Europarecht

Wettbewerbswidrige Werbung durch den Slogan “Oktoberfest goes Dubai”

Aktenzeichen  17 HK O 7040/21

Datum:
25.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 3 Buchst. b, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt, wenn Kenntnis von einem im Planungsstadium befindlichen, vermeintlich wettbewerbsrechtsverletzenden Vorhaben besteht, der Verfügungsantrag jedoch erst innerhalb von einem Monat nach der Umsetzung der Planung gestellt wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Stadt München ist als Organisatorin des Oktoberfestes in München Mitbewerberin von Organisatoren alternativer Oktoberfeste. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bewerbung eines Oktoberfestes, das in Dubai stattfinden soll, mit dem Slogan “Oktoberfest goes Dubai” stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar, wenn keine Verbindung zum Münchner Oktoberfest und dessen Organisation besteht.  (Rn. 42 – 56) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Bewerbung mit dem Slogan stellt auch eine unlautere Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. b UWG dar. (Rn. 83 – 96) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt,
im Zuge geschäftlicher Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland
1. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
 
2. nachstehende Formulierungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
– „Oktoberfest goes Dubai“ oder
– „Das traditionelle Oktoberfest am Ort der EXPO 2021 Weltausstellung“;
3. nachstehende Bezeichnungen für eine Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden:
– „Oktoberfest“,
– „Oktoberfest Dubai“ oder
– „Dubai Oktoberfest“,
wenn die Verwendung im Kontext der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ oder einer sinngemäßen Aussage, das Münchner Oktoberfest würde nach Dubai umziehen, erfolgt;
4. nachstehende Abbildungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang A (https://www.charlesblume.de/presentation.pdf):
 
 
5. nachstehende Formulierungen zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang A (https://www.charlesblume.de/presentation.pdf):
– „Das größte Volksfest der Welt in Dubai, der Stadt der Superlative“,
– „Oktoberfest goes Dubai – der nächste Superlativ in Dubai“,
– „Das Oktoberfest in seiner traditionellen Form“,
– „Oktoberfest goes Dubai – Dubai im Fokus der Welt“,
– „Oktoberfest goes Dubai – Oktoberfest at the Sea“,
– „Das Oktoberfest ist eine Weltmarke – jetzt im Fokus der Welt in Dubai“ oder
– „Nicht ein weiteres Volksfest, sondern das größte Volksfest der Welt“.
6. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang B (https://www.charlesblume.de):
 
7. nachstehende Abbildung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang C (https://oktoberfestdubai.com):
 
8. nachstehende Formulierung zur Bewerbung, Vermarktung oder Organisation einer Veranstaltung in Dubai/Vereinigte Arabische Emirate zu verwenden, wenn dies geschieht, wie in Anhang D (https://oktoberfestdubai.com):
„Wenn Tradition auf Superlative trifft und bayerische Lebensfreude die Wüste erobert, dann wird das größte Volksfest der Welt noch größer. Oktoberfest Dubai.“
II. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
III. Die Verfügungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Als einstweilige Verfügung ist dieses Urteil vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Verfügungsklage ist überwiegend begründet.
A. Die Verfügungsklage ist zulässig. Die Verfügungsklägerin ist prozessfähig und die Klageanträge sind hinreichend bestimmt.
I. Die Verfügungsklägerin wird wirksam vertreten. Eines Stadtratsbeschlusses bedarf es entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht.
Die Verfügungsklägerin wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO in Verbindung mit § 22 Nr. 13 Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München bei laufenden Angelegenheiten von ihrem Oberbürgermeister vertreten. Zu den laufenden Angelegenheiten gehören hiernach Aktivprozesse mit einem Streitwert bis € 500.000. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München hat Herrn B. zum Handeln nach außen, zum Führen von Prozessen und zur Erteilung von Untervollmachten, im Sinne von Art. 39 Abs. 2 BayGO befugt (Anlage ASt15). Sofern die Verfügungsbeklagten einzelne Datumsangaben auf der Vollmacht für (wörtlich) „erklärungsbedürftig“ halten, stellt dies nach Überzeugung der Kammer kein hinreichendes Bestreiten dar. Es ist bereits unklar, welche Tatsache davon betroffen sein soll.
II. Die Anträge sind hinreichend bestimmt.
1. Die Verfügungsklägerin hat nach Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Teil ihrer Anträge klargestellt. Insbesondere hat sie erklärt, dass allein geschäftliche Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland angegriffen werden und mit „Durchführung“ die Organisation der Veranstaltung in Deutschland gemeint sei. Weiterhin hat sie ausgeführt, dass bei Antrag 5 jede einzelne Aussage im jeweiligen Kontext angegriffen werde und sich die Verfügungsklägerin im Hauptantrag auf Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht stütze und hilfsweise auf Ansprüche aus Titelschutz (Kennzeichenrecht). Es besteht eine Hinweispflicht des Gerichts, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Bei Zweifeln ist beim Antragsteller nachzufragen (Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar, 2. Auflage 2018, § 253 Rn. 198).
2. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bedeutet die Neuformulierung des Antrags hinsichtlich der „Durchführung“ keinen neuen Antrag verbunden mit der Rücknahme des bisherigen Antrags. Denn insofern ist eine Auslegung der Prozesserklärung nach dem Klagebegehren geboten (Zigann/Werner in: Cepl/Voß, a.a.O., § 253 Rn. 60, 194).
