § (x) Abs. 4 Buchst. e, f, g und h (der Vertragsbedingungen) Aufwendungsersatz und damit bei der Klägerin einen durchlaufenden Posten darstellten, wodurch er nach Mitteilung der Klägerin kalkulatorisch kein Kostenelement der „eigentlichen“ Verwaltungsvergütung nach § (x) Abs. 1 und 2 (der Vertragsbedingungen) war. Denn gemäß § 31 Abs. 3 InvG kann sich die Kapitalanlagegesellschaft wegen ihrer Ansprüche sowohl auf die Vergütung als auch auf den vorliegend streitigen Aufwendungsersatz nur aus dem Sondervermögen befriedigen. Aus der Sicht der Anleger spielt es somit keine Rolle, ob es sich um die „eigentliche“ Vergütung oder Aufwendungsersatz handelt, denn sie wenden beides aus ihrem Vermögen auf, weil es den Wert des Sondervermögens und damit den Wert jedes Anteils mindert. Auch der Aufwendungsersatz gehört damit zu dem von den Anlegern zu entrichtenden „Preis“ für die Verwaltung der Sondervermögen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 36/76, a.a.O., juris Rn. 10, 13 zur Frage der Entgeltlichkeit der Verwaltungsleistung).
g) Da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der streitigen Kosten der Beratung, der Grundstücksbewertung durch Sachverständige, der Berichtsveröffentlichungen und der Prüfungen durch Abschlussprüfer mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen besteht, scheidet entgegen der Ansicht der Klägerin auch ein Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten aus, denn damit entfällt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit der Klägerin (vgl. EuGH-Urteil vom 6. April 1995 C-4/94, BLP Group, HFR 1996, 293, Rn. 27 f.). Folglich ist auch eine Aufteilung der Vorsteuern aus allgemeinen Aufwendungen im Verhältnis der steuerpflichtigen zu steuerfreien Ausgangsumsätzen gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach einem Pro-rata-Satz nicht möglich (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 24. Januar 2019 C-165/17, Morgan Stanley & Co International, DStR 2019, 275, Rn. 58).
Zwar gelangte der EuGH im Urteil vom 18. Oktober 2018 C-153/17 (Volkswagen Financial Services, BFH/NV 2018, 1359) bei Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit Kfz zu einer Vorsteueraufteilung, wobei es nicht darauf ankam, dass die Gemeinkosten in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag – also in den steuerbefreiten Umsatzanteil – eingerechnet wurden. Doch ergab sich im Urteilsfall des EuGH aus der Vorlageentscheidung, dass im Ausgangsverfahren Gemeinkosten streitig waren und dass diese mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen direkt und unmittelbar zusammenhingen (Rn. 43). Im vorliegenden Fall besteht indes kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der Gesamttätigkeit der Klägerin, soweit die streitigen Eingangsleistungen mit der gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfreien Verwaltung von Sondervermögen zusammenhängen. Insoweit ist deshalb nämlich der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin unterbrochen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 C-126/14, Sveda, DStR 2015, 2442, Rn. 32; BFH-Urteil vom 16. September 2015 XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rn. 42; Oelmeier, in Sölch/Ringleb, Komm. UStG, § 15 Rn. 246).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).


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