Die bisherige Formulierung im Antrag war paradox. Zum einen zielte der Antrag nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin auf inländisches Handeln, auch wenn die Formulierung „in der Bundesrepublik Deutschland“ nicht ausdrücklich im Antrag enthalten gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 2. Juni 2021, Seite 11, letzter Absatz: „Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin vorliegend nicht die Durchführung einer Veranstaltung in Dubai als solche untersagen möchte“. Zum anderen ist die Bewerbung einer Veranstaltung in Dubai in der BRD oder eine Vermarktung einer Veranstaltung in Dubai in der BRD denkbar. Indes ist die beantragte Durchführung einer Veranstaltung in Dubai in der BRD undenkbar, so dass mit „Durchführung“ etwas anderes gemeint sein musste. Hier kommen grundsätzlich zwei Deutungen in Betracht: Entweder begehrt die Verfügungsklägerin das Verbot der Bewerbung, Vermarktung und/oder Organisation der angegriffenen Veranstaltung in Dubai in der BRD oder die Bewerbung der Durchführung oder Vermarktung der Durchführung der Veranstaltung in Dubai in der BRD. Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, die erste Variante sei von Anfang an gemeint.
B. Es liegt der erforderliche Verfügungsgrund vor. Das Verhalten der Verfügungsklägerin widerlegt die Dringlichkeitsvermutung in § 12 Abs. 1 UWG entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (Anlage ASt4), dass sie seit der KW18 vollumfängliche Kenntnis vom streitgegenständlichen Sachverhalt hatte.
I. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 UWG kommt nicht der Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrunds, sondern seiner Widerlegung wesentliche Bedeutung zu. Die Widerlegung ist Sache des Antragsgegners. Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass die zugunsten des Antragstellers nach den obigen Grundsätzen zu vermutende Dringlichkeit verloren geht, wenn er mit der Rechtsverfolgung ohne sachlichen Grund zu lange wartet, weil er selbst zu erkennen gibt, nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen zu sein, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, sein Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen (Retzer in: Harte/Henning, UWG, 4. Auflage 2016, § 12 Rn. 305). Hierbei kann nur auf den Zeitraum abgestellt werden, während dessen der Antragsteller nach Kenntnis des zu beanstandenden Verhaltens bzw. sich diesbezüglich aufdrängender Umstände, in Kenntnis des dafür Verantwortlichen (Verletzers), aus objektiver Sicht erfolgversprechend gerichtlich vorgehen kann und dies dennoch nicht oder nicht mit der gebotenen Eile getan hat (Retzer in: Harte/Henning, a.a.O., § 12 Rn. 305 f.).
II. Nach diesen Maßstäben ist die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt.
1. Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts München gilt in Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen grundsätzlich die Monatsfrist. Da die Verfügungsklägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 25. Mai 2021 gestellt hat, sind die Handlungen der Verfügungsklägerin, die die Verfügungsbeklagten anführen, um die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen, grundsätzlich außen vor zu lassen. Dies betrifft insbesondere das Fernsehinterview vom 29. April 2021 und die Mitteilung vom 30. April 2021, wonach das Oktoberfest „dahoam“ bleibe.
2. Dass die Domain www.oktoberfest-dubai.com bereits seit 2015 für die Seite der Verfügungsbeklagten registriert sein soll, was die Verfügungsklägerin bestritten hat, genügt, selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellte, nicht, um eine hinreichende Kenntnis von der angegriffenen Tat und der Täter allein aus der Registrierung zu erlangen. Insbesondere hat die Domain nicht die maßgebliche Formulierung zum Inhalt „Oktoberfest goes Dubai“.
3. Für eine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter genügt es ebenfalls nicht, dass die Verfügungsbeklagten vorbringen, die Bekanntgabe des Oktoberfests in Dubai sei am 6. Februar 2021 durch den Verfügungsbeklagten zu 1 unterstützt durch Herrn A. geschehen, indem entsprechende Templates auf die Webseite www…. hochgeladen worden seien.
4. Sofern im Januar/Februar 2021 an die Verfügungsklägerin vage Gerüchte herangetragen worden sind, es gäbe Pläne Dritter, in Dubai ein Oktoberfest durchzuführen, genügt dies nicht, um eine hinreichende Kenntnis der Verfügungsklägerin von den relevanten Umständen des Sachverhalts anzunehmen. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht das Fest in Dubai, sondern die konkrete Bewerbung, Vermarktung und Organisation dieses Fests, insbesondere unter Verwendung der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“. Der vorgebrachte Sachverhalt lässt einen Schluss auf die so erforderliche Kenntnis jedoch nicht zu.
5. Gleichfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten, der Stadtrat habe im März 2021 die Präsentationsmappe der Verfügungsbeklagten gemäß Anlage AG 18, die im Wesentlichen Anhang A entspricht, erhalten, keine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter.
a) Eine Kenntnis von Herrn B. hat die Verfügungsklägerin bestritten und die Verfügungsbeklagten haben den Umstand nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere haben sie keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
b) Unabhängig davon ist die Kammer davon überzeugt, dass die Verfügungsklägerin hätte abwarten dürfen, was aus den Plänen der Verfügungsbeklagten wird und ob diese in die Tat umgesetzt, also verwirklicht, werden können oder ob sie im Planungsstadium stecken bleiben. Insofern enthält die Präsentation zwar die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ und entspricht inhaltlich überwiegend Anhang A. Doch ist zu berücksichtigen, dass sich die Planungen der Verfügungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt in einem deutlich früheren Stadium als bei der Antragstellung befanden. Der Verfügungsklägerin ist zuzubilligen, abzuwarten und insbesondere zu prüfen, ob diese Informationen hinreichend ernst zu nehmen sind und ob sich die angekündigten Pläne überhaupt verwirklichen lassen. Die Situation änderte sich aus Sicht der Verfügungsklägerin, als am 29. April 2021 ein Bericht in der Bildzeitung erschien, aus dem für die Verfügungsklägerin weitere Details der geplanten Veranstaltung ersichtlich wurden (Anlage ASt7). Das Projekt der Verfügungsbeklagten hat sich in der Zwischenzeit in konkreten Werbebotschaften, unter anderem einem Werbevideo, einem Werbeflyer und einer Informationsbroschüre, weiter manifestiert. Zudem sollte zum 15. Mai 2021 unter anderem die offizielle Webseite der Verfügungsbeklagten starten. Diese Webseite ist mittlerweile online, doch erhält der Besucher bislang noch den Hinweis, die „offizielle Website“ starte bald. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Antragsteller abwarten könne, ob es tatsächlich zu einer Verletzung komme (vgl. Retzer in: Harte/Henning, a.a.O., § 12 Rn. 315 m.w.N.).
6. Die von den Verfügungsbeklagten behauptete Absetzung der Verwendung von „Oktoberfest goes Dubai“ wirkt sich nicht auf den Verfügungsgrund aus. Die Verfügungsbeklagten haben zwar die Aufgabe behauptet. Die Verfügungsklägerin hat dies bestritten und Belege in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Rückänderung der Bezeichnung jedenfalls wieder ohne Probleme möglich ist und ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren der Verfügungsklägerin deswegen nicht zumutbar ist (Voß in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 95 m.w.N.).
7. Schließlich sind die Angaben der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung zum Streitgegenstand entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht dringlichkeitsschädlich. Insbesondere wird hierdurch kein anderer Streitgegenstand eingeführt, sondern die Angaben dienen allein der Klarstellung des auslegungsbedürftigen Antrags. Eine Verzögerung des Verfügungsverfahrens ist hiermit nicht verbunden.
C. Die Klage ist im Hauptantrag überwiegend begründet. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überwiegend zu, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UWG und §§ 3, 4 Nr. 3 lit. b) UWG.
I. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Verfügungsklägerin als Mitbewerber zu den Verfügungsbeklagten aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1. Die Verfügungsbeklagten bringen vor, das Oktoberfest werde durch seine Leistungserbringer wie Schausteller, Gastronomen und Beschicker ausgemacht. Dies habe nichts mit der Verfügungsklägerin zu tun. Außerdem sei im Impressum auf der offiziellen Webseite zur Wiesn nicht die Verfügungsklägerin, sondern die Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG vertreten durch die Komplementärin Portal München Verwaltungsgesellschaft mbH aufgeführt.
2. Wer für die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs befugt ist, regelt § 8 Abs. 3 UWG. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind dies Mitbewerber.
Nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist dies jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff des Unternehmers ist in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG geregelt und grundsätzlich weit auszulegen (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 2 Rn. 19, 119 a ff). Rein hoheitliche Handlungen stellen mangels Unternehmensbezugs keine geschäftliche Handlung dar. Dazu gehört das Handeln der öffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung. Grundsätzlich sind aber öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen als Unternehmer anzusehen und daher nicht von der Anwendung des UWG ausgenommen (EuGH WRP 2013, 1454 Rn. 32, 37 – BKK Mobil Oil; BGH GRUR 2006, 428 Rn. 12 – Abschleppkosten-Inkasso).
3. Nach diesen Maßstäben sind die Prozessparteien Mitbewerber, weil beide Oktoberfeste organisieren. Die Verfügungsklägerin ist im Wettbewerb zu den Verfügungsbeklagten als Unternehmer einzuordnen. Zwischen den Parteien bestehen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und ein Angebotswettbewerb. Das Referat Arbeit und Wirtschaft der Verfügungsklägerin organisiert das Oktoberfest, nimmt Ausschreibungen vor und wählt unter anderem die Schausteller aus. Dies ergibt sich beispielshaft aus dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Vertrag zwischen ihr und einem Unternehmen des Verfügungsbeklagten zu 1. Die entsprechenden Handlungen und Dienstleistungen des Organisierens des Fests sind ein Surrogat zum Handeln der Verfügungsbeklagten, so dass der Vorteil des einen der Nachteil des anderen ist. Sind zum Beispiel Schausteller bei den Verfügungsbeklagten unter Vertrag, stehen sie in aller Regel der Verfügungsklägerin für die Durchführung eines sich zeitlich überschneidenden Fests nicht zur Verfügung. Die Verfügungsklägerin handelt als Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ihre Handlungen sind geschäftliche Handlungen. Jedenfalls sind sie kein hoheitliches Handeln. Es kann außerdem offenbleiben, ob die Organisation des Oktoberfests zur Daseinsvorsorge oder sozialen Vorsorge gehört, weil dieses Handeln jedenfalls (auch) erwerbswirtschaftliches Handeln der Verfügungsklägerin ist.
4. Die Angaben im Impressum auf der offiziellen Webseite des Oktoberfests können hieran nichts ändern. Insbesondere ist die genannte Gesellschaft lediglich für den Betrieb der Webseite zuständig, aber nicht für die hier relevanten geschäftlichen Handlungen.
5. Es kann offenbleiben, ob eine teleologische Beschränkung der Aktivlegitimation gemäß § 8 Abs. 3 UWG mit Blick auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz oder die vergleichende Werbung auf den betroffenen Mitbewerber geboten ist (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, 7. Auflage 2016, § 8 Rn. 88), weil insofern die individuellen Interessen der Verfügungsklägerin als Mitbewerber der Verfügungsbeklagten betroffen sind.
II. Die angegriffenen Handlungen der Verfügungsbeklagten stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Zu Recht ist dies zwischen den Parteien nicht umstritten. Das Bewerben, Vermarkten und Organisieren der Veranstaltung in Dubai erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der geschäftlichen Handlung.
III. Die angegriffenen Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten sind unlauter. Sie stellen zum einen eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Zum anderen bedeuten sie eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs des Münchner Oktoberfests und sind deswegen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Werbung sowie unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter.
1. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ für die Bewerbung, Vermarktung und/oder Organisation eines Oktoberfests in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, stellt eine Irreführung über wesentliche Merkmale dar.
a) Eine Irreführung ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Zum maßgeblichen Verkehr gehören hier die Durchschnittsverbraucher, die grundsätzlich ein solches Fest besuchen würden. Hierzu gehören auch die Mitglieder der Kammer. Zudem werden Schausteller, Gastronomen und Beschicker angesprochen, die für die Durchführung eines solchen Fests unerlässlich sind.
b) Der angesprochene Verkehr versteht die Aussage „Oktoberfest goes Dubai“ so, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai „geht“, also umzieht bzw. verlegt wird. Denn es kann nur etwas gehen, umziehen oder verlegt werden, was bereits vorhanden ist. Also setzt der Verkehr „Oktoberfest“ jedenfalls in diesem Kontext mit Münchner Oktoberfest gleich.
aa) Unter „Oktoberfest“ versteht zudem per se ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das „Münchner Oktoberfest“. So entnehmen 30,5 % der angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Oktoberfest“ einen Hinweis auf die Stadt München und ordnen ihr dieses Fest zu (Anlage ASt5, Seite 6).
Außerdem setzen die Verfügungsbeklagten die Organisation, Bewerbung und Vermarktung ihres Fests in Dubai ausdrücklich oder jedenfalls für den angesprochenen Verkehr hinreichend deutlich in Bezug zum Münchner Oktoberfest. Dieser Bezug ergibt sich zum Beispiel aus Anhang A: Die Präsentation beginnt mit Bildern vom Münchner Oktoberfest, bevor es dann um das geplante Fest in Dubai geht. Außerdem ist auf Blatt 4 des Anhangs A ein Split-Screen enthalten. Die linke Hälfte zeigt ein Foto vom Münchner Oktoberfest und die rechte Hälfte ein Foto von Dubai. Gleichfalls beginnt der Inhalt des Anhang B mit Bildern aus München, bevor es dann inhaltlich um Informationen zum Oktoberfest in Dubai geht. Anhang C zeigt den Dom zu Unserer Lieben Frau, auch Frauenkirche genannt. Den Hintergrund bildet ein Lichtbild vom Münchner Oktoberfest. Nachfolgend werden Informationen gegeben, was auf dem Oktoberfest in Dubai zu erwarten ist. Der Anhang D stellt das sogenannte „Storyboard“ dar. Die entsprechenden Laufbilder beginnen mit einer Einblendung, auf der die Frauenkirche zu sehen ist, während ihr Glockengeläut wiedergegeben wird. Im Anschluss daran werden unter anderem Bilder vom Münchner Oktoberfest gezeigt sowie die Formulierung „das größte Volksfest der Welt“ verwendet. Diese Bezeichnung ist dem angesprochenen Verkehr für das Münchner Oktoberfest geläufig.
bb) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bedeutet „goes“ in diesem Zusammenhang für die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai geht, umzieht bzw. verlegt wird. Unabhängig davon, ob „goes“ oder wie die Verfügungsbeklagten meinen „moves“ hier das richtige englische Wort wäre, versteht der Verbraucher den entsprechenden Sinn. Auf seine Sichtweise kommt es maßgeblich an.
c) Dieses von den Verfügungsbeklagten erzeugte Verständnis stimmt nicht mit der Realität überein.
Das Münchner Oktoberfest ist abgesagt und zieht nicht nach Dubai um. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten spielt die zeitliche Dimension hier keine Rolle. Beim Vergleich mit der Realität ist es unerheblich, ob die Planungen für die Veranstaltung der Verfügungsbeklagten in Dubai bereits vor der offiziellen Absage des Münchner Oktoberfest begonnen haben oder nicht.
d) Die festgestellte Irreführung besitzt Relevanz und die Abwägung der bestehenden Interessen steht im Einzelfall der Annahme der Irreführung gleichfalls nicht entgegen.
aa) Die geschäftliche Handlung muss geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Schutz vor Irreführung (Wahrheitsgebot) gehört zu den Grundanliegen des Lauterkeitsrechts. Der Verbraucher oder gewerbliche Abnehmer soll seine Nachfrageentscheidung auf der Grundlage korrekter Informationen treffen. Fehlinformationen beeinträchtigen seine Entscheidungsgrundlage und erhöhen seine Suchkosten. Außerdem betrifft dies den Mitbewerberschutz: Denn wer irreführend wirbt, verschafft sich vor seinem Konkurrenten einen unlauteren Vorsprung. Daneben sind die Interessen der Allgemeinheit berührt: Der Markt funktioniert nur, wenn die Verbraucher oder die gewerblichen Abnehmer ihre Schiedsrichterfunktion sachgerecht wahrnehmen können. Regelmäßig ist eine Irreführung geeignet, das Entscheidungsverhalten zu beeinflussen. Sie ist daher in aller Regel relevant. Vor allem ist ein Nachweis tatsächlicher Fehlentscheidungen nicht erforderlich (BGH GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
bb) Nach diesen Maßstäben besitzt die festgestellte Irreführung wettbewerbsrechtliche Relevanz.
Es werden die Interessen des angesprochenen Verkehrs spürbar beeinträchtigt. Die Werbung mit „Oktoberfest goes Dubai“ ist geeignet, den Verbraucher, aber auch die Leistungserbringer eines solchen Festes, wie Schausteller, Gastronomen und Beschicker, für die Veranstaltung in Dubai zu interessieren. Besonders ist zu berücksichtigen, dass eine Irreführung bereits mit dem Eintritt des Anlockeffekts vollendet ist. Nimmt der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ zur Kenntnis, wird er zumindest für eine gewisse Zeit überlegen, ob das Münchner Oktoberfest nun eigentlich abgesagt ist, oder, ob es doch nach Dubai verlegt wird. Selbst wenn die Irreführung durch nähere Beschäftigung mit dem Fest der Beklagten in Dubai und/oder mit der gesamten Materie wieder nivelliert werden sollte, ist sie jedenfalls einmal eingetreten. Hierauf kommt es maßgeblich an.
cc) Eine Abwägung der betroffenen Interessen schließt die Irreführung nicht aus. Die Verfügungsbeklagten haben bereits keine Gründe geltend gemacht, die einen Ausschluss rechtfertigen könnten. Diese sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
e) Irreführend ist im Einzelnen das in Ziffer 1 des Tenors wiedergegebene Logo. Es enthält neben weiteren Bezügen zur Stadt München (wie zum Beispiel das abgebildete Riesenrad, was aus Sicht des Verkehrs ein Willenborg-Rad und ein Wahrzeichen des Münchner Oktoberfest ist) vor allem die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“. Diese Aussage ist ebenfalls Teilgegenstand von Ziffer 2 und Ziffer 3 des Tenors und deswegen jeweils wie beantragt als irreführend zu verbieten.
Zur Klarstellung fügt die Kammer bei Ziffer 3 gegenüber dem Antrag im letzten Halbsatz nach dem Wort „das“ und vor „Oktoberfest“ das Wort „Münchner“ ein. Eine Änderung des Klagebegehrens ist damit nicht gegeben. Außerdem ist das Logo gemäß Ziffer 1 im Anhang B gemäß Ziffer 6 des Tenors sowie im Anhang C gemäß Ziffer 7 des Tenors enthalten und damit der jeweils angegriffene Gegenstand zu verbieten.
f) Gleichfalls sind weitere Formulierungen der Verfügungsbeklagten irreführend:
aa) Die Aussage „Das traditionelle Oktoberfest am Ort der Expo 2021 Weltausstellung“ ist gleichfalls irreführend, weil der angesprochene Verkehr entgegen der Realität davon ausgeht, dass das traditionelle Münchner Oktoberfest am Ort der Expo 2021 stattfindet. Außerdem weiß der Verkehr, dass das traditionelle Oktoberfest das Münchner Oktoberfest ist. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs hat auch Kenntnis, auf welche Tradition das Fest zurückgeht und was bei dem Fest zu erwarten ist.
bb) Die in Ziffer 4 des Tenors wiedergegebenen Lichtbilder aus der Präsentation gemäß Anhang A sind ebenfalls irreführend, weil sie im Gesamtkontext der Präsentation den irreführenden Bezug zum Münchner Oktoberfest begründen. Das gilt für die Lichtbilder Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 5, weil sie das Münchner Oktoberfest abbilden. Für das Lichtbild Nummer 4 ergibt sich die Irreführung aus dem Logo, das (wie oben) „Oktoberfest goes Dubai“ enthält.
cc) Zudem sind folgende Formulierungen gemäß Ziffer 5 des Tenors irreführend.
(A) Die Formulierung „Das größte Volksfest der Welt in Dubai, der Stadt der Superlative“ versteht der angesprochenen Verkehr so, dass das größte Volksfest der Welt, was der Verkehr allgemein mit dem Münchner Oktoberfest gleichsetzt, in Dubai stattfindet. Dies entspricht nicht der Realität.
(B) Die Aussage „Oktoberfest goes Dubai – der nächste Superlativ in Dubai“ ist wegen des Bestandteils „Oktoberfest goes Dubai“ irreführend. Gleiches gilt für „Oktoberfest goes Dubai – Dubai im Fokus der Welt“ und „Oktoberfest goes Dubai – Oktoberfest at the sea“.
(C) Die Bezeichnung „Das Oktoberfest in seiner traditionellen Form“ versteht der angesprochene Verkehr wegen der Verwendung des bestimmten Artikels „das“ für das Wort „Oktoberfest“ und im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Tradition als Hinweis auf das Münchner Oktoberfest. Dieser Hinweis ist aber wie oben dargelegt irreführend.
(D) Ebenfalls irreführend ist die Aussage „Das Oktoberfest ist eine Weltmarke – jetzt im Fokus der Welt in Dubai“.
Zum einen versteht sie der angesprochene Verkehr wieder als Hinweis, das Münchner Oktoberfest finde in Dubai statt. Zum anderen ist „Oktoberfest“ wie die Verfügungsbeklagten selbst vorbringen nicht als Marke geschützt.
(E) Gleichfalls irreführend ist die Formulierung „Nicht ein weiteres Volksfest, sondern das größte Volksfest der Welt“.
Unabhängig davon wie groß die Verfügungsbeklagten das Fest in Dubai planen, ergibt sich für den angesprochenen Verkehr hieraus wieder der irreführende Bezug zum Münchner Oktoberfest. Zum anderen ist das von den Verfügungsbeklagten beworbene Fest lediglich im Planungsstadium. Es gibt es noch nicht. Somit ist es auch nicht das größte Volksfest der Welt.
dd) Wegen des für den angesprochenen Verkehr erkennbaren Bezugs zum Münchner Oktoberfest ist die Formulierung gemäß Ziffer 8 des Tenors „Wenn Tradition auf Superlative trifft und bayerische Lebensfreude die Wüste erobert, dann wird das größte Volksfest der Welt noch größer. Oktoberfest Dubai“ irreführend.
Der angesprochene Verkehr entnimmt insbesondere aus dem Hinweis auf die Tradition, die bayerische Lebensfreude und aus dem Hinweis auf das größte Volksfest der Welt einen Bezug und eine Anspielung auf das Münchner Oktoberfest verbunden mit der Aussage, dieses werde in Dubai noch größer, was ja nicht der Wirklichkeit entspricht.
2. Überdies ergibt sich aus der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ eine unzulässige vergleichende Werbung, § 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UWG. Da § 6 UWG auf Unionsrecht beruht, ist diese Norm gegenüber dem Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG vorrangig. Auch wenn die Verfügungsklägerin zu diesem Aspekt der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit nichts ausgeführt hat, ist dieser doch Streitgegenstand geworden. Denn es handelt sich um bloße Rechtsanwendung auf den geltend gemachten Lebenssachverhalt. Durch den Antrag ist dies ebenfalls gedeckt.
a) In dieser angegriffenen Bezeichnung liegt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine Äußerung, die der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dient, Art. 2 lit. a) WerbeRL. Es handelt sich um Werbung.
b) Die Parteien dieses Rechtsstreits sind Mitbewerber.
aa) Die Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist nicht unmittelbar anwendbar, weil § 6 Abs. 1 UWG auf Unionsrecht beruht. Erforderlich ist ein gewisser Grad an Substituierbarkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Dabei sind Merkmale und Image der Ware, der augenblickliche Marktzustand und Entwicklungsmöglichkeiten (BGH GRUR 1972, 553 – Statt Blumen Onko Kaffee) zu berücksichtigen (EuGH, Rs. C-381/05, GRUR 2007, 511 – De Landtsheer/CIVC).
bb) Da die Leistungen der Verfügungsbeklagten gegenüber denen der Verfügungsklägerin zumindest grundsätzlich austauschbar sind, besteht der erforderliche gewisse Grad an Substituierbarkeit der angebotenen Dienstleistungen. Sie erscheinen als grundsätzlich austauschbar, weil grundsätzlich jeder ein solches Fest organisieren könnte. Dass dies im Einzelfall beim Oktoberfest aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich ist bzw. sein wird, steht der Bewertung der Parteien als Mitbewerber nicht entgegen.
c) Durch diese Werbung wird aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise das Münchner Oktoberfest mittelbar erkennbar gemacht.
Denn die angesprochenen Verkehrskreise können aufgrund der Behauptung „Oktoberfest goes Dubai“ mittelbar auf die Identität des Veranstalters schließen, siehe oben, auch wenn sie sich im Einzelfall keine genaue Vorstellung darüber machen, wer jeweils die Feste organisiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Marktstruktur Bedeutung zukommt. Denn wenn wie vorliegend die Zahl der Mitbewerber gering ist, desto eher ist eine mittelbare Bezugnahme gegeben (BGH GRUR 1987, 40 – Cola-Test).
d) Unabhängig davon, ob für die vergleichende Werbung ein Vergleich erforderlich ist, ergibt sich ein solcher hier. Indem das Münchner Oktoberfest mittelbar erkennbar für die angesprochenen Verkehrskreise aufgeführt ist und aus der Formulierung „goes Dubai“ vom angesprochenen Verkehr entnommen wird, das Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, besteht zwischen dem Münchner Oktoberfest und dem Oktoberfest in Dubai der relevante Vergleich.
e) Diese vergleichende Werbung ist wegen unlauter Rufausnutzung (dem unlauteren Imagetransfer) unzulässig, § 6 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 UWG. Die Kriterien des § 6 Abs. 2 UWG sind kumulativ einzuhalten. Ein Verstoß gegen auch nur eines der Kriterien führt zur Unlauterkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG.
aa) Relevantes Kennzeichen der Verfügungsklägerin ist „Oktoberfest“. Denn für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs steht fest, wenn er „Oktoberfest“ liest, ist das „Münchner Oktoberfest“ gemeint. Kennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist nicht nur ein Kennzeichen im Sinne des Markengesetzes, sondern jedes Zeichen, welches der Verbraucher als ein Zeichen von einem Unternehmen stammend identifiziert (BGH GRUR 2011, 1158 – Teddybär). Die Verfügungsklägerin tritt im Zusammenhang mit dem Oktoberfest als Unternehmen auf, siehe oben.
bb) Es liegt eine unlautere Rufausbeutung vor.
Diese ist im Imagetransfer zu erkennen. Für den Unionsgerichtshof bedeutet Rufausbeutung den Versuch, sich in den Bereich der Sogwirkung des Kennzeichens zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne eine finanzielle Gegenleistung sowie eigene Anstrengungen machen zu müssen und dabei die wirtschaftlichen Anstrengungen des Kennzeicheninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieses Kennzeichens auszunutzen (vgl. EuGH, Rs. C-487/07, GRUR 2009, 756, Rn. 49 – L’Oréal/Bellure).
Nach diesen Maßstäben liegt die unlautere Rufausnutzung im nicht gerechtfertigten Imagetransfer, also in der Übertragung des guten Rufs des Münchner Oktoberfest auf das beworbene Oktoberfest in Dubai. Das „Münchner Oktoberfest“ besitzt einen hervorragenden Ruf, wie es sich aus dem vorgelegten Gutachten ergibt (Anlage ASt5). Das Oktoberfest ist in Deutschland, in Europa und weit über den Kontinent hinaus bekannt. Die der Veranstaltung entgegengebrachte Wertschätzung ist enorm. Dies wird durch die alljährlich über sechs Millionen Besucher belegt, die sich einfinden, wenn es stattfindet. Auch die Gastronomen, Schausteller und Beschicker schätzen nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin ihre Leistung und Professionalität bei der Organisation und Durchführung dieses Festes. Dieser gute Ruf und die mit diesem Fest verbundene Wertschätzung ist auch den Mitgliedern der Kammer bekannt. Die Verfügungsbeklagten bringen ihr Fest damit in den Bereich der Sogwirkung des Münchner Oktoberfest und nutzen diesen Umstand in unlauterer Weise aus. Insofern liegt nicht lediglich eine anlehnende Gegenüberstellung vor, sondern die Wirkung besteht darin, dass das in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einem muslimischen Land, geplante Bierfest der Verfügungsbeklagten mit dem weltweit guten Ruf des Münchner Oktoberfests attraktiver und weniger kurios erscheint.
3. Unabhängig von der festgestellten Irreführung und nachrangig zur unzulässigen vergleichenden Werbung ist der Unterlassungsanspruch wegen einer unlauteren Rufausbeutung begründet, §§ 3, 4 Nr. 3 lit b) UWG. Mitbewerberschutz über § 4 Nr. 3 UWG und Verbraucherschutz wegen Irreführung über § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG stehen nebeneinander. Die Normen sind parallel anwendbar. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus dem angegriffenen Inhalt der Anlagen Anhang A bis D, kumuliert in der Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ ergibt sich für den angesprochenen Verkehr eine Übertragung des guten Rufs des Münchner Oktoberfests auf die von den Verfügungsbeklagten in Dubai geplante Veranstaltung.
a) Die Verfügungsbeklagten bieten mit der Organisation des Oktoberfests in Dubai Dienstleistungen wie die Verfügungsklägerin an. Es handelt sich um eine Nachahmung.
aa) Eine Nachahmung ist nicht lediglich auf nachgeahmte Produkte bezogen. Auch wenn dies der häufigste Anwendungsfall sein dürfte. Wie sich aus dem Wortlaut von § 4 Nr. 3 UWG ergibt, betrifft der Nachahmungsschutz Waren oder Dienstleistungen. Das Merkmal der Nachahmung setzt voraus, dass dem Nachahmenden das Original bekannt ist und er in dieser Kenntnis ein Produkt schafft, welches dem Original so nachempfunden ist, dass das Plagiat mit dem Original übereinstimmt oder diesem zumindest so ähnlich ist, dass die Verkehrskreise das Original im Plagiat zu erkennen vermögen (BGH wrp 2018, 950 Rn. 50 – Ballerinaschuh). Ob eine Nachahmung gegeben ist, bestimmt sich anhand der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise. Entscheidend ist dabei der entstehende Gesamteindruck (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 47 – Herrnhuter Stern; BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 20 – Knoblauchwürste).
bb) Nach diesen Maßstäben liegt eine Nachahmung vor.
Die Verfügungsbeklagten haben die Vorlage, das Münchner Oktoberfest, gekannt. Ein Unternehmen des Verfügungsbeklagten zu 1 ist selbst als Schausteller auf der „Wiesn“ tätig gewesen. Aus dem Inhalt der Anhänge A bis D ergibt sich zudem, dass sich die Verfügungsbeklagten für die Bewerbung ihres Fests auf das Münchner Oktoberfest beziehen und Bilder hiervon einbetten. Außerdem streben sie eine Nachbildung dieses Fests, nur an anderer Stelle auf der Welt an. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Bewerbung und Vermarktung des Oktoberfests in Dubai, wie diese in das Verfahren eingeführt worden sind. Insbesondere folgt dies aus dem Inhalt der Anlage ASt6:
„In der Weltmetropole und diesjährigen EXPO-Stadt Dubai wird das größte Volksfest der Welt stattfinden. Unter dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ werden 620 Betriebe aufgebaut: Karussells, Achterbahnen, Fahr-, Rand-, Lauf-, Spielgeschäfte, sowie diverse Shows, Imbissbetriebe, Biergärten, Kinderfahrgeschäfte und -attraktionen, 14 Großzelte und 16 kleinere Zelte mit einer Sitzplatzkapazität von insgesamt 120.000 Personen inkl. Biergärten auf einer Gesamtfläche von 350.000 m2. Der Grundsatz der Veranstaltung ist ein Oktoberfest mit allen Traditionen – Bekanntem, Beliebtem und Bewährtem.“
b) Wettbewerbliche Eigenart ist gegeben.
aa) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das betroffene Produkt oder die betroffene Dienstleistung besondere Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2013, 951 – Regalsystem; BGH GRUR 2010, 80 Rn. 23 – LIKEaBIKE). Diese Anforderung stellt der Bundesgerichtshof explizit auch an Dienstleistungen (BGH wrp 2018, 740 Rn. 21 – Gewohnt gute Qualität). Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung der angesprochenen Verkehrskreise. Letztere müssen den Hersteller oder Dienstleister nicht zwingend namentlich kennen.
Aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts muss jedoch die Annahme bestehen, es stamme von einem bestimmten Hersteller oder Dienstleister, wie auch immer dieser heißen möge (BGH wrp 2015, 1090 Rn. 11 – Exzenterzähne; BGH wrp 2016, 854 Rn. 16 – Hot Sox). Dem steht es gleich, wenn der Verkehr irrig annimmt, die angebotene Ware oder Leistung stamme von einem Unternehmen, welches mit dem Leistungsschutzberechtigten verbunden ist (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984 Rn. 32 – Gartenliege).
bb) Das Münchner Oktoberfest besitzt als Veranstaltung und somit als weltweit bekanntes Original wettbewerbliche Eigenart, wobei die Zuordnung zum zutreffenden Veranstalter unerheblich ist. Diese Eigenart wird durch den erheblichen Planungs- und Kostenaufwand untermauert, den die Verfügungsklägerin jedes Jahr betreibt, um das Oktoberfest alljährlich (von den Pandemiejahren abgesehen) in der gewohnten Qualität und Professionalität realisieren zu können. In dieselbe Richtung weist eine Kommentarfundstelle: „Berühmte Veranstaltungen wie z.B. das Oktoberfest … haben daher fast immer wettbewerbliche Eigenart“ (Becker in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 225).
Entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten ist die wettbewerbliche Eigenart nicht entfallen, weil in vielen Regionen der Erde Oktoberfeste gefeiert werden. Dabei handelt es sich bei diesen Festen in aller Regel um eine Hommage oder Anlehnung an das Münchner Original und dem maßgeblichen Verkehr ist klar, dass es nur ein Original gibt.
c) Die Nachahmung ist unlauter. Mit dem Angebot der Verfügungsbeklagten, als Veranstaltung ein Oktoberfest in Dubai zu organisieren und mit der Bewerbung „Oktoberfest goes Dubai“, erwecken sie gegenüber den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern den Eindruck, es handele sich um das Münchner Oktoberfest, das (pandemiebedingt) nicht in München, sondern in Dubai stattfinde.
aa) Eine unlautere Rufausnutzung kann allerdings nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft des nachahmenden Erzeugnisses, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 38 – Einkaufswagen III, BGH GRUR 2015, 909 Rn. 40 – Exzenterzähne I).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die festgestellte Nachahmung unlauter, weil eine unzulässige Rufausbeutung gegeben ist.
Indem die Verfügungsbeklagten den Eindruck vermitteln, das Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, wird der gute Ruf des Münchner Oktoberfests auf das in Dubai geplante Oktoberfest übertragen. Insbesondere findet ein Transfer des guten Images des Originals auf die geplante Nachahmung des Oktoberfests in der Wüste statt, siehe oben.
4. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin sind die folgenden beiden Aussagen gemäß Antrag 5 nicht unlauter „Besondere Zeiten erfordern besondere Wege – unser Weg führt nach Dubai“ und „eigene Oktoberfest-App“.
Aus diesen beiden Aussagen ergeben sich nach Überzeugung der Kammer keine irreführenden Angaben, weil es an einer hinreichenden Bezugnahme auf das Münchner Oktoberfest fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden aus diesen Angaben das Münchner Oktoberfest nicht hinreichend identifizieren. Eine Rufausbeutung scheidet deswegen gleichfalls aus.
D. Der hilfsweise geltend gemachte kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch führt zu keinen weitergehenden Rechtsfolgen zugunsten der Verfügungsklägerin, §§ 15 Abs. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 3 MarkenG.
Selbst wenn der Begriff „Oktoberfest“ kennzeichenrechtlichen Titelschutz besitzen sollte, was die Verfügungsbeklagten in Abrede stellen, ergibt sich jedenfalls kein Unterlassungsanspruch wegen der Formulierung „Besondere Zeiten erfordern besondere Wege – unser Weg führt nach Dubai“. In dieser Formulierung kommt bereits das Wort „Oktoberfest“ nicht vor. In der zweiten Aussage „eigene Oktoberfest-App“ ist zwar die Bezeichnung „Oktoberfest“ enthalten. Der Gegenstand ist aber eine App(likation). Ein Verbot dessen ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Titelschutzrecht nicht. Verwechslungsgefahr scheidet aus. Der geltend gemachte Titelschutz bezieht sich allenfalls auf die Veranstaltung, aber nicht auf Software.
5. Die Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert. Als unmittelbar handelnde Personen können Sie in Anspruch genommen werden.
a) Das Wettbewerbsrecht ist Sonderdeliktsrecht. Insofern besteht eine Haftung wie bei einer unerlaubten Handlung und es gilt der Einheitstäterbegriff des § 830 BGB. Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer einer GmbH nach außen, wenn sie die Handlung selbst begehen (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung).
b) Entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten ist richtige Beklagte nicht die DOE Oktoberfest Event Organiser L.L.C.
Selbst wenn diese Gesellschaft, was zwischen den Parteien umstritten ist, bereits in das Unternehmensregister in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingetragen und damit gegründet sein sollte, entbindet dies die Verfügungsbeklagten nicht von ihrer eigenen Haftung für ihr Handeln. Dass die Verfügungsbeklagten selbst handeln, haben sie zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. Anhang A unter „Kompetente Organisatoren für Sie“), sie berufen sich allein darauf, dass ihr Handeln dieser Gesellschaft zuzurechnen sei. Ein Handeln des Verfügungsbeklagten zu 1 ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage AG2 sowie aus dem Inhalt seiner Webseite www….. Als Protagonisten des Fests in Dubai hat die Presseberichterstattung gleichfalls die beiden Verfügungsbeklagten identifiziert (Anlagen ASt7 und ASt10). Insofern die Verfügungsbeklagten rügen, eine Zuordnung der konkret angegriffenen Handlungen zu jedem Verfügungsbeklagten fehle, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen sind die beiden Verfügungsbeklagten Mittäter. Zum anderen hat die Verfügungsklägerin dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie die Verfügungsbeklagten für passivlegitimiert hält. Sie ist damit ihrer Darlegungslast nachgekommen. Es wäre an den Verfügungsbeklagten gewesen, im Rahmen der sekundären Darlegungslast darzutun, aufgrund welcher Umstände eine Haftung ausscheide und ihr Einwand damit berechtigt sei. Der Verfügungsbeklagte zu 2 ist nicht unbeteiligt, sondern wirkt aktiv an den Handlungen der Verfügungsbeklagten mit. Dies ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus Anhang A. Andererseits ist er als einziger Manager der Gesellschaft ins Register eingetragen, von der die Verfügungsbeklagten zu 2 meinen, sie hafte statt ihrer.
6. Sonstige Einwendungen oder Einreden der Verfügungsbeklagten bestehen nicht.
7. Es besteht Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Diese wird durch die wettbewerbswidrigen Handlungen der Verfügungsbeklagten indiziert. Sie ist nicht entfallen. Die Verfügungsbeklagten haben keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Gleichfalls ergibt sich ein Entfall nicht durch die von ihnen behauptete und von der Verfügungsklägerin bestrittene Einstellung der Verwendung des angegriffenen Logos.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung ist geringfügig. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Verfügung.
F. Der Streitwert beruht auf den unwidersprochenen Angaben der Verfügungsklägerin.


